Standard of proof for medical reports in disability pension cases

I 343/01Bundesgericht29.11.2001Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Insurance Court dismissed the claimant’s administrative law appeal against the Bern cantonal court judgment. It held that the medical evidence supported a work capacity of 50% by March 1999, and that the resulting income comparison, including a 10% wage deduction, led to an invalidity degree of just under 60%, so a full disability pension from 1 June 1999 was not warranted. The additional medical certificates filed on appeal were considered insufficiently probative to cast doubt on the earlier expert reports. The staged pension awarded by the IV office therefore remained in force, and no court costs were charged.

Omnilex-Regeste

Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG, Art. 28 Abs. 2 IVG; rückwirkende Zusprechung einer abgestuften Invalidenrente, Beweiswert medizinischer Gutachten und Tabellenlohnabzug. Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente sind die Revisionsregeln sinngemäss anwendbar; bei erstmaliger Zusprechung einer abgestuften Rente ist Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV indes nicht anwendbar (E. 1). Für den Beweiswert medizinischer Berichte ist massgebend, dass sie umfassend, allseitig untersucht, voraktenkundig, in der Würdigung schlüssig und begründet sind. Neue ärztliche Zeugnisse vermögen eine auf solchen Gutachten beruhende Feststellung der Arbeitsfähigkeit nur zu erschüttern, wenn sie diesen Anforderungen genügen (E. 2). Eine Invaliditätsbemessung mit Tabellenlöhnen und praxisgemässem Abzug ist nicht zu beanstanden, wenn sie die Benachteiligung Teilinvalider sachgerecht berücksichtigt.

Gesamter Gesetzestext

[AZA 0]
I 343/01 Gb

III. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter
Ursprung; Gerichtsschreiber Renggli

Urteil vom 29. November 2001

in Sachen
G.________, Beschwerdeführer,

gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin,

und
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

Mit Verfügungen vom 10. Juli 2000 hat die IV-Stelle Bern dem 1965 geborenen G.________ rückwirkend ab 1. Juli 1997 eine abgestufte Invalidenrente zugesprochen; anfänglich eine ganze Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % und ab 1. Juni 1999 eine halbe Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 %.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 17. April 2001 ab.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt G.________ sinngemäss, es sei ihm unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides und der Verwaltungsverfügung eine unbefristete ganze Invalidenrente ab 1. Juli 1997 zuzusprechen.
Während die IV-Stelle die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Das kantonale Gericht hat die massgebenden rechtlichen Grundlagen bezüglich des Umfangs des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG), der Ermittlung des Invaliditätsgrades Erwerbstätiger nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleiches (Art. 28 Abs. 2 IVG), der Voraussetzungen zum Beizug von Tabellenlöhnen (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb mit Hinweisen) und der Praxis zu den zulässigen Abzügen vom statistischen Lohn (BGE 126 V 75) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 41 IVG und Art. 88a IVV) analog anzuwenden sind (BGE 109 V 126 Erw. 4a; vgl. auch 125 V 417 Erw. 2d; AHI 1998 S. 121 Erw. 1b), dass jedoch im Falle der anspruchsbeeinflussenden Änderung der Verhältnisse im Sinne von Art. 88a Abs. 1 IVV bei erstmaliger Zusprechung einer abgestuften Invalidenrente Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV nicht anwendbar ist (BGE 106 V 16). Des Weitern ist nach der Rechtsprechung für den Beweiswert medizinischer Gutachten entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweisen).

2.- a) Die Vorinstanz hat in zutreffender Würdigung der medizinischen Aktenlage, insbesondere des Berichtes von Dr. med. K.________, Psychiatrische und psychotherapeutische Praxis, vom 27. September 1999 und der Gutachten von Dr. med. H.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 20. November 1997 und 29. März 1999 richtig erwogen, dass der Beschwerdeführer unter Beachtung der psychisch bedingten gesundheitlichen Beeinträchtigung spätestens ab März 1999 zu 50 % arbeitsfähig ist. Sie hat einen neuen Einkommensvergleich unter Verwendung von Tabellenlöhnen gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) vorgenommen und dabei durch einen Tabellenlohnabzug von 10 % die besonderen Umstände praxisgemäss berücksichtigt (vgl.
BGE 126 V 79 Erw. 5b) und dem Umstand gehörig Rechnung getragen, dass Teilinvalide lohnmässig häufig benachteiligt sind. Die Berechnung ergab einen Invaliditätsgrad von knapp 60 %, womit der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab

  1. Juni 1999 zu Recht verneint wurde. Es kann mithin auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, die ein umfassendes und sorgfältig begründetes Urteil gefällt hat.

b) Was dagegen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, vermag nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. Die drei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beiliegenden Arztzeugnisse von Dr. med. E.________, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 22. Mai 2001 (betreffend den Zeitraum vom 17. November 1999 bis 31. Mai 2000) und von Dr. med. S.________, Prakt. Arzt, vom 15. bzw. 31. Mai 2001 (betreffend den Zeitraum ab dem 1. Juni 2000) entsprechen offensichtlich nicht den beweisrechtlichen Anforderungen gemäss der Rechtsprechung (vgl. Erw. 1) und sind nicht geeignet, die Beurteilungen durch die Dres. med. K.________ und H.________, auf die sich die Vorinstanz gestützt hat, in Zweifel zu ziehen.

3.- Da sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Eidgenössischen Ausgleichskasse und dem

Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 29. November 2001

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

disability pensioninvalidity degreemedical evidencetable wageswage deductionwork capacityretrospective award

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the claimant was entitled to a full disability pension from 1 July 1997 onward

Extrahierter Entscheid

The claimant was not entitled to a full pension beyond the period already recognized by the IV office and cantonal court.

Extrahierte Begründung

The court accepted the medical assessment that the claimant was 50% work-capable by March 1999 and that the income comparison, including a 10% statistical wage deduction, resulted in an invalidity degree of just under 60%, insufficient for a full pension.

Kernrechtsfrage

Whether the newly filed medical certificates undermined the expert evidence relied on below

Extrahierter Entscheid

No. The certificates did not meet the evidentiary requirements and could not call the prior expert reports into doubt.

Extrahierte Begründung

The reports lacked the probative value required by case law because they did not convincingly address the relevant medical questions with the necessary comprehensiveness and foundation.

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