Insufficient medical evidence for invalidity assessment

I 414/00Bundesgericht23.01.2002Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The insured appealed against a cantonal judgment confirming a half invalidity pension. The Federal Insurance Court held that the medical file was insufficient to assess residual work capacity and the degree of invalidity, because it addressed mainly the former heavy job and did not reliably describe other possible work or the impact of the psychological condition. It therefore annulled the cantonal judgment and the IV office decisions, remitted the matter for further medical assessment, waived court costs, and awarded party compensation of CHF 2,500.

Omnilex-Regeste

Art. 4 and Art. 28 IVG; assessment of invalidity requires reliable medical findings on residual work capacity. Medical reports that essentially limit themselves to incapacity in the previous occupation and do not contain substantiated statements on the concrete activities still feasible, the extent of partial incapacity, and relevant psychological findings are insufficient to determine the invalidity degree. In such circumstances, the pension decision must be annulled and the case remitted for comprehensive medical clarification, if necessary supplemented by vocational investigation (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

[AZA 7]
I 414/00 Vr

IV. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari;
Gerichtsschreiber Nussbaumer

Urteil vom 23. Januar 2002

in Sachen
L.________, 1960, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Lienhard, Pelzgasse 15, 5001 Aarau,

gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin,

und
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

A.- L.________ (geboren 1960) war seit April 1993 als Hilfsschaler bei der Bauunternehmung X.________ AG angestellt.
Wegen seit Februar 1997 zunehmenden Rückenbeschwerden legte er im März 1997 die Arbeit nieder. Im Juli 1997 erhielt er von der IV-Stelle des Kantons Aargau ein Hilfsmittel (Lendenmieder) zugesprochen. Mit Anmeldung vom 10. November 1997 beantragte er Umschulung, Arbeitsvermittlung sowie eine Invalidenrente. Die IV-Stelle holte Arztberichte des Spitals X.________ vom 25. März und
16. April 1998, einen beruflichen Abklärungsbericht der Eingliederungsstätte für Behinderte Y.________ vom 6. Januar 1999 und einen Arbeitgeberbericht vom 5. Januar 1998 ein. Mit Verfügungen vom 20. August 1999 sprach sie L.________ mit Wirkung ab 1. März 1998 eine halbe Invalidenrente nebst Zusatzrente für die Ehefrau und Kinderrente zu.

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 6. Juni 2000 ab.

C.- L.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verwaltungsverfügung sei die Sache zur vollständigen Abklärung in medizinischer Hinsicht an die IV-Stelle, eventuell an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Eventuell sei direkt ein neutrales, interdisziplinäres medizinisches Gutachten bei einer MEDAS-Stelle anzuordnen.
IV-Stelle des Kantons Aargau und Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG), die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie die Rechtsprechung zum Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes (BGE 110 V 276 Erw. 4b, 109 V 29 Erw. 3d) und zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2.- In medizinischer Hinsicht haben kantonales Gericht und IV-Stelle auf die Arztberichte des Spitals X.________ vom 25. Juni 1997, vom 25. März und 16. April 1998 abgestellt.
Im Bericht vom 25. Juni 1997, welcher im Rahmen der Anmeldung für ein Hilfsmittel eingeholt worden ist, wird ein linksseitiges lumboradiculäres Syndrom bei Discushernie L4/L5 und bei Discusprotrusion L5/S1 diagnostiziert. Nach dem Bericht vom 25. März 1998 leidet der Beschwerdeführer an chronischen unspezifischen Rückenschmerzen und an Osteoporose. Ferner wird der Verdacht auf reaktive Depression geäussert. Die Arbeitsunfähigkeit für eine rückenbelastende Tätigkeit wird mit 100 % angegeben. Der Bericht vom 16. April 1998 enthält als Diagnosen ein lumbospondylogenes Syndrom und Osteoporose. Der Gesundheitszustand wird als stationär bezeichnet und ein therapieresistenter Verlauf erwähnt. Der Abschluss der Behandlung habe am 25. März 1998 stattgefunden. Vom 3. September bis 24. Oktober 1997 wird eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, vom 25. Oktober bis 30. November 1997 eine solche von 50 % und für die Folgezeit bis zum Therapieabschluss eine solche von 50 % bis 100 % attestiert.

Des Weitern befindet sich in den Akten ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis des Dr. med. P.________ vom 10. April 1997, welches sich über die Arbeitsunfähigkeit bis Ende April 1997 ausspricht. In einem weiteren Zeugnis vom 19. Oktober 1998 bescheinigt Dr. med. P.________ wegen Krankheit ab 19. Oktober 1998 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %.
Gestützt auf diese ärztlichen Unterlagen kann entgegen der Auffassung des kantonalen Gerichts und der IV-Stelle der Invaliditätsgrad nicht in zuverlässiger Weise ermittelt werden. Die ärztlichen Unterlagen sprechen sich im Wesentlichen über die Arbeitsunfähigkeit im bisher ausgeübten Beruf als Hilfsmaurer/Hilfsschaler und lediglich für die Zeit bis März 1998 aus. Namentlich enthalten sie keine begründeten Angaben darüber, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Beschwerdeführer (teil-)arbeitsunfähig ist. Schliesslich lässt sich ihnen auch nicht entnehmen, welche Arbeitsleistungen und konkreten Tätigkeiten dem Beschwerdeführer noch zumutbar sind. Die Sache geht daher an die IV-Stelle zurück, damit sie den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit medizinisch, beispielsweise in einer MEDAS, unter Einbezug des psychischen Gesundheitszustandes eingehend abklären lasse und hernach, allenfalls nach einer weiteren beruflichen Abklärung, über den Anspruch auf eine Invalidenrente neu befinde.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
werden der Entscheid des Versicherungsgerichts des
Kantons Aargau vom 6. Juni 2000 und die Verwaltungsverfügungen
vom 20. August 1999 aufgehoben und es wird
die Sache an die IV-Stelle des Kantons Aargau zurückgewiesen,
damit diese, nach erfolgter Abklärung im
Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu
verfüge.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Die IV-Stelle des Kantons Aargau hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von

Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung

zugestellt.
Luzern, 23. Januar 2002

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

invalidity pensionmedical evidenceresidual work capacityremittalvocational assessmentparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the medical file was sufficient to determine the degree of invalidity and residual work capacity.

Extrahierter Entscheid

No. The reports mainly addressed incapacity in the previous heavy job and did not reliably state what activities remained feasible or to what extent the appellant was still capable of work.

Extrahierte Begründung

The available reports did not contain substantiated findings on partial work capacity, the specific tasks still possible, or the influence of the psychological condition. Without such clarification, the invalidity degree could not be determined reliably.

Kernrechtsfrage

Whether the cantonal judgment and the IV decision granting a half pension should be upheld.

Extrahierter Entscheid

No. Both decisions had to be set aside and the matter remitted to the IV office for further medical and, if needed, vocational investigation.

Extrahierte Begründung

Because the medical basis was incomplete, the pension entitlement could not be finally assessed.

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