Invalidity pension denied for pain disorder and full work capacity

I 38/07Bundesgericht01.03.2007Dismissed

Zusammenfassung

The claimant appealed to the Federal Court against the cantonal dismissal of her disability-insurance pension claim. She requested a pension and several new medical expert opinions. The Court held that, in IV matters under the revised review rules, it was bound by the cantonal findings and could not consider the requested evidence or new post-decision material. On the merits, it confirmed that pain disorders of the kind at issue are generally non-disabling and that the diagnosed depressive reactions did not amount to a significant comorbidity. The finding of full capacity in light to medium work therefore excluded any invalidity pension. The appeal was dismissed and the claimant was ordered to pay court costs.

Regest

Art. 132 Abs. 2 OG, Art. 105 Abs. 2 OG; review of facts in IV cases and disability assessment for pain disorders. In appeals against cantonal judgments in disability-insurance matters filed after 1 July 2006, the Federal Court is bound by the facts as found below unless they are manifestly incorrect or unlawfully established; new evidence is inadmissible, save for the limited exception of true nova not relevant to the administrative decision. On the merits, pain disorders of the kind considered are presumptively not disabling within the meaning of Art. 8 ATSG and Art. 28 Abs. 1 IVG; depressive reactions qualify as relevant comorbidity only if they are sufficiently significant. A finding of full work capacity in adapted work excludes entitlement to a pension.

Gesamter Gesetzestext

{T 7}
I 38/07

Urteil vom 1. März 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger und Borella,
Gerichtsschreiber Wey.

Parteien
G.________, 1958, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Stach, Dufourstrasse 121, 9001 St. Gallen,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. November 2006.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 19. Oktober 2005, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 23. Januar 2006, lehnte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen das Rentengesuch der G.________ (geb. 1958) vom 18. August 2004 gestützt u.a. auf eine polydisziplinäre Expertise des Ärztlichen Begutachtungsinstituts L.________ vom 20. September 2005 mangels Invalidität ab.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 30. November 2006 ab.

C.
G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei, unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides, ihr "eine IV-Rente zuzusprechen, deren Höhe sich nach dem abzuhaltenden Beweisverfahren" ergebe; eventualiter sei ihr "eine halbe Rente, subeventualiter eine Viertelrente zuzusprechen"; sie sei "in der Klinik V.________ oder bei Dr. med. B.________ zu begutachten, insbesondere in Bezug auf die medizinische Diagnose im Zusammenhang mit der Evaluation der praktischen Arbeitsfähigkeit"; schliesslich sei sie "von einem unabhängigen Psychiater zu begutachten und zu untersuchen".

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das Gericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

3.
3.1 Sämtliche Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind tatsächlicher Natur, indem davon ausgegangen wird, dem angerufenen Gericht komme nach wie vor umfassende, d.h. auch die freie Prüfung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und die Überprüfung der Angemessenheit der angefochtenen Verfügung, zu.

3.2 Diese Rügen können indessen in Verwaltungsgerichtsbeschwerden, welche nach dem 1. Juli 2006 gegen kantonale Gerichtsentscheide in IV-Sachen erhoben wurden, nicht mehr vorgebracht werden. Keines der Vorbringen lässt auf eine im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG qualifiziert fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung durch die gerichtliche Vorinstanz noch auf eine Bundesrechtsverletzung (Art. 104 lit. a OG) schliessen.

3.3 In Anbetracht der Bindung des Bundesgerichts an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt bleibt für die erwähnten Beweisanträge kein Raum, weshalb die Verwaltungsgerichtsbeschwerde insoweit unzulässig ist.

3.4 Bei den eingereichten Beweismitteln handelt es sich einerseits um unechte und daher im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG unzulässige Noven; soweit es sich um echte Noven handelt, wie das für das nach dem angefochtenen Entscheid vom 30. November 2006 datierende Schreiben des Dr. med. C.________ vom 12. Januar 2007 der Fall ist, ist darauf in diesem Verfahren ebenfalls nicht einzugehen, weil für die Prüfung des Sachverhalts durch das kantonale Gericht (Art. 57 ATSG) die Verhältnisse massgebend sind, wie sie sich bis zum Erlass des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier der Einspracheentscheid vom 23. Januar 2006), entwickelt haben (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366 mit Hinweis).

3.5 In rechtlicher Hinsicht ist der Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegenzuhalten, dass Schmerzstörungen der hier vorliegenden Art vermutungsweise nicht zu einer (rentenbegründenden; Art. 28 Abs. 1 IVG) Invalidität (Art. 8 ATSG) führen (BGE 130 V 352 und seitherige ständige Rechtsprechung). Entgegen der Auffassung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die bei der Beschwerdeführerin festgestellten depressiven Reaktionen nicht als erhebliche Komorbidität im Sinne dieser Rechtsprechung betrachtet werden. Die nach sorgfältiger Beweiswürdigung getroffene Entscheidung der Vorinstanz, es sei für die Invaliditätsbemessung von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten (mit wechselnder Belastung, ohne Zwangshaltung der Wirbelsäule) auszugehen, hält stand, was den Rentenanspruch ausschliesst (Art. 28 Abs. 1 IVG; Art. 16 ATSG; BGE 104 V 135 E. 2b S. 136).

4.
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit zulässig, offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG, insbesondere unter Verzicht auf einen Schriftenwechsel, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den zutreffenden kantonalen Entscheid, erledigt.

5.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 1. März 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

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