Invalidity pension denied; no need for new expert opinion

I 162/00Bundesgericht16.05.2001Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Insurance Court dismissed the insured person’s administrative law appeal against the Zurich IV office’s refusal to grant a disability pension. It held that the medical file was sufficient: although the appellant could no longer perform her previous work without restriction, she was practically fully capable of suitable adapted employment, and such work was economically comparable to her pre-injury income. The request for an independent medical expert opinion was rejected as manifestly unfounded. The appeal was decided under the simplified procedure, and no court costs were imposed.

Regest

Art. 36a OG; invalidity pension and evidentiary assessment; an appeal that is manifestly unfounded may be dismissed in simplified procedure. Where the medical records are consistent and convincing, the authority may rely on them without ordering an additional independent expert opinion. If the insured person retains practical full working capacity in adapted employment and can achieve essentially the same income as without impairment, the degree of invalidity is insufficient for entitlement to an invalidity pension.

Gesamter Gesetzestext

[AZA 0]
I 162/00 Vr

III. Kammer

Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
Gerichtsschreiber Batz

Urteil vom 16. Mai 2001

in Sachen
T.________, 1962, Beschwerdeführerin, vertreten durch den Rechtsschutz X.________,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin,

und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

Mit Verfügung vom 21. September 1998 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich ein Leistungsbegehren der 1962 geborenen T.________ ab, weil keine rentenbegründende Invalidität vorliege.
Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich abgewiesen (Entscheid vom 21. Januar 2000).
T.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihr "eine angemessene IV-Rente" zuzusprechen; es sei "ein unabhängiges medizinisches Gutachten zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin" anzuordnen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Die vorliegend massgebenden Bestimmungen namentlich über den Umfang des Rentenanspruchs und über die Bemessung des Invaliditätsgrades sind in der Verfügung der IV-Stelle vom 21. September 1998 zutreffend dargelegt worden.
Es kann darauf verwiesen werden.

2.- Verwaltung und Vorinstanz haben auf Grund der beigezogenen und als schlüssig erachteten Arztberichte (insbesondere des Dr. L.________ vom 20. Juli 1998, des Dr.
S.________ vom 9. Dezember 1997 sowie 29. Oktober 1998 und des Dr. I.________ vom 27. Oktober 1998) festgestellt, dass die Beschwerdeführerin zwar die bisherige berufliche Tätigkeit nur noch in eingeschränktem Masse auszuüben vermochte, dass sie aber bei einer ihrem Leiden angepassten Tätigkeit praktisch vollständig arbeitsfähig war und dass ihr gestützt darauf eine Erwerbstätigkeit mit einem Einkommen, das demjenigen ohne Gesundheitsschaden im Wesentlichen entspräche, zugemutet werden konnte. Diese nach einlässlicher Würdigung der Akten gezogenen Schlussfolgerungen sind in jeder Hinsicht überzeugend, wogegen sich der Antrag der Beschwerdeführerin auf Einholung eines "unabhängige(n) medizinische(n) Gutachten(s) zur Beurteilung (ihrer) Arbeitsfähigkeit" als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. BGE 115 Ia 101 Erw. 5b, 104 V 210 Erw. a). Es ist daher entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Meinung nicht zu beanstanden, dass Verwaltung und Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine leichte, den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung ausschliessende Erwerbstätigkeit als zumutbar erachtet und das diesbezügliche Begehren abgewiesen haben. Hieran vermögen die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuerten Einwände, mit denen sich bereits die Vorinstanz zutreffend auseinandergesetzt hat, nichts zu ändern. Es wird auf die eingehenden Erwägungen des angefochtenen Entscheides verwiesen, denen das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen hat.

3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren gemäss Art. 36a OG erledigt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung

zugestellt.
Luzern, 16. Mai 2001

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

invalidity pensionmedical evidenceworking capacityexpert opinionsimplified procedurecourt costs