Transport cost reimbursement for school attendance in disability insurance

I 18/00Bundesgericht17.04.2000Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Insurance Court dismissed the Federal Social Insurance Office’s administrative appeal against a cantonal judgment that had upheld reimbursement of school transport costs for a child with motor and visual perception disorders. The court accepted the IV doctor’s view that the child could not independently complete the school journey because of his impairments. It held that reimbursement may depend on whether the health condition prevents the child from overcoming the school route, and that the Office’s narrower interpretation was not persuasive. No court costs were levied.

Omnilex-Regeste

Art. 19 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 9bis und Art. 8quater IVV; Anspruch auf Vergütung von Transportkosten für den Volksschulbesuch. Der Kostenersatz setzt voraus, dass ein Gesundheitsschaden den Schulweg unzumutbar macht bzw. seine selbständige Bewältigung verunmöglicht. Eine einschränkende Differenzierung nach der Art der Behinderung findet im Gesetz keine Stütze, soweit sie nicht aus der Natur des Leidens folgt. Eine verordnungskonforme Auslegung gebietet, den Anspruch nicht auf körperliche, sondern auf alle erheblichen gesundheitlichen Hindernisse beim Schulweg zu erstrecken (vgl. Erw. 3).

Gesamter Gesetzestext

[AZA]
I 18/00 Gi

II. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
Gerichtsschreiber Condrau

Urteil vom 17. April 2000

in Sachen

Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, Bern,
Beschwerdeführer,

gegen

T.________, 1990, Beschwerdegegner, vertreten durch seine
Eltern A.________ und C.________,

und

Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal

In Erwägung
,

dass T.________, geboren 1990, an einem psychoorgani-
schen Syndrom mit Störung der Fein- und Grobmotorik sowie
der visuellen Wahrnehmung leidet,
dass ihm die IV-Stelle Basel-Landschaft mit Verfügung
vom 8. September 1997 als Massnahme zur Ermöglichung des
Volksschulbesuches u.a. eine Reisekostenvergütung zusprach,
dass die Eltern von T.________ am 27. April 1998 um
Verlängerung der zugesprochenen Massnahme ersuchten,
dass die IV-Stelle die Übernahme der Transportkosten
ablehnte mit der Begründung, bei T.________ liege weder
eine Körper- noch eine Sehbehinderung vor (Verfügung vom
4. September 1998),
dass das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Land-
schaft die hiegegen mit dem Antrag auf Übernahme der Trans-
portkosten erhobene Beschwerde am 3. November 1999 gut-
hiess,
dass das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt, der kantonale Ent-
scheid vom 3. November 1999 sei aufzuheben,
dass die Eltern von T.________ Abweisung, die IV-Stel-
le Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantra-
gen,
dass die Versicherung u.a. die Kosten für die Trans-
porte übernimmt, die infolge einer Körper- oder Sehbehin-
derung für den Besuch der Volksschule notwendig sind
(Art. 19 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 9bis IVV),
dass der Beschwerdegegner unbestrittenermassen an Stö-
rungen der Fein- und Grobmotorik sowie der visuellen Wahr-
nehmung leidet (vgl. auch Berichte des Kinder- und Jugend-
psychiatrischen Dienstes X.________, vom 7. Juli 1998,
15. Dezember 1997, 12. November 1997 und 23. Juli 1997),
dass der IV-Arzt die Meinung vertritt, der Beschwerde-
gegner könne wegen diesen Körperbehinderungen den Schulweg
nicht selbständig zurücklegen, worauf abzustellen ist,
nachdem das BSV seine gegenteilige medizinische Auffassung
unbegründet lässt,
dass der Beschwerdegegner - entgegen den Ausführungen
des BSV - Anspruch auf Vergütung der Transportkosten bis
zur nächsten Durchführungsstelle hat, wenn in der Schulge-
meinde am Wohnort keine Einschulungsklasse geführt wird
(vgl. Art. 9bis in Verbindung mit Art. 8quater IVV),
dass bei dieser Sach- und Rechtslage die Frage der Ge-
setzes- und Verfassungsmässigkeit von Art. 9bis IVV offen-
gelassen werden kann, das BSV indessen darauf hinzuweisen
ist, dass Art. 19 Abs. 3 IVG keine Grundlage für eine nach
Art der Behinderung differenzierende Anspruchseinschränkung
enthält (sofern sie sich nicht aus der Natur des Leidens
selber ergibt), weshalb die bundesamtliche restriktive Aus-
legung vor dem Gesetz (Art. 4, 5 Abs. 2 und 19 Abs. 1 IVG)
kaum Stand zu halten vermöchte; vielmehr ist im Sinne des
kantonalen Gerichts eine gesetzeskonforme Auslegung dieser
Verordnungsbestimmung (BGE 125 V 474 Erw. 3 in fine mit
Hinweis) angezeigt, welche den Transportkostenvergütungsan-
spruch davon abhängig macht, ob ein Gesundheitsschaden die
Überwindung des Schulweges verunmöglicht, wäre doch nicht
einzusehen, warum nur ein körperlich, nicht aber ein sonst
in der Überwindung des Schulweges erheblich behindertes
Kind, bei Erfüllung der Voraussetzungen, anspruchsberech-
tigt sein sollte.

erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsge-
richt des Kantons Basel-Landschaft, der IV-Stelle
Basel-Landschaft und der Ausgleichskasse Basel-Land-
schaft zugestellt.

Luzern, 17. April 2000

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

transport costsschool attendancedisability insurancemotor impairmentvisual perceptionschool journeymedical assessmentlegal interpretation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the child was entitled to reimbursement of transport costs for school attendance under disability insurance despite the Federal Social Insurance Office's objection.

Extrahierter Entscheid

Yes. The child’s impairments prevented him from independently managing the school journey, so transport costs had to be reimbursed.

Extrahierte Begründung

The court relied on the IV doctor’s assessment and found the contrary medical view of the Federal Social Insurance Office unsubstantiated. It held that reimbursement depends on whether the health impairment makes the school journey impossible, not solely on a strict distinction between bodily and other impairments.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged in the federal proceedings.

Extrahierter Entscheid

No court costs were imposed.

Extrahierte Begründung

The court expressly ordered that no judicial costs be levied.

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