Invalidity pension: wage deduction for reduced workload upheld

I 390/00Bundesgericht08.11.2000Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Insurance Court dismissed the insured person's administrative appeal against the cantonal decision that granted only a quarter disability pension. It accepted the ZMB expert opinion, confirming a 70% residual working capacity as an office employee. The court also upheld the 15% wage deduction used by the cantonal commission when calculating invalid income, finding that the discretionary assessment was still sustainable despite sparse reasoning. Because the appeal was manifestly unfounded, it was decided in summary proceedings and no court costs were imposed.

Omnilex-Regeste

Art. 4 IVG, Art. 28 Abs. 1 and 2 IVG, Art. 132 lit. a OG, Art. 36a OG; assessment of invalidity and wage deduction in the disability pension calculation. The court reaffirms that the judge may rely on a consistent and otherwise convincing expert report when determining work capacity; alleged contradictions in the medical file must be substantiated and are insufficient where the overall expertise is coherent. In the income comparison, a deduction from the statistical or assumed invalid income is a matter of discretion and is reviewable only for abuse or manifest misapprehension; a generous deduction remains sustainable where reduced employment typically entails wage losses. A manifestly unfounded appeal may be disposed of under the summary procedure of Art. 36a OG.

Gesamter Gesetzestext

[AZA 0]
I 390/00 Vr

III. Kammer

Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
Gerichtsschreiberin Helfenstein

Urteil vom 8. November 2000

in Sachen
T.________, 1962, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Dr. Marco Biaggi, Picassoplatz 8, Basel,

gegen
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, Basel, Beschwerdegegnerin,

und
Kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die IV-Stellen, Basel

Mit Verfügung vom 19. Mai 1999 lehnte die IV-Stelle Basel-Stadt einen Rentenanspruch der 1962 geborenen T.________ auf Grund eines Invaliditätsgrades von 30 % ab.
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess die Kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die IV-Stellen Basel-Stadt mit Entscheid vom 10. Februar 2000 teilweise gut, indem sie T.________ eine Viertelsrente zusprach und die Sache an die IV-Stelle Basel-Stadt zurückwies, damit diese den Beginn des Anspruchs und den zeitlichen Umfang festlege.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt T.________ beantragen, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen.

Die IV-Stelle Basel-Stadt schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lässt.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Die kantonale Rekurskommission hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie die Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 115 V 134 Erw. 2 mit Hinweisen) und zur richterlichen Würdigung von medizinischen Berichten und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

2.- Streitig ist die Festsetzung des Invaliditätsgrades.
Während die Beschwerdeführerin den von Vorinstanz und IV-Stelle berücksichtigten Umfang der ihr zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 70 % bestreitet und sich dabei auf Widersprüche in den medizinischen Unterlagen beruft, macht die IV-Stelle geltend, bei der Festsetzung des Invalideneinkommens sei entgegen der Vorinstanz kein Abzug vorzunehmen.

a) IV-Stelle und Vorinstanz haben betreffend die Arbeitsfähigkeit zu Recht auf das massgebende, in sich schlüssige Gutachten des Zentrums für Medizinische Begutachtung (ZMB) vom 29. Oktober 1998 abgestellt. Danach ist die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf Grund ihres Gesundheitszustandes insgesamt zu 30 % eingeschränkt. Die bisherige Tätigkeit als Büroangestellte ist der Versicherten zu 70 % zumutbar.
Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwände vermögen nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen.
Die bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Hinweise auf Widersprüche und Unklarheiten in den medizinischen Unterlagen sind nicht stichhaltig. Dazu kann vollumfänglich auf die zutreffenden Darlegungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden, denen das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen hat (Art. 36a Abs. 3 OG).

b) Die Vorinstanz ist bei der Festsetzung des Invalideneinkommens angesichts der der Versicherten nach wie vor, jedoch in reduziertem Umfang zumutbaren Tätigkeit als Büroangestellte wie die IV-Stelle vom Valideneinkommen von Fr. 65'000.- ausgegangen, was bei einem Beschäftigungsumfang von 70 % ein Einkommen von Fr. 45'500.- ergibt. Die Vorinstanz hat dabei jedoch anders als die IV-Stelle zusätzlich einen Abzug von 15 % berücksichtigt, was zu einem Invalideneinkommen von Fr. 38'675.- und einem entsprechenden Invaliditätsgrad von 40,5 % führte.
Zwar erweist sich dieser Abzug von 15 % mit Blick auf einen unter Berücksichtigung aller jeweils in Betracht fallenden Merkmale höchstmöglichen Abzug von 25 % (BGE 126 V 80 Erw. 5b/bb) als äusserst grosszügig bemessen, und es ist auch zu beanstanden, dass der vorinstanzliche Entscheid eine Begründung hiefür weitgehend vermissen lässt. Dennoch ist ein Abzug in diesem Umfang im Rahmen der Ermessenskontrolle (Art. 132 lit. a OG; BGE 123 V 152 Erw. 2 mit Hinweisen) vertretbar, dies in Anbetracht der gesamten Umstände und insbesondere auf Grund der Tatsache, dass bei einem reduzierten Beschäftigungsgrad in der Regel Lohneinbussen in Kauf genommen werden müssen, die beispielsweise bei einer Reduktion der Beschäftigung um 15 % bis 40 % bereits 10 % betragen können (nicht veröffentlichtes Urteil V. vom 15. Juli 1999, I 435/98), was die IV-Stelle bei ihrem Einkommensvergleich nicht berücksichtigt hat.

3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die IV-Stellen, Basel, und dem Bundesamt für Sozialversicherung

zugestellt.
Luzern, 8. November 2000

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

Schlagwörter

disability pensioninvalidity degreemedical evidencework capacitywage deductionincome comparisonsummary procedurecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the insured's disability degree and entitlement to a disability pension were correctly determined, including the assessed 70% work capacity.

Extrahierter Entscheid

The medical assessment of the ZMB was reliable; the insured remained 70% capable of working as an office employee, so the challenged assessment stood.

Extrahierte Begründung

The court accepted the consistent expert report and rejected alleged contradictions in the medical file. It held that the lower court's evaluation of the medical evidence required no correction.

Kernrechtsfrage

Whether a 15% wage deduction from the notional invalid income was permissible.

Extrahierter Entscheid

The 15% deduction was defensible under judicial review, even if generous and insufficiently reasoned, given the overall circumstances and the typical wage loss connected with reduced employment.

Extrahierte Begründung

Although a maximum deduction of 25% is possible, the court found the lower court's discretionary assessment sustainable under Art. 132 lit. a OG.

Kernrechtsfrage

Whether the administrative appeal should be allowed and the cantonal judgment set aside.

Extrahierter Entscheid

The appeal was manifestly unfounded and had to be dismissed in summary procedure.

Extrahierte Begründung

Because both the work-capacity assessment and the wage deduction survived review, there was no basis to overturn the cantonal decision.

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