Foreign insured person’s Swiss disability pension calculated as partial pension

I 252/01Bundesgericht08.11.2001Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Insurance Court dismissed the appeal of an Austrian insured person who had worked in Switzerland from 1961 to 1964 and challenged the calculation of his Swiss disability pension. It held that only Swiss contribution periods could be counted for determining the partial pension scale and that contributions paid in Austria and Germany could not be aggregated under the treaty or Swiss law. The contribution period recognized by the IV authorities led to scale 1 and a pension of CHF 23 per month. The appeal was therefore dismissed, and no court costs were imposed.

Omnilex-Regeste

Art. 4 in Verbindung mit Art. 2 und 3 des Abkommens Schweiz/Österreich über Soziale Sicherheit; Art. 36 Abs. 2 IVG, Art. 29bis ff. AHVG, Art. 50 ff. AHVV, Art. 29 Abs. 2 lit. b und Art. 38 AHVG, Art. 52 AHVV; Berechnung der ordentlichen Invalidenrente für einen im Ausland wohnenden ausländischen Versicherten. Für die Bestimmung des die Teilrente und die Rentenskala festlegenden Bruchteils sind nur schweizerische Beitragszeiten massgebend; im Ausland entrichtete Sozialversicherungsbeiträge und dortige Beitragsjahre können ohne ausdrückliche staatsvertragliche oder innerstaatliche Grundlage nicht angerechnet werden. Es zählen nur volle Beitragsjahre; zusätzliche Beitragsmonate bleiben bei der Skalenbestimmung ausser Betracht (E. 3).

Gesamter Gesetzestext

[AZA 0]
I 252/01 Gr

II. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Rüedi und Meyer;
Gerichtsschreiber Flückiger

Urteil vom 8. November 2001

in Sachen
B.________, 1944, Beschwerdeführer,

gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin,

und
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne

A.- Der 1944 geborene österreichische Staatsangehörige B.________ arbeitete im Verlauf der Jahre 1961 bis 1964 in der Schweiz und entrichtete Beiträge an die schweizerische AHV und IV. Am 20. November 1999 meldete er sich bei der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in Wien zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland sprach ihm mit Verfügung vom 8. Dezember 2000 für die Zeit ab

  1. August 1999 eine ordentliche ganze Invalidenrente in der Höhe von Fr. 23.- pro Monat zu. Der Rentenberechnung wurden ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 9888.- sowie die Teilrentenskala 1 zu Grunde gelegt.

B.- Die dagegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung einer höheren Rente wies die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen ab (Einzelrichterentscheid vom 16. März 2001).

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde wiederholt B.________ sein vorinstanzliches Rechtsbegehren, welches er mit Schreiben vom 27. April 2001 ergänzend begründet.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsge-richtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf Art. 4 in Verbindung mit Art. 2 und 3 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über Soziale Sicherheit vom 15. November 1967 zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer als österreichischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Österreich grundsätzlich unter den gleichen Voraussetzungen Anspruch auf eine ordentliche Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat wie ein Schweizer Bürger, und dass sich der Rentenanspruch auf Grund des schweizerischen internen Rechts bestimmt. Richtig sind auch die Erwägungen zur Rentenberechnung (Art. 36 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 29bis ff. AHVG und Art. 50 ff. AHVV), insbesondere zu den Teilrenten (Art. 29 Abs. 2 lit. b und 38 AHVG), zu deren Abstufung (Art. 52 AHVV; BGE 109 V 84 ff. Erw. 3), zur Beitragsdauer (Art. 29bis, 29ter und 30ter AHVG, Art. 50 und 52b AHVV) sowie zum durchschnittlichen Jahreseinkommen (Art. 29bis, 29quater und 30 AHVG; siehe auch Art. 51 AHVV). Darauf wird verwiesen.

2.- Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer auf Grund eines Invaliditätsgrades von 70 % Anspruch auf eine ganze Rente für die Zeit ab 1. August 1999 hat. Der Beschwerdeführer beanstandet die Rentenberechnung und beantragt die Ausrichtung einer Vollrente anstelle der ihm zugesprochenen Teilrente.

3.- Die Eidgenössische Rekurskommission hat mit eingehender und zutreffender Begründung, auf welche vollumfänglich verwiesen werden kann, dargelegt, dass dem im Dezember 1944 geborenen Beschwerdeführer auf Grund der in den Jahren 1962 bis 1964 ausgeübten beitragspflichten Erwerbstätigkeit eine Beitragszeit von einem Jahr und 9 Monaten angerechnet werden kann, was für die Bestimmung des die Teilrente bestimmenden Bruchteils (Art. 52 Abs. 1 AHVV) ein volles Beitragsjahr ergibt (Art. 50 AHVV; BGE 109 V 84 ff. Erw. 3).
Sodann hat die Vorinstanz, unter Berücksichtigung der Beitragsdauer des Jahrgangs von 34 Jahren sowie der Kürzung (wegen der veränderten Beitragssätze) nach Art. 52 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 AHVV, zu Recht die Rentenskala 1 zur Anwendung gebracht. Ausgehend vom anrechenbaren, im Verlauf von 21 Monaten erzielten Erwerbseinkommen von Fr. 10'975.- resultierte unter Berücksichtigung des Aufwertungsfaktors von 1,521 ein für die Rentenberechnung massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 9539.- bzw. (aufgerundet auf den Tabellenwert) Fr. 9648.-, welches einen Rentenbetrag von Fr. 23.- pro Monat ergab (Rententabellen 1999, S. 110; die Abweichung von der Begründung der Verwaltungsverfügung vom 8. Dezember 2000 ist darauf zurückzuführen, dass dieser der Tabellenwert für 2001 zu Grunde gelegt wurde). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers können in Österreich und Deutschland geleistete Sozialversicherungsbeiträge und die entsprechenden Beitragsjahre für die Berechnung des Rentenanspruchs gegenüber der schweizerischen Invalidenversicherung nicht berücksichtigt werden, denn weder der erwähnte Staatsvertrag zwischen Österreich und der Schweiz noch das schweizerische innerstaatliche Recht bietet eine entsprechende Grundlage. Da der im Dezember 1944 geborene Beschwerdeführer im Jahr 1961 noch nicht beitragspflichtig war (Art. 3 Abs. 2 lit. a AHVG), verlängert das damals erzielte Erwerbseinkommen die Beitragsdauer nicht (Art. 29ter Abs. 2 lit. a AHVG). Weil bei der Berechnung des die Teilrente bestimmenden Bruchteils und damit der anwendbaren Rentenskala nur volle Beitragsjahre zu berücksichtigen sind (BGE 109 V 85 f.
Erw. 3c), müssen insoweit auch die zusätzlichen Beitragsmonate unberücksichtigt bleiben.

4.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, der Schweizerischen Ausgleichskasse

und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 8. November 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

social security agreementinvalidity pensionpartial pensioncontribution periodforeign contributionspension scaleordinary pension

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to a full Swiss invalidity pension rather than a partial pension.

Extrahierter Entscheid

The appellant was not entitled to a full pension; the partial pension calculated by the IV office was correct.

Extrahierte Begründung

Only Swiss contribution periods could be counted. The years worked in Austria and Germany could not be credited because neither the Swiss-Austrian social security agreement nor domestic law provided for such aggregation. As the appellant’s relevant Swiss contributions yielded only the assessed contribution duration, rent scale 1 applied and produced a pension of CHF 23 per month.

Kernrechtsfrage

Whether foreign social security contributions and contribution years had to be included in the Swiss pension calculation.

Extrahierter Entscheid

They could not be taken into account.

Extrahierte Begründung

The applicable bilateral treaty and Swiss internal law did not allow consideration of contributions paid in Austria or Germany for determining the Swiss invalidity pension, and only full contribution years counted for the fraction determining the pension scale.

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