No disability pension without insured status after leaving Switzerland

I 269/01Bundesgericht06.03.2002Dismissed

Zusammenfassung

V., born in 1953, challenged the denial of a disability pension by the IV-Stelle für Versicherte im Ausland. The Eidgenössische Rekurskommission had already rejected her appeal. The Federal Insurance Court confirmed that no insured event had occurred before she left Switzerland on 1984-06-30 and that no pension entitlement could arise thereafter because she no longer had insured status. The court found the federal administrative complaint manifestly unfounded and dismissed it under summary procedure. No court costs were imposed.

Regest

Art. 6 IVG a.F.; entitlement to disability benefits after departure from Switzerland and loss of insured status. Where the decisive insured event has not occurred before the insured person leaves Switzerland, no right to a disability pension can arise thereafter once insured status has ceased. The decisive factor is the existence of coverage at the time the pension-relevant disability is established; subsequent emergence of the claim is excluded absent continued insurance. A complaint that merely repeats arguments already addressed by the lower instance and raises no materially new elements may be dismissed as manifestly unfounded under Art. 36a OG (consid. 1–3).

Gesamter Gesetzestext

[AZA 0]
I 269/01 Hm

III. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen;
Gerichtsschreiber Renggli

Urteil vom 6. März 2002

in Sachen
V.________, 1953, Beschwerdeführerin,

gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin,

und
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne

Mit Verfügung vom 7. Juni 1999 verneinte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland einen Rentenanspruch der 1953 geborenen V.________.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde von der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen mit Entscheid vom 13. März 2001 abgewiesen.

V.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Stellungnahme.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Die Vorinstanz hat in einlässlicher Würdigung der Akten und unter Hinweis auf die massgeblichen staatsvertraglichen und landesrechtlichen Bestimmungen sowie die dazu ergangene Rechtsprechung erwogen, dass bei der Beschwerdeführerin bis zum Verlassen der Schweiz am 30. Juni 1984 kein Versicherungsfall eingetreten ist und dass nach diesem Zeitpunkt wegen des Fehlens der Versicherteneigenschaft kein Rentenanspruch mehr entstehen konnte (Art. 6 IVG in der bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung).
Die Ausführungen der Eidgenössischen Rekurskommission, auf die vollumfänglich verwiesen wird, sind zu bestätigen. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nichts vorgebracht, was zu einem anderen Ergebnis führen könnte.

2.- Die Beschwerdeführerin ist von der Vorinstanz auf die am 1. Januar 2001 in Kraft getretene Änderung von Art. 6 IVG und auf die sich daraus ergebenden Handlungsmöglichkeiten hingewiesen worden.

3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, der Schweizerischen Ausgleichskasse und

dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 6. März 2002
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

disability insuranceinsured statuspension entitlementdeparture from Switzerlandsummary procedurecourt costs