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I 201/00 ΓÇó Ordinary disability pension for Turkish national after integration measures
I 201/00Bundesgericht20.11.2000Dismissed
A Turkish insured woman born in 1977, disabled since birth, had completed vocational integration measures and received disability allowances. The Zurich IV office granted her an extraordinary full invalidity pension, but the cantonal social insurance court held she was entitled to an ordinary pension. On federal appeal, the Federal Insurance Court dismissed the Bundesamt für Sozialversicherung’s complaint. It held that, for pension purposes, invalidity arises only when integration measures end and pension entitlement can actually begin. Since she had received contribution-bearing disability allowances for more than one year by 1 December 1997, the contribution requirement for an ordinary pension was fulfilled.
Art. 36 Abs. 1 IVG, Art. 39 Abs. 3 IVG, Art. 29 Abs. 2 IVG, Art. 28 Abs. 1 IVV; Beginn der für den Rentenanspruch massgebenden Invalidität bei laufenden Eingliederungsmassnahmen. Die leistungsspezifische Invalidität im Sinn von Art. 4 Abs. 2 IVG kann erst eintreten, wenn ein Rentenanspruch nach der gesetzlichen Ordnung überhaupt entstehen kann. Solange Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden und ein Taggeld akzessorisch ausgerichtet wird, ist der Rentenanspruch ausgeschlossen; der Versicherungsfall für die Rente tritt erst mit Abschluss der Eingliederung und Beginn der Rentenberechtigung ein (E. 3b, 4). Taggelder, auf denen Beiträge geschuldet sind, können ab diesem Zeitpunkt die einjährige Mindestbeitragsdauer nach Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllen. Für türkische Staatsangehörige gilt im Rahmen des Abkommens Schweiz–Türkei die Gleichstellung mit Schweizer Bürgern hinsichtlich der ordentlichen Rente (Art. 10 Ziff. 1).
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I 201/00 Ge
II. Kammer
Bundesrichter Meyer, Ferrari und nebenamtlicher Richter
Maeschi; Gerichtsschreiberin Bucher
Urteil vom 20. November 2000
in Sachen
Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, Bern, Beschwerdeführer,
gegen
K.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch ihren Vater N.________ und dieser vertreten durch die Pro Infirmis Beratungsstelle Bülach, Dammstrasse 5, Bülach,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
A.- Die am 19. September 1977 geborene K.________, türkische Staatsangehörige mit Niederlassungsbewilligung C, leidet seit Geburt an zerebralen Störungen. Nach der Sonderschulung erhielt sie in der Zeit vom 21. August 1996 bis zum 30. November 1997 eine erstmalige berufliche Ausbildung im Hinblick auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werk- stätte und bezog während dieser Massnahme ein Taggeld. Mit Verfügung vom 17. Februar 1998 sprach ihr die IV-Stelle des Kantons Zürich ab 1. Dezember 1997 eine ausserordentliche ganze einfache Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 94 % zu.
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher die Zusprechung einer ordentlichen Rente beantragt wurde, hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 14. Februar 2000 gut.
C.- Das Bundesamt für Sozialversicherung führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Verwaltungsverfügung vom 17. Februar 1998 zu bestätigen.
Namens der Versicherten schliesst Pro Infirmis auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die IV-Stelle lässt sich mit dem Antrag auf Gutheissung vernehmen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Nach Art. 10 Ziff. 1 des Abkommens zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969, in Kraft getreten am 1. Januar 1972 mit Wirkung ab 1. Januar 1969, haben türkische Staatsangehörige unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf die ordentlichen Renten der schweizerischen Invalidenversicherung. Gemäss Art. 11 des Abkommens haben sie unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger auch Anspruch auf ausserordentliche Renten, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben und sofern sie unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Rente verlangt wird, ununterbrochen während mindestens fünf Jahren in der Schweiz gewohnt haben.
2.- a) Anspruch auf ordentliche Renten der Invalidenversicherung haben die rentenberechtigten Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG).
Gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Nach der Rechtsprechung ist dieser Zeitpunkt objektiv aufgrund des Gesundheitszustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich (BGE 112 V 277 Erw. 1b mit Hinweis).
b) Nach Art. 39 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 AHVG in dem seit 1. Januar 1997 gültigen Wortlaut (Bundesgesetz vom 7. Oktober 1994, 10. AHV-Revision) haben Anspruch auf eine ausserordentliche Rente Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die während der gleichen Zahl von Jahren versichert waren wie ihr Jahrgang, denen aber keine ordentliche Rente zusteht, weil sie bis zur Entstehung des Rentenanspruchs nicht während eines vollen Jahres der Beitragspflicht unterstellt gewesen sind. Gemäss Art. 39 Abs. 3 IVG haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen nach Art. 9 Abs. 3 IVG erfüllt haben, Anspruch auf eine ausserordentliche Rente.
3.- a) Die Vorinstanz begründet den Anspruch auf eine ordentliche Rente damit, dass die Versicherte nach dem
18. Altersjahr während mehr als eines Jahres Taggeldleistungen bezogen habe, welche nach Art. 25ter Abs. 1 IVG der Beitragspflicht unterlägen, weshalb die für den Anspruch auf eine ordentliche Rente vorausgesetzte Mindestbeitragsdauer erfüllt sei.
Das Bundesamt für Sozialversicherung hält dem entgegen, gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG sei die Invalidität bezüglich der Invalidenrente am 19. September 1995 eingetreten, als die Versicherte das 18. Altersjahr vollendet habe. In diesem Zeitpunkt habe sie nicht während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet, weshalb kein Anspruch auf eine ordentliche Rente nach Art. 36 Abs. 1 IVG, sondern auf eine ausserordentliche Rente gemäss Art. 39 Abs. 3 IVG bestehe.
b) Im Zeitpunkt, als die Versicherte das 18. Altersjahr vollendete, befand sie sich noch in Sonderschulung. Ab
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der IV-Stelle des Kantons Zürich und der Zweigstelle Zürich der kantonalen
AHV-Ausgleichskasse zugestellt.
Luzern, 20. November 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Vorsitzende der II. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: