Invalidity pension denied despite asthma and sleep apnea symptoms

I 180/02Bundesgericht02.12.2002Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Insurance Court dismissed the claimant’s appeal against the Bern IV office’s refusal of an invalidity pension. It held that the relevant assessment date was the date of the administrative decision and that the claimant had not shown a materially worsened condition by then. The sleep apnea complaints and fatigue were already documented in the earlier medical reports. On the income-comparison calculation, the court accepted the lower court’s use of statistical wages and the 15% impairment deduction, resulting in an invalidity degree of 20.8%, well below the pension threshold.

Omnilex-Regeste

Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG; invalidity assessment in pension cases and temporal reference of review; judicial control is as a rule limited to the facts existing at the time of the administrative decision. Later medical findings are relevant only if they illuminate that period or justify a new administrative decision. In the income-comparison method, the use of statistical wages is permissible where no actual post-injury earnings exist; an impairment deduction must cover all relevant wage-disadvantaging factors but remains subject to review for discretion. A disability degree below the statutory threshold precludes pension entitlement (consid. 3-4).

Gesamter Gesetzestext

Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
I 180/02

Urteil vom 2. Dezember 2002
II. Kammer

Besetzung
Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiberin Fleischanderl

Parteien
C.________, 1953, Beschwerdeführer, vertreten durch
Fürsprecher Stephan M. Hirter, Spitalgasse 36, 3001 Bern,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 28. Januar 2002)

Sachverhalt:
A.
Der 1953 geborene, seit 1971 in der Schweiz wohnhafte C.________ war ab 1. April 1995 als Schaler auf Tiefbaustellen bei der Firma X.________ AG tätig. Nachdem Dr. med. W.________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, in seinem Berichten vom 11. November 1996 und 17. Januar 1997 den Befund einer erstmals 1996 aufgetretenen, mittelschweren bis schweren chronischen Asthmabronchitis bei Nikotinabusus erhoben hatte, stufte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt ihn am 17. Februar 1997 verfügungsweise mit sofortiger Wirkung als nicht mehr geeignet für Arbeiten im Untertagebau ein. Die Arbeitgeberin setzte ihn daraufhin nurmehr auf offenen Baustellen ein. Ab 17. Januar 2000 wurde ihm eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf bescheinigt; seither geht er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach.

Am 23. Mai 2000 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Bern holte u.a. Berichte des Dr. med. I.________, Innere Medizin FMH, spez. Pneumologie, vom 8. und 17. Februar, 30. Mai sowie 7. Juli 2000 und des Dr. med. L.________, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 5. Juli 2000 ein. Zusätzlich zog sie einen Arbeitgeberbericht vom 10. Juli 2000 bei und liess durch ihren Berufsberater einen Delegationsbericht vom 25. April 2001 erstellen. Gestützt darauf lehnte die Verwaltung - nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens - die Zusprechung einer Rente mangels anspruchsbegründender Invalidität ab (Verfügung vom 21. August 2001).
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom 28. Januar 2002).
C.
C.________ lässt - unter Beilage eines Berichtes des Dr. med. I.________ vom 21. September 2001 - Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und die Grundsätze über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b; vgl. auch BGE 128 V 30 Erw. 1) sowie den Beweiswert und die richterliche Beweiswürdigung von medizinischen Berichten und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; AHI 2000 S. 152 Erw. 2b) zutreffend dargelegt. Ebenfalls richtig wiedergegeben wird die Rechtsprechung über den Beizug von so genannten Tabellenlöhnen zur Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens (vgl. BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb mit Hinweisen) und die Möglichkeit eines Abzuges von solchen Löhnen zum Ausgleich behinderungsbedingter Lohnnachteile (BGE 126 V 78 ff. Erw. 5 mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2002 S. 67 ff. Erw. 4). Darauf wird verwiesen.
2.
Der Beschwerdeführer macht zur Hauptsache geltend, Vorinstanz und Verwaltung hätten zur Beurteilung seines Gesundheitszustandes im massgeblichen Verfügungszeitpunkt (21. August 2001) einzig in der ersten Hälfte des Jahres 2000 erstellte ärztliche Berichte beigezogen, nicht jedoch den sich zwischenzeitlich verschlechterten gesundheitlichen Gegebenheiten Rechnung getragen. Er leide nunmehr auch an Schlafstörungen (obstruktives Schlafapnoe-Syndrom), grossen Konzentrationsschwierigkeiten und Müdigkeitserscheinungen, weshalb die ihm verbliebene Restarbeitsfähigkeit gestützt auf ein umfassendes, namentlich die pneumologischen Verhältnisse berücksichtigendes Gutachten neu festzusetzen sei.
3.
3.1 Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis).
3.2 Das kantonale Gericht und die IV-Stelle haben das dem Versicherten zumutbarerweise noch verwertbare Leistungsvermögen insbesondere auf Grund der Einschätzungen durch die Dres. med. L.________ und I.________ vom 5. und 7. Juli 2000 vorgenommen, wonach der Beschwerdeführer zwar nicht mehr als Bauarbeiter im Rahmen von körperlich schweren Tätigkeiten, hingegen in Beschäftigungen, welche kein Heben von Gewichten über 10 kg und keine Gehstrecken über 1 km beinhalten, uneingeschränkt einsetzbar ist. Diese Angaben - und mit Ausnahme des Berichtes des Dr. med. I.________ vom 21. September 2001 - auch sämtliche anderen aktenkundigen medizinischen Berichte datieren mehr als ein Jahr vor Verfügungserlass, für welchen Zeitpunkt auch der Beschwerdeführer deren Aussagegehalt indes nicht bestreitet. Entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bestehenden jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten innert eines Jahres erheblich und in einer die Arbeitsfähigkeit beeinflussenden Weise geändert hat. Namentlich wurde das vom Beschwerdeführer genannte obstruktive Schlafapnoe-Syndrom mit Konzentrationsschwierigkeiten und Müdigkeitserscheinungen bereits in den Berichten des Dr. med. I.________ vom 8., 17. Februar und 30. Mai 2000 wie auch in der ärztlichen Stellungnahme des Dr. med. L.________ vom 5. Juli 2000 ausdrücklich erwähnt und bildete - nebst dem Asthma bronchiale - Grundlage der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. med. I.________ vom 7. Juli 2000. Sofern dieser mit Bericht vom 21. September 2001 nunmehr eine pneumologische Begutachtung empfiehlt, könnten dadurch lediglich Rückschlüsse auf einen allenfalls veränderten Gesundheitszustand des Versicherten für die Zeit nach Erlass der Verfügung vom 21. August 2001 gezogen werden, was indessen Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung darstellte.
4.
Es kann als erwiesen angenommen werden und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im vorliegend massgeblichen Vergleichsjahr 2001 - nach dem noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichten Urteil D. vom 23. Mai 2002, U 234/00, ist für die Vornahme des Einkommensvergleiches grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns abzustellen - gemäss Auskünften der ehemaligen Arbeitgeberin vom 10. Juli 2000 sowie weiteren Abklärungen durch den IV-Berufsberater (Delegationsbericht vom 25. April 2001) ein Valideneinkommen von Fr. 61'035.- (Fr. 4695.- x 13) erzielt hätte. Zur Bestimmung des trotz der Gesundheitsschädigung durch eine zumutbare Arbeit noch erreichbaren Verdienstes (Invalideneinkommen) ist das kantonale Gericht vom Zentralwert des standardisierten Monatslohnes der mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigen Männer gemäss Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2000 von Fr. 4437.- ausgegangen, was angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer seit Januar 2000 keiner erwerblichen Beschäftigung mehr nachgeht, nicht zu beanstanden ist (vgl. BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb mit Hinweisen). Nach Aufrechnung dieses auf 40 Wochenstunden basierenden Betrages auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit im Jahr 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 7/2002, S. 88 Tabelle B9.2) und unter Berücksichtigung der allgemeinen Nominallohnentwicklung von 2,5 % (Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 89 Tabelle B10.2) ergibt sich ein Wert von Fr. 56'894.55 jährlich. Der von Verwaltung und Vorinstanz zugestandene leidensbedingte Abzug von insgesamt 15 % trägt sodann allen einkommensbeeinflussenden Merkmalen Rechnung (vgl. dazu BGE 126 V 78 ff. Erw. 5) und
ist im Rahmen der Angemessenheitskontrolle nicht zu beanstanden (Art. 132 lit. a OG; BGE 114 V 316 Erw. 5a mit Hinweisen).

Aus dem auf diese Weise ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 48'360.40 resultiert in Gegenüberstellung zum Valideneinkommen (Fr. 61'035.-) ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 20,8 %. Wie das kantonale Gericht ferner zu Recht erkannt hat, würde selbst bei Vornahme eines maximal zulässigen Abzugs von 25 % vom statistischen Lohn (vgl. BGE 126 V 80 Erw. 5b/cc; AHI 2002 S. 62) der für die Zusprechung einer Viertelsrente erforderliche Invaliditätsgrad von 40 % nicht erreicht.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Schweizerischen Baumeisterverbandes und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 2. Dezember 2002

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:

Schlagwörter

invalidity pensionincome comparisonstatistical wagemedical evidenceassessment datesleep apneawork capacityimpairment deduction

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the claimant was entitled to an invalidity pension at the administrative decision date despite alleged worsening health.

Extrahierter Entscheid

The record did not show a relevant deterioration before the decision date; later medical comments could only bear on a new request.

Extrahierte Begründung

Review is generally confined to the facts existing when the administrative decision was issued. The medical reports from 2000 already mentioned sleep apnea, concentration problems, and fatigue, and no significant one-year change affecting work capacity was established.

Kernrechtsfrage

Whether the claimant reached the disability degree required for a pension under the income-comparison method.

Extrahierter Entscheid

The calculated invalidity degree was 20.8%, and even with the maximum admissible deduction it would not reach 40% for a quarter pension.

Extrahierte Begründung

Using the agreed valid income and the statistical wage for simple repetitive work, adjusted for working time, wage development, and a 15% impairment deduction, the resulting loss of earnings remained below the pension threshold.

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