IV pension denied; 37% disability and no further expertise

I 310/02Bundesgericht25.09.2002Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The insured person challenged the denial of an IV pension and asked for a psychotraumatological expert report or, alternatively, a quarter pension from 1 September 1999. The Federal Insurance Court upheld the cantonal judgment, accepted the medical assessment that he remained 70% fit for adapted work, and confirmed a disability degree of 37%, which is insufficient for a pension. The court also refused further evidence. Free legal representation was granted for the federal proceedings, and no court costs were charged.

Omnilex-Regeste

Art. 4 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1, 1bis und 2 IVG; Beweiswürdigung bei Invaliditätsbemessung und antizipierte Beweiswürdigung. Die Verwaltung und das Gericht dürfen auf ein schlüssiges, umfassendes und in Kenntnis der Vorakten erstelltes Gutachten abstellen, wenn es die geklagten Beschwerden einbezieht und die übrigen Arztberichte durch nachvollziehbare Gründe relativiert werden. Zusätzliche Abklärungen sind entbehrlich, wenn der medizinische Sachverhalt genügend geklärt ist. Für die Rentenprüfung ist der Invaliditätsgrad mittels Einkommensvergleich zu bestimmen; bleibt er unter der rentenbegründenden Schwelle, ist das Rentenbegehren abzuweisen.

Gesamter Gesetzestext

Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
I 310/02

Urteil vom 25. September 2002
II. Kammer

Besetzung
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Bollinger

Parteien
M.________, 1954, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Lerch, Uraniastrasse 24, 8001 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 28. März 2002)

Sachverhalt:
Der 1954 in Bosnien geborene M.________ meldete sich am 31. August 1999 unter Hinweis auf Ellbogenbeschwerden als Folge einer Misshandlung in einem serbischen Kriegsgefangenenlager zum Bezug einer Invalidenrente an. Nach Abklärungen in medizinischer und beruflicher Hinsicht verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 6. Dezember 2000 einen Rentenanspruch.

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 28. März 2002 ab.

M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur Einholung eines psychotraumatologischen Gutachtens an die Verwaltung zurückzuweisen; eventualiter sei ihm ab 1. September 1999 eine Viertelsrente zuzusprechen. Zudem ersucht er um unentgeltliche Verbeiständung.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde; das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) und über die bei der Invaliditätsbemessung den ärztlichen Stellungnahmen zukommende Bedeutung (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2.
2.1 In einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der medizinischen Unterlagen zog das kantonale Gericht mit überzeugender Begründung, auf die verwiesen werden kann, den Schluss, dass dem Versicherten die Aufnahme einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang von 70 % möglich und zumutbar wäre. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass im angefochtenen Entscheid wesentlich auf das Gutachten von Dr. med. V.________ vom 6. Juni 2000 abgestellt wird. Die darin enthaltenen Ausführungen sind umfassend und leuchten ein, zumal sie in Kenntnis der Vorakten ergangen sind, die geklagten Beschwerden berücksichtigen und sich mit ihnen auseinandersetzen. Der Gutachter begründet ausführlich, weshalb beim Versicherten, entgegen der Annahme der behandelnden Ärzte, keine posttraumatische Belastungsstörung vorliegt. Demgegenüber kann auf die Berichte des Dr. med. W.________ und von Frau Dr. med. S.________ nicht abgestellt werden. Beide haben sich im Vorbescheidverfahren für den Versicherten besonders eingesetzt, weshalb die Tatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (AHI 2001 S. 114 Erw. 3b/cc), besondere Beachtung verdient.

Entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist sodann den neu eingereichten Unterlagen zu entnehmen, dass der Arbeitsversuch, den der Beschwerdeführer gegenwärtig beim früheren Arbeitgeber unternimmt, nicht auf 30 %, sondern auf 70 % angelegt ist und demzufolge ebenfalls die vorinstanzliche Annahme einer 70 %igen Arbeitsfähigkeit stützt.
2.2 Nachdem der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht genügend abgeklärt ist, kann von weiteren Beweisvorkehren abgesehen werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b).
3.
In erwerblicher Hinsicht ist nicht zu beanstanden, dass Verwaltung und kantonales Gericht gestützt auf die Angaben des letzten Arbeitgebers vom 10. November 1999 das Valideneinkommen auf Fr. 56'810.- festgesetzt haben. Für ein Einkommen von Fr. 5'000.- im Monat finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte, und es besteht auch keine Veranlassung zu weiteren Abklärungen.

Was den mutmasslichen Verdienst nach Eintritt der Invalidität betrifft, sind das von der Vorinstanz anhand von Tabellenlöhnen ermittelte Einkommen von Fr. 37'577.- für das Jahr 1999 und der leidensbedingte Abzug von 5 % unbestritten geblieben, woraus sich ein Invalideneinkommen von Fr. 35'698.- ergibt. Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen hat die Vorinstanz zutreffend einen Invaliditätsgrad von 37 % ermittelt und das Rentenbegehren folglich zu Recht abgewiesen.
4.
Dem Beschwerdeführer kann die unentgeltliche Verbeiständung gewährt werden. Die Entschädigung ist auf Fr. 1'500.- festzusetzen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Lerch, Zürich, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung (einschliesslich Mehrwertsteuer) von Fr. 1'500.- ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 25. September 2002
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:

Schlagwörter

invalidity pensionmedical expertisework capacityincome comparisonevidence appreciationfree legal aid

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the insured person was entitled to an IV pension based on the claimed disability.

Extrahierter Entscheid

No pension entitlement was shown because the insured person retained a 70% capacity in adapted work and the resulting disability degree was only 37%.

Extrahierte Begründung

The court relied on the detailed and convincing medical expert report of Dr. V.________, found no post-traumatic stress disorder, accepted the income comparison, and concluded that the statutory threshold for a pension was not met.

Kernrechtsfrage

Whether a further psychotraumatological expert opinion had to be obtained.

Extrahierter Entscheid

No further expert evidence was required.

Extrahierte Begründung

The medical record was sufficiently clarified; under anticipatory evaluation of evidence, additional measures could be refused.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to free legal representation before the federal court.

Extrahierter Entscheid

Yes; free legal representation was granted and counsel was compensated from the court treasury.

Extrahierte Begründung

The conditions for unentgeltliche Verbeiständung were met.

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