Invalidity pension denied after income comparison

I 271/03Bundesgericht15.07.2003Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Insurance Court dismissed B.’s appeal against the Zurich IV office’s refusal of a disability pension. The court held that the relevant time for the income comparison was the onset of the pension claim after retraining in March 1997, with later changes only considered if relevant up to the administrative decision. On that basis, and using statistical wage data with only a small deduction, the invalidity degree remained below 40%, so no pension entitlement arose. No court costs were charged.

Omnilex-Regeste

Art. 28 Abs. 2 IVG; determination of the invalidity degree by income comparison at the relevant time for the origin of the pension claim. The decisive comparison is to be made on a time-consistent basis; valid and invalid income must be assessed as of the same point in time, while later changes in the comparison incomes are to be taken into account only insofar as they are pension-relevant up to the administrative decision. Where the insured retains full capacity for a suitable light, alternating activity, the use of statistical wage data is permissible; any deduction for personal and occupational circumstances must remain limited and be reasoned. If the resulting degree remains below 40%, no disability pension is owed (consid. 1-3).

Gesamter Gesetzestext

Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
I 271/03

Urteil vom 15. Juli 2003
II. Kammer

Besetzung
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber Fessler

Parteien
B.________, 1949, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard, Werdstrasse 36, 8004 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 28. Februar 2003)

Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2000 verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich den Anspruch des 1949 geborenen B.________ auf eine Rente der Invalidenversicherung. Zur Begründung führte die Verwaltung an, der Versicherte könne nach der im März 1997 abgeschlossenen Umschulung vom Baumaschinenführer zum Gerätemonteur (Bauteilemonteur in der Gerätemontage) ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen.
B.
Die von B.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 28. Februar 2003 ab.
C.
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm eine Invalidenrente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von mindestens 41 % zuzusprechen.

Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung keine Vernehmlassung einreicht.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Gericht hat für die Beurteilung des streitigen Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung auf die tatsächlichen Verhältnisse sowie die Rechtslage im Zeitpunkt der Verfügung vom 12. Dezember 2000 abgestellt. Das ist richtig (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). Insbesondere ist das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorliegend nicht anwendbar.

Die Rechtsgrundlagen für die Beurteilung der Streitsache werden im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass für den Einkommensvergleich nach Art. 28 Abs. 2 IVG die Verhältnisse im Zeitpunkt des (frühest möglichen) Beginns des Rentenanspruchs (hier: bei Wegfall des Taggeldes nach Abschluss der Umschulung zum Bauteilemonteur im Montagebereich im März 1997) massgebend sind. Dabei sind Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu ermitteln und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen (in BGE 129 V noch nicht publiziertes Urteil R. vom 3. Februar 2003 [I 670/01] Erw. 4.1 und 4.2; vgl. BGE 128 V 174).
2.
Das kantonale Gericht hat für die Bestimmung des Invaliditätsgrades einen Einkommensvergleich durchgeführt. Das Valideneinkommen hat es ausgehend vom tatsächlich erzielten Verdienst als Baumaschinenführer ab Mai 1994 festgesetzt. Unter Berücksichtigung der Lohnerhöhung sowie der pauschal ausbezahlten Spesenentschädigung resultiert für 1995 ein Einkommen von Fr. 77'870.-. Diese Summe hat die Vorinstanz an die allgemeine Nominallohnentwicklung angepasst, was für 2000 ein Valideneinkommen von Fr. 81'112.- ergibt.

Zum Invalideneinkommen hat das kantonale Gericht erwogen, der Versicherte arbeite seit August/September 1998 als Hilfsmechaniker im Bereich Gerätemontage bei der Firma X.________ AG. Dabei handle es sich um eine aus ärztlicher Sicht geeignete und zu 100 % zumutbare Tätigkeit. Gemäss Fragebogen für den Arbeitgeber vom 3. Mai 2000 habe sich der beitragspflichtige Lohn im Jahr 2000 auf Fr. 4700.- oder Fr. 61'100.- (13 x Fr. 4700.-) im Jahr belaufen. Aufgrund der guten Deutschkenntnisse, der jahrelangen anspruchs- und verantwortungsvollen Tätigkeit als Maschinen- und Kranführer sowie der Tatsache, dass er nach Abschluss der Umschulung im März 1997 über gute Gundkenntnisse im Bereich Gerätemontage verfügt habe, könnte der Versicherte auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt im Jahr 2000 ein Einkommen in der Höhe von ungefähr Fr. 60'000.- erzielen. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 81'112.- ergebe sich somit eine Erwerbseinbusse von Fr. 21'112.- und damit ein Invaliditätsgrad von 26 %.
3.
3.1 Die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung wird einzig in Bezug auf das Invalideneinkommen beanstandet. Es wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe bereits im Zeitpunkt der Verfügung vom 12. Dezember 2000 die Tätigkeit bei der X.________ AG aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei absehbar gewesen. Die effektiven Verdienstverhältnisse in dieser Anstellung seien deshalb für die Bestimmung des Invalideneinkommens nicht massgebend. Vielmehr seien die Durchschnittslöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamtes für Statistik heranzuziehen und es seien Abzüge vorzunehmen. Für 2000 sei somit von einem trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbaren Einkommen von jährlich Fr. 46'558.- (Fr. 3879.- x 12) auszugehen. Das entspreche dem, was der Beschwerdeführer aufgrund der Angaben im Bericht der Beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS) vom 28. Februar 1997 in einer Gerätemontage verdienen könnte. Bei einem Valideneinkommen von mindestens Fr. 79'000.- ergebe sich ein Invaliditätsgrad von wenigstens 41 %. Es bestehe daher Anspruch auf eine Rente.
3.2 Es kann offen bleiben, ob die seit 1. Oktober 2000 nicht mehr ausgeübte Tätigkeit bei der X.________ AG zumutbar war und der dabei erzielte Verdienst als Invalidenlohn gelten kann (vgl. BGE 126 V 76 Erw. 3b/aa).
3.2.1 Es ist unbestritten, dass in einer wechselbelastenden, leichten bis mittleren Tätigkeit mit Einschränkungen in Bezug auf Heben und Tragen von Gewichten sowie bei Vermeidung monoton-statischer Belastungen eine Arbeitsfähigkeit von 100 % besteht. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird ausdrücklich anerkannt, dass eine 100 %-Stelle als Gerätemonteur zumutbar sei, wenn die Tätigkeit wechselbelastend ausgeführt werden könne.
3.2.2 1996 betrug der durchschnittliche standardisierte (4 1/3 Wochen à 40 Arbeitsstunden) Monatslohn für Männer in einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im privaten Sektor Fr. 4294.- (LSE 96 S. 17 TA1). Bei einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,4 Stunden und einer Erhöhung des Nominallohnindexes von 0,1 % ("Lohnentwicklung 2001" Heft 3/Arbeit und Erwerb S. 32 sowie "Die Volkswirtschaft" 8/2001 S. 92 Tabelle B9.2 [Sektor 2 Abschnitt D: Verarbeitendes Gewerbe; Industrie]) ergibt sich für 1997 ein Invalideneinkommen von Fr. 53'385.- (vgl. BGE 126 V 77 Erw. 3b/bb). Dieser Betrag ist aufgrund der persönlichen und beruflichen Umstände des Versicherten höchstens um 5 % zu kürzen. Ein höherer Abzug erscheint mit Blick auf die von der Vorinstanz angeführten Gründe (gute Deutschkenntnisse, anspruchs- und verantwortungsvolle Tätigkeit als Baumaschinenführer von 1986 bis 1994 sowie erfolgreiche Umschulung zum Gerätemonteur) nicht gerechtfertigt (vgl. auch RKUV 2001 Nr. U 439 S. 347 e contrario). Daraus resultiert für 1997 ein Invalideneinkommen von Fr. 50'716.-.
Das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung 1997 erzielbare Einkommen beläuft sich auf Fr. 79'040.- (Fr. 77'870 x 1,013 x 1,002 [vgl. Erw. 2 sowie "Lohnentwicklung 2001" a.a.O. (Abschnitt F: Baugewerbe)]).
3.2.3 Der Invaliditätsgrad bei Erlöschen des Taggeldanspruches nach der Umschulung im März 1997 betrug somit knapp 36 %. In diesem Zeitpunkt bestand daher kein Anspruch auf eine Invalidenrente.

Ebenfall für 1998 bis 2000 ergibt sich je ein Invaliditätsgrad von weniger als 40 %. Das gilt auch, wenn für 1998 bis 2000 auf die Lohnangaben in der LSE 98 und 00 abgestellt wird.
3.3 Der angefochtene Entscheid ist somit rechtens.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 15. Juli 2003

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Vorsitzende II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

invalidity pensionincome comparisoninvalid incomestatistical wagesretrainingdisability degree

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to a disability pension based on the assessed invalidity degree.

Extrahierter Entscheid

No pension entitlement existed because the invalidity degree remained below 40% at the relevant time.

Extrahierte Begründung

The court confirmed that the relevant comparison point was the time of the pension claim arising after the vocational retraining. Using a time-consistent income comparison, the possible invalid income led to an invalidity degree of only about 36%, and later years also stayed below 40%.

Kernrechtsfrage

How the invalid income had to be determined for the income comparison.

Extrahierter Entscheid

The invalid income was to be derived from objective wage data for suitable work, with only a limited deduction justified by the insured’s personal and occupational circumstances.

Extrahierte Begründung

The court accepted a 100% capacity in a light, alternating job and used statistical wage data for simple repetitive tasks, allowing at most a 5% deduction; the appellant’s arguments for a larger reduction were rejected.

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