Right to job placement in disability insurance

I 205/03Bundesgericht13.08.2003Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The insured person challenged the refusal of disability-insurance job placement measures. The Federal Insurance Court held that, despite only a 50% work incapacity and no additional physical limitations, his psychiatric/personality-related condition created a specific disability in the job-search process itself. He therefore needed professional placement assistance. The court annulled the cantonal decision and the IV office’s refusal of job placement, remitted the matter to the IV office for further factual assessment and a new decision, denied court costs, and awarded the appellant CHF 800 in party compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG; Anspruch auf Arbeitsvermittlung bei leistungsspezifischer Invalidität. Eine Invalidität kann nicht nur die Ausübung einer zumutbaren Restarbeitsfähigkeit, sondern bereits die Stellensuche selbst beeinträchtigen, wenn die Persönlichkeit bzw. das Leidensbild des Versicherten die Mitwirkung der Vermittlungsorgane erforderlich macht, um gegenüber potenziellen Arbeitgebern die Möglichkeiten und Grenzen der versicherten Person darzulegen. Massgebend ist, ob invaliditätsbedingte Schwierigkeiten bei der Stellensuche bestehen; reine allgemeine Arbeitsmarktnachteile genügen nicht. Die Verwaltung hat die übrigen Anspruchsvoraussetzungen abzuklären und anschliessend neu zu verfügen (vgl. Erw. 2).

Gesamter Gesetzestext

Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
I 205/03

Urteil vom 13. August 2003
II. Kammer

Besetzung
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber Ackermann

Parteien
O.________, 1949, Beschwerdeführer, vertreten durch den Rechtsdienst Z.________,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 10. Februar 2003)

Sachverhalt:
A.
O.________, geboren 1949, arbeitete von 1981 bis zu seiner Entlassung Ende Juli 1998 als Betriebsmitarbeiter für die Firma X.________ AG. Im September 1995 erlitt er einen Arbeitsunfall und es mussten ihm in der Folge anderthalb Glieder des linken Ringfingers amputiert werden. Im September 1998 meldete sich O.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, worauf die IV-Stelle Bern die Akten des Unfallversicherers beizog und Abklärungen durch Dr. med. H.________, Psychiatrie Psychotherapie FMH (Gutachten vom 12. Januar 1999), sowie durch die Kardiologie des Spitals Y.________ (Berichte vom 19. Januar und 20. April 1999) veranlasste. Nach erfolgtem Vorbescheid lehnte die IV-Stelle den Rentenanspruch mit Verfügung vom 23. Juli 1999 ab, da kein Gesundheitsschaden mit Invaliditätscharakter vorliege. Dagegen wurde kein Rechtsmittel ergriffen.

Im September/Oktober 2001 meldete sich O.________ erneut zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle nahm daraufhin einen Bericht des Hausarztes Dr. med. M.________, Facharzt für Innere Medizin FMH, vom 24. Oktober 2001 zu den Akten und veranlasste eine weitere Begutachtung durch Dr. med. H.________ (Gutachten vom 28. Februar 2002). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Juni 2002 O.________ mit Wirkung ab dem 1. Januar 2001 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu, verneinte jedoch mit Verfügung vom 9. Juli 2002 den Anspruch auf berufliche Massnahmen, da es für den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen an der erforderlichen Eingliederungswirksamkeit und für denjenigen auf Arbeitsvermittlung an den behinderungsbedingten Schwierigkeiten bei der Stellensuche fehle.
B.
Die gegen die Verfügung von Juli 2002 erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 10. Februar 2003 ab.
C.
O.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verwaltungsverfügung seien ihm berufliche Eingliederungsmassnahmen zu gewähren.
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Stellungnahme.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen und Grundsätze für den Anspruch eines Invaliden auf Arbeitsvermittlung zutreffend dargestellt (Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG; BGE 116 V 80, Urteil F. vom 15. Juli 2002, I 421/01). Darauf wird verwiesen. Wie das kantonale Gericht weiter zu Recht festgehalten hat, ist das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (9. Juli 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
2.
Streitgegenstand ist einzig der Anspruch auf Arbeitsvermittlung; wie der Begründung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde klar entnommen werden kann, sind weitere Eingliederungsmassnahmen nicht Gegenstand des Verfahrens; die Rentenverfügung von Juni 2002 ist im Übrigen nicht angefochten worden und die Verwaltung ist offensichtlich auf die Neuanmeldung von Herbst 2001 eingetreten (vgl. dazu BGE 117 V 198 Erw. 3a).
2.1 Das kantonale Gericht geht davon aus, dass gemäss den vorliegenden Arztberichten keine invaliditätsbedingten Einschränkungen ausgewiesen seien, wonach der Versicherte Hilfe bei der Stellensuche benötige, und auch keine limitierenden Bedingungen für die Ausübung der Restarbeitsfähigkeit vorlägen. Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht, wegen seiner querulatorischen Persönlichkeit bei der Stellensuche auf das Fachwissen der Organe der Invalidenversicherung angewiesen zu sein; insbesondere seien einem potenziellen Arbeitgeber die ihm offen stehenden Möglichkeiten zu erläutern.
2.2 Es fragt sich, ob der Beschwerdegegner wegen seiner Leiden Probleme bei der Stellensuche hat.

Der psychiatrische Experte Dr. med. H.________ geht in seinem Gutachten vom 28. Februar 2002 - im Gegensatz zu seiner Expertise von Januar 1999 - wegen psychischer Beeinträchtigungen von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % aus (was schlussendlich die Grundlage der Zusprechung einer halben Rente der Invalidenversicherung bildet). Wie den vorliegenden Akten entnommen werden kann, wäre der Versicherte aus somatischen Gründen vollständig arbeitsfähig; den psychischen Problemen des Beschwerdeführers (Fixation, querulatorische Grundhaltung, schwer steuerbare aggressive Impulsdurchbrüche) wird dahin Rechnung getragen, dass nur noch eine Arbeitsleistung von 50 % als gesundheitlich zumutbar erachtet wird, sodass sie - entgegen der Auffassung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde - keine weitergehenden Limitierungen an eine Arbeitsstelle darstellen. Der vorliegende Gesundheitsschaden verursacht jedoch Probleme bei der - in einem umfassenden Sinne verstandenen - Stellensuche selber (Urteil F. vom 15. Juli 2002, I 421/01): Die Persönlichkeitsstruktur des Versicherten bedingt nämlich gerade die Notwendigkeit, einem potenziellen Arbeitgeber die Möglichkeiten und Grenzen des Versicherten zu erläutern, damit dieser überhaupt eine Chance hat, den Arbeitsplatz zu erhalten und er sich nicht durch sein aggressives und querulatorisches Verhalten - welches offensichtlich Krankheitswert hat und gemäss der Einschätzung des psychiatrischen Experten zu einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % führt - schon während der Bewerbung jede Möglichkeit des Stellenerhalts verunmöglicht. Im Weiteren ist der Versicherte auf das Fachwissen und die entsprechende Hilfe der Vermittlungsbehörden angewiesen, da er aus invaliditätsbedingten Gründen - seiner Persönlichkeitsstruktur mit Krankheitswert - spezielle Anforderungen an den Arbeitgeber resp. die Arbeitsumgebung (Mitarbeiter) stellen muss (vgl. zum Ganzen Urteil F. vom 15. Juli 2002, I 421/01; vgl. auch BGE 116 V 82 Erw. 6b und Urteil L. vom 11. März 2003, I 171/02). Damit liegt eine leistungsspezifische Invalidität vor; die IV-Stelle wird die weiteren - bis jetzt noch nicht geprüften - Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung durch die Invalidenversicherung abklären und anschliessend neu verfügen.
3.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses entsprechend steht dem obsiegenden Versicherten eine Parteientschädigung zu (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 2 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Februar 2003 und die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 9. Juli 2002, soweit die Arbeitsvermittlung betreffend, aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf Arbeitsvermittlung neu verfüge.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die IV-Stelle Bern hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 13. August 2003

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Vorsitzende der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

job placementdisability insurancepsychiatric impairmentpersonality disorderremandparty compensationspecific disabilityjob search

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the insured was entitled to disability-insurance job placement assistance

Extrahierter Entscheid

Yes. The health impairment created a specific disability affecting job search itself and requiring support from placement authorities.

Extrahierte Begründung

Although the insured was somatically fully capable and limited to 50% work capacity for psychiatric reasons, his personality structure and aggressive, querulous behavior made him dependent on professional assistance to explain his limitations to employers and to find and keep a job.

Kernrechtsfrage

Whether the case had to be decided under the ATSG

Extrahierter Entscheid

No. The ATSG did not apply because the relevant date was the issuance of the contested decision in July 2002.

Extrahierte Begründung

Later legal changes are not considered in social insurance review when they occurred after the decisive administrative decision.

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