Disability pension denied; appeal dismissed

I 358/01Bundesgericht23.10.2001Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Insurance Court dismissed the insured person's administrative appeal against the Zurich IV office and the cantonal social insurance court. It held that, for the relevant period up to the administrative decision, the claimant remained capable of performing light, alternating work at a 75% level, resulting in an invalidity degree of 39.6% and therefore no entitlement to a disability pension. The court also rejected the request for additional medical investigations, considering the medical record sufficiently clarified. No court costs were imposed.

Omnilex-Regeste

Art. 28 Abs. 2 IVG; assessment of invalidity by income comparison and anticipatory appraisal of evidence. If the medical situation up to the decisive administrative date is sufficiently clarified and allows the conclusion that an insured person remains capable of performing adapted light work to the extent of 75%, a disability degree of 39.6% results and no entitlement to a disability pension exists. Additional medical evidence may be dispensed with where no new findings relevant to the decisive period are to be expected (consid. 1b). The appeal is dealt with summarily under Art. 36a OG when manifestly unfounded.

Gesamter Gesetzestext

[AZA 0]
I 358/01 Gi

III. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichter Spira und Bundesrichterin
Widmer; Gerichtsschreiber Grünvogel

Urteil vom 23. Oktober 2001

in Sachen
K.________, 1951, Beschwerdeführer,

gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin,

und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

Mit Verfügung vom 19. April 2000 verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich u.a. einen Rentenanspruch des 1951 geborenen K.________.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 27. April 2001 ab.
K.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und der Verfügung vom 19. April 2000 sei ihm vom 23. Dezember 1993 bis 31. Dezember 1999 eine halbe Invalidenrente und gestützt auf zusätzliche medizinische Abklärungen für die danach liegende Zeit eine solche in noch näher zu bestimmendem Umfang zuzusprechen.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Das kantonale Gericht hat die Grundsätze über die Ermittlung des Invaliditätsgrads nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 104 V 136 Erw.
2a und b) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Erwägungen zum Beweiswert und zur richterlichen Würdigung von medizinischen Berichten und Gutachten (BGE 122 V 160 Erw.
1c; siehe auch BGE 125 V 352 Erw. 3). Darauf kann verwiesen werden.

b) Die Vorinstanz hat in Würdigung der Parteivorbringen und medizinischen Unterlagen festgehalten, dass dem Versicherten bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses, auf den praxisgemäss abzustellen ist (BGE 121 V 366 Erw. 1a mit Hinweisen), körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, die keinen präzisen Einsatz der adominanten Hand erfordern, in einer Teilzeitstelle von 75 % voll zumutbar sind. Weiter hat das kantonale Sozialversicherungsgericht die Auswirkungen dieser Einschränkungen unter Bezugnahme auf den statistischen Lohn eines Mannes für einfache und repetitive Tätigkeiten im privaten Sektor (Schweizerische Lohnstrukturerhebung 1998 des Bundesamtes für Statistik, Tabelle TA1, S. 25) dargelegt, woraus sich ein Invaliditätsgrad von 39,6 % ergab, was einen Anspruch auf eine Invalidenrente ausschliesst. Darauf ist zu verweisen.
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nichts vorgebracht, was zu einer abweichenden Beurteilung zu führen vermöchte. Der Gesundheitszustand für den hier interessierenden Zeitraum bis zum Verfügungszeitpunkt (19. April 2000) wurde umfassend abgeklärt. Soweit der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, der Gesundheitszustand habe sich seither verschlechtert, so wird dies von der IV-Stelle - wie bereits von der Vorinstanz erwogen - auf entsprechenden Antrag hin überprüft werden; hingegen ist dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Von weiteren medizinischen Untersuchungen sind keine neuen, den Zeitraum bis zum Verfügungserlass erfassenden Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis; SVR 2001 IV Nr. 10 Erw. 4b S. 28). Ferner kennt der nach Art. 28 Abs. 2 IVG als ausgeglichen unterstellte Arbeitsmarkt eine Vielzahl leidensangepasster Tätigkeiten ausserhalb der Gastronomie, die es dem Versicherten erlauben, eine Leistung von 75 % der Norm zu erbringen (z.B. in der Industrie). Aus demselben Grund ist es unbehelflich, dass der Versicherte als Aussendienstmitarbeiter einer Handelsfirma tatsächlich lediglich ein 50 %-Arbeitspensum bekleidet.

2.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung

zugestellt.
Luzern, 23. Oktober 2001

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

disability pensioninvalidity degreeincome comparisonmedical evidenceanticipatory appraisallight workcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the claimant was entitled to a disability pension for the period 23 December 1993 to 31 December 1999

Extrahierter Entscheid

No pension entitlement existed because the established disability degree was 39.6%, which remains below the threshold for a disability pension.

Extrahierte Begründung

The court upheld the cantonal findings that light, alternating work not requiring precise use of the non-dominant hand was fully reasonable at 75% workload. Using wage statistics, this led to a disability degree below the pension threshold.

Kernrechtsfrage

Whether additional medical investigations were required before deciding the appeal

Extrahierter Entscheid

No further investigations were necessary.

Extrahierte Begründung

The medical situation up to the date of the administrative decision had been sufficiently clarified; no new findings relevant to that period were expected, so anticipatory assessment of evidence was permissible.

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