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I 23/03 ΓÇó Invalidity pension denied for lack of completed waiting period
I 23/03Bundesgericht05.05.2003Dismissed
The widow of a deceased insured person appealed to the Federal Insurance Court seeking recognition of an invalidity pension for her late husband, arguing that the qualifying waiting period and incapacity for work had already been met by mid-2000 or even 1 May 1999. The court held that the medical record did not prove a complete incapacity for work before the end of January 2001. It relied on the BEFAS assessment, the hospital discharge report, and the psychiatric report to reject an earlier onset. The appeal was dismissed and no court costs were imposed.
Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG; beginning of the right to an invalidity pension in cases of long-term illness; the one-year waiting period must be shown with the required probability to have been completed before the relevant assessment date. Earlier incapacity cannot be inferred where the overall medical evidence does not establish a complete loss of work capacity, and the insured’s ability to maintain employment over a substantial period speaks against an alleged prior qualifying invalidity. Subsequent legal changes, including the ATSG, are not taken into account when they entered into force after the decisive administrative decision (consid. 1–2).
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 23/03
Urteil vom 5. Mai 2003
II. Kammer
Besetzung
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber Attinger
Parteien
M.________, 1949, Beschwerdeführerin, vertreten durch den Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4600 Olten,
gegen
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin,
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
(Entscheid vom 25. November 2002)
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 3. Januar 2001 verneinte die IV-Stelle Luzern einen Rentenanspruch des 1945 geborenen A.________.
B.
Dieser reichte beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern fristgerecht Beschwerde ein und beantragte die Zusprechung einer Rente der Invalidenversicherung. Am 14. Mai 2001 verstarb A.________; die allein erbberechtigte Witwe M.________ liess das Verfahren weiterführen. Das kantonale Gericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 25. November 2002 ab, wobei es gleichzeitig die Akten an die IV-Stelle überwies, damit diese im Hinblick auf die Ende Januar 2001 (d.h. nach Erlass der streitigen Ablehnungsverfügung vom 3. Januar 2001) abgelaufene einjährige Wartezeit den Rentenanspruch des verstorbenen Versicherten von Februar bis Mai 2001 prüfe.
C.
M.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Bejahung eines Anspruchs ihres verstorbenen Ehemannes auf eine ganze Invalidenrente spätestens ab 1. Mai 1999.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, insbesondere diejenigen über den Beginn des Rentenanspruchs (bei lang dauernder Krankheit) nach vorangegangener einjähriger Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) sowie den Begriff der Invalidität bei geistigen Gesundheitsschäden und Alkoholsucht (BGE 102 V 165, 99 V 28 Erw. 2; AHI 2001 S. 228), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 3. Januar 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
2.
Die Vorinstanz hat in ihrem einlässlich und sorgfältig begründeten Entscheid zutreffend dargelegt, dass auf Grund der gesamten medizinischen Aktenlage nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein vor Ende Januar 2001 liegender Ablauf der einjährigen Wartezeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG angenommen werden kann. Auf diese Erwägungen wird ebenfalls verwiesen.
Wenn in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde namentlich unter Hinweis auf den Arztbericht des Therapiezentrums X.________ vom 12. März 2001 geltend gemacht wird, die vollständige Arbeitsunfähigkeit auf Grund der Alkoholproblematik habe spätestens im Juli 2000 eingesetzt, kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden. Der Versicherte hielt sich vom 4. bis 29. September 2000 in der beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS) Y.________ auf. In deren Bericht vom 9. November 2000 findet sich kein Hinweis auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Gestützt auf den Austrittsbericht der Medizinischen Klinik des Spitals Z.________ vom 17. Januar 2001 ist erst ab November 2000 von einer vollständigen Leistungseinbusse im angestammten Beruf als Aussendienstmitarbeiter auszugehen, als es dem Versicherten immer schlechter ging und er (zufolge der dekompensierten Leberzirrhose) eine zunehmende Gelbfärbung der Gesichtshaut feststellte. Eine vor November 2000 eingetretene Arbeitsunfähigkeit zufolge eines depressiven Geschehens lässt sich im Hinblick auf den unmissverständlichen Bericht des Psychiaters und Psychotherapeuten Dr. S.________ vom 10. April 1999 ebenfalls nicht belegen. Der Umstand, dass Dr. S.________ die Alkoholsucht des Versicherten nicht bemerkt hat, lässt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht darauf schliessen, dass er auch eine Depression mit Krankheitswert übersehen hätte. Die Tatsache, dass der Versicherte in der Lage war, anfangs Januar 1999 eine Vollzeitstelle als Aussendienstmitarbeiter anzutreten und diese während immerhin rund eineinhalb Jahren halten konnte, spricht ebenfalls klar gegen eine solche Erkrankung im damaligen Zeitraum. Dass die Arbeitgeberfirma einen Soziallohn entrichtet hätte, ist nicht anzunehmen, dauerte doch das Arbeitsverhältnis unter diesem Blickwinkel zu wenig lang.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 5. Mai 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Vorsitzende der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: