Invalidity pension denied; 20% loss of earnings insufficient

I 283/99Bundesgericht02.03.2000Dismissed

Zusammenfassung

The claimant, born in 1949, challenged the denial of disability insurance benefits. The Federal Insurance Court found that medical evidence showed he could perform light to medium work without exposure to flour, and that later medical certificates did not undermine the assessment for the relevant period. Using the wage tables, the Court accepted an invalid income of CHF 45,249 and a loss of earnings of only about 20%, which does not justify a disability pension. The appeal was dismissed. No court costs were imposed, and free legal assistance was granted with counsel awarded CHF 1,500.

Regest

Art. 4 and Art. 28 IVG; assessment of disability pension entitlement by earnings comparison. Where medical evidence establishes full capacity for adapted work, later certificates without reference to the legally relevant period are not decisive. For insured persons who have not resumed employment, the invalid income may be determined by statistical wage data with an appropriate deduction only within the scope of review. A loss of earnings of around 20% does not meet the threshold for a disability pension. In insurance benefits proceedings, no court costs are levied; legal aid is granted if indigence is shown and the appeal was not hopeless (consid. 2-4).

Gesamter Gesetzestext

[AZA]
I 283/99 Vr

II. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
Gerichtsschreiber Arnold

Urteil vom 2. März 2000

in Sachen

B.________, 1949, Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. I.________,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich,
Beschwerdegegnerin,
und

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

A.- Der 1949 geborene B.________ meldete sich am
9. April 1996 bei der Invalidenversicherung zum Leistungs-
bezug an. Nach Abklärungen in medizinischer und beruflich-
erwerblicher Hinsicht verneinte die IV-Stelle des Kantons
Zürich mit Verfügung vom 28. November 1996 einen Anspruch
auf berufliche Massnahmen sowie eine Rente der Invaliden-
versicherung.

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde mit dem Begehren
um Zusprechung einer ganzen Invalidenrente und eventuell
ergänzende medizinische Abklärungen wies das Sozialver-
sicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom
29. März 1999).

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________
beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides
sei ihm eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Ferner er-
sucht er um unentgeltliche Verbeiständung. Der Beschwerde
liegen ein Zeugnis des Dr. med. K.________ (vom 14. April
1999) sowie eine Anzeige der P.________ und des V.________,
Staatl. dipl. Physiotherapeuten, über zwei Behandlungs-
termine bei.
Die IV-Stelle verzichtet auf eine Stellungnahme. Das
Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht verneh-
men.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerde-
führer Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung
hat. Nicht mehr im Streite liegen demgegenüber Massnahmen
beruflicher Art (BGE 119 Ib 36 Erw. 1b, 118 V 313 Erw. 3b,
je mit Hinweisen).

b) Das kantonale Gericht hat die massgebenden Be-
stimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität
(Art. 4 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Ren-
tenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Invaliditätsbe-
messung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichs-
methode (Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie die Bedeutung ärztlicher
Auskünfte bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades (BGE
115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1) zu-
treffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

2.- Nach Lage der medizinischen Akten - insbesondere
des Berichtes des Dr. med. E.________, FMH für allg. Medi-
zin (vom 15. April 1996), der Austrittsberichte der Höhen-
klinik X.________ (nachfolgend: Höhenklinik) (vom 1. und
15. April 1996) sowie des Gutachtens der Dermatologischen
Klinik des Spitals Y.________ (nachfolgend: Dermatologische
Klinik) (vom 4. Januar 1996) - steht fest, dass der Be-
schwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Bäcker nicht
mehr verrichten kann. Hingegen ist ihm eine leichte bis
mittelschwere Arbeit ohne Exposition zu Mehl seit dem

  1. April 1996 zu 100 % zumutbar. Es ist auf die entspre-
    chenden Angaben der Ärzte der Höhenklinik abzustellen
    (Berichte vom 1. und 15. April 1996). Der dortige, vom 11.
    bis 26. März 1996 dauernde Aufenthalt war im Gutachten der
    Dermatologischen Klinik (vom 4. Januar 1996) angeregt
    worden, um stationär abschliessende Abklärungen zu treffen.
    Diese sollten neben dem nach übereinstimmender Auffassung
    aller beteiligten Ärzte im Vordergrund stehenden sogenann-
    ten Bäckerasthma namentlich auch die psychische Gesundheit
    und die Erheblichkeit der festgestellten Sensibilisierung
    gegenüber Hausstaubmilben betreffen. Anhaltspunkte dafür,
    dass die Ärzte der Höhenklinik in ihrer Stellungnahme zur
    Arbeitsfähigkeit die psychische Situation des Versicherten
    in der Folge nicht berücksichtigt hätten, sind nicht aus-
    zumachen, im Gegenteil: In den Berichten vom 1. und
  2. April 1996 wird vielmehr ausdrücklich von der
    (Teil-) Diagnose einer Angststörung im Sinne einer Noso-
    phobie ausgegangen. Was die Auswirkungen der ebenfalls
    explizit angeführten Sensibilisierung auf Hausstaubmilben
    anbelangt, vermag diese nach Auffassung der Ärzte zu keiner
    weitergehenden Beeinträchtigung zu führen, worauf abzu-
    stellen ist. Das letztinstanzlich eingereichte Zeugnis des
    Dr. med. K.________ (vom 14. April 1999) beschränkt sich
    auf die blosse Angabe einer seit 1. Dezember 1998 bis auf
    weiteres dauernden 100 %igen Arbeitsunfähigkeit wegen
    Krankheit. Es enthält weder Aussagen über die Verhältnisse
    bei Erlass der strittigen Verwaltungsverfügung (28. Novem-
    ber 1996), noch lässt es auf den damaligen Sachverhalt
    schliessen. Es ist damit zum Vornherein nicht geeignet, zu
    einer abweichenden Würdigung der Arbeitsfähigkeit zu führen
    (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Gleiches gilt für
    die Anzeige über zwei bevorstehende Termine für physiothe-
    rapeutische Behandlung, ganz abgesehen davon, dass weder
    hervorgeht, welche Person Patient ist, noch in welchem Jahr
    die entsprechenden Behandlungstermine angesetzt waren. Wenn
    der Beschwerdeführer schliesslich behauptet, sein Gesund-
    heitszustand habe sich seit Erlass der strittigen Ver-
    waltungsverfügung in rechtserheblicher Weise verschlech-
    tert, so vermag dies zu keiner abweichenden Beurteilung der
    Verhältnisse im vorliegend massgebenden Zeitraum zu führen.

3.- Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen
der festgestellten Restarbeitsfähigkeit.
Mit Vorinstanz und Verwaltung ist, ausgehend von den
Angaben des letzten Arbeitgebers (Bericht vom 13. Mai
1996), von einem hypothetischen Einkommen ohne Invalidität
(Valideneinkommen) von Fr. 56'550.- im Jahre 1996 auszu-
gehen. Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung
zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invaliden-
einkommen) ist auf die Tabellenlöhne abzustellen, da der
Versicherte nach Eintritt des Gesundheitsschadens gemäss
eigener Darstellung keine neue Erwerbstätigkeit mehr aufge-
nommen hat (BGE 124 V 322). Mit dem kantonalen Gericht ist
Tabelle A 1.1.1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung
1994 des Bundesamtes für Statistik massgebend. Dabei ist
der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) für die mit ein-
fachen und repetitiven Aufgaben (Anforderungsniveau 4)
beschäftigten Männer im privaten Sektor auf die durch-
schnittliche Arbeitszeit von 41,9 Stunden hochzurechnen und
die Nominallohnerhöhung (1995: 1,3 %, 1996: 1,3 %; Die
Volkswirtschaft 1998, Heft 1, Anhang S. 28) zu berücksich-
tigen, woraus schliesslich ein tabellarisches Gehalt von
Fr. 53'234.- resultiert. Wenn die Vorinstanz eine Kürzung
des Tabellenlohnes um 15 % vornimmt, womit sich ein Inva-
lideneinkommen von Fr. 45'249.- ergibt, ist dies im Rahmen
der Angemessenheitskontrolle nicht zu beanstanden (Art. 132
lit. a OG; BGE 114 V 316 Erw. 5a mit Hinweisen). Es wird
dabei namentlich dem Umstand Rechnung getragen, dass Aus-
länder nicht immer gleich viel verdienen wie der Durch-
schnitt aller Arbeitnehmer, d.h. Schweizer und Ausländer
(vgl. Tabelle A 12 der LSE 1996) (nicht veröffentlichtes
Urteil J. vom 21. Oktober 1999, I 325/99). Soweit der Be-
schwerdeführer einen weitergehenden Abzug geltend macht,
kann ihm nicht gefolgt werden. Insbesondere vermag sein
Alter keine zusätzliche Reduktion vom Tabellenlohn zu
rechtfertigen, da sich der entsprechende Faktor jedenfalls
nicht lohnsenkend auswirkt (AHI 1999 S. 237 ff. Erw. 4c).
Aus dem Vergleich der hypothetischen Einkommen (Invaliden-
einkommen: Fr. 45'249.-; Valideneinkommen: Fr. 56'550.-)
resultiert schliesslich eine Erwerbseinbusse von rund 20 %,
weshalb die vorinstanzlich bestätigte Abweisung des Renten-
begehrens zu Recht erfolgte.

4.- Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungs-
leistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichts-
kosten zu erheben. Die unentgeltliche Verbeiständung kann
gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da
die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde im Zeit-
punkt ihrer Einreichung nicht als aussichtslos zu be-
zeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 124 V 309
Erw. 6 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 85 Erw. 3). Es wird
indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam
gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse
Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im
Stande ist.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung
wird Rechtsanwalt Dr. I.________ für das Verfahren vor
dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Ge-
richtskasse eine Entschädigung (einschliesslich Mehr-
wertsteuer) von Fr. 1500.- ausgerichtet.

IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-
rungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse
des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialver-
sicherung zugestellt.

Luzern, 2. März 2000

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

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