Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 163/04
Urteil vom 30. November 2004
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Ackermann
Parteien
Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Beschwerdeführer,
gegen
M.________, 1972, Beschwerdegegner, vertreten
durch den Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4600 Olten,
Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
(Entscheid vom 4. Februar 2004)
Sachverhalt:
A.
M.________, geboren 1972, trat im Frühjahr 2003 freiwillig in die Psychiatrische Klinik X.________ ein, um sich einem stationären Drogenentzug zu unterziehen. Er meldete sich am 8. Juli 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, worauf die IV-Stelle des Kantons St. Gallen einen Bericht der Psychiatrischen Klinik X.________ vom 14. August 2003 einholte. Mit Verfügung vom 24. September 2003 lehnte die Verwaltung den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen ab, da die Arbeitsunfähigkeit vor allem durch das Abhängigkeitsverhalten begründet sei und somit keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege; dies wurde durch Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2003 bestätigt.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 4. Februar 2004 teilweise gut, bejahte das Bestehen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens und wies die Sache zur ergänzenden Abklärung und zu neuem Entscheid an die IV-Stelle zurück. Vorher hatte es einen Bericht der Psychiatrischen Klinik X.________ vom 3. Dezember 2003 sowie des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Invalidenversicherung vom 16. Dezember 2003 zu den Akten genommen.
C.
Unter Beilage eines Berichtes des Dr. med. B.________, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. März 2004 führt das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben.
M.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, während die IV-Stelle deren Gutheissung beantragt.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG).
Weiter prüft das Eidgenössische Versicherungsgericht im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht nur aufgrund der Parteibehauptungen, sondern von sich aus, ob die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid Bundesrecht verletzt oder das Ermessen unrichtig ausgeübt hat (vgl. BGE 122 V 36 Erw. 2b mit Hinweisen). Es hat daher sowohl unabhängig von der Begründung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde als auch von den im angefochtenen Entscheid angeführten Motiven zu prüfen, ob eine Bundesrechtsverletzung vorliegt oder nicht (RKUV 2003 Nr. U 483 S. 246 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Am 1. Januar 2004 ist die 4. IVG-Revision in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 129 V 4 Erw. 1.2), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 29. Oktober 2003) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b; RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Bestimmungen anwendbar.
2.2 Invalidität ist nach Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit; diese Umschreibung entspricht den bisherigen von der Rechtsprechung im Invalidenversicherungsbereich entwickelten Begriffen und Grundsätzen, weshalb mit dem In-Kraft-Treten des ATSG keine substanzielle Änderung der früheren Rechtslage verbunden war (BGE 130 V 347 Erw. 3.3). Als Voraussetzung für Leistungen der Invalidenversicherung kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG).
Wie in ständiger Rechtsprechung bezüglich der Drogensucht entschieden worden ist, begründet diese, für sich allein betrachtet, keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird eine solche Sucht im Rahmen der Invalidenversicherung bedeutsam, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen).
3.
Streitig ist der Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung und in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage, ob ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt.
3.1 Das kantonale Gericht stellt auf die Angaben der Psychiatrischen Klinik X.________ sowie diejenigen des RAD ab und geht davon aus, dass "kaum Zweifel" am Vorliegen einer gesundheitlichen Störung mit Krankheitswert bestünden, welche entweder Folge der Drogensucht oder anderer psychischer Beeinträchtigungen sei; die Ursache sei allenfalls weiter abzuklären, wenn dies für die in Frage kommenden beruflichen Massnahmen notwendig sei. Das Beschwerde führende BSV hält dagegen einen invalidisierenden Gesundheitsschaden für nicht ausgewiesen und verweist sinngemäss auf die letztinstanzlich eingereichten Ausführungen des Dr. med. B.________ vom 12. März 2004.
3.2
3.2.1 Der Anamnese des Berichtes der Psychiatrischen Klinik X.________ vom 14. August 2003 kann entnommen werden, dass der Beschwerdegegner nach seinem Realschulabschluss eine dreijährige Lehre als Landmaschinenmechaniker absolvierte, jedoch die Lehrabschlussprüfung nicht bestand und anschliessend keine Arbeit fand. Nachdem er bereits als Jugendlicher Cannabis konsumiert hatte, sei er 1992 erstmals mit harten Drogen in Kontakt gekommen, habe jedoch 1993 die Rekrutenschule absolviert und anschliessend fünf Jahre als Eisenleger gearbeitet. 1998 habe er sich einer (ersten) Drogenentzugstherapie unterzogen und im Jahr 2000 die Lehre als Landmaschinenmechaniker wieder aufgenommen, im Mai 2002 die Abschlussprüfung jedoch erneut nicht bestanden. Im Frühjahr 2002 habe ein Rückfall in den Drogenkonsum stattgefunden und der Versicherte habe ab August 2002 wiederum als Eisenleger gearbeitet; im Frühling 2003 sei er in eine stationäre Entzugstherapie eingetreten.
3.2.2 Die die Entzugstherapie durchführende Psychiatrische Klinik X.________ hat mit Bericht vom 14. August 2003 zuhanden der Invalidenversicherung folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt:
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Februar 2004 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle des Kantons St. Gallen vom 29. Oktober 2003 aufgehoben werden und die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen neu verfüge.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der IV-Stelle des Kantons St. Gallen und der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen zugestellt.
Luzern, 30. November 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: