Disability pension denied: no rent-relevant loss of earnings

I 159/00Bundesgericht08.11.2001Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Insurance Court dismissed the insured person's appeal against the refusal of disability insurance benefits. It held that only the facts existing at the date of the administrative decision were relevant, so a later accident could not be considered. On the medical evidence, the claimant had a somatization disorder and a painful costosternal syndrome, but remained able to perform light work at least 75%, likely fully. The income comparison therefore showed no rent-relevant loss of earnings. The request for additional psychiatric expert evidence was rejected, and no court costs were imposed.

Omnilex-Regeste

Art. 28 Abs. 1, 1bis und 2 IVG; Art. 36a OG; Beurteilung des Rentenanspruchs nach dem Sachverhalt im Zeitpunkt der Verfügung. Massgeblich sind grundsätzlich nur die bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung eingetretenen Tatsachen; nachträgliche Veränderungen sind in einem neuen Verwaltungsverfahren zu prüfen. Bei der Invaliditätsbemessung ist auf die medizinisch ausgewiesene Arbeitsfähigkeit und den daraus folgenden Einkommensvergleich abzustellen. Bestehen schlüssige fachärztliche Akten, kann auf weitere Abklärungen verzichtet werden, wenn keine erheblichen Zweifel an der Beweislage bestehen (consid. 1–3).

Gesamter Gesetzestext

[AZA 0]
I 159/00 Ge

III. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichter Spira und Bundesrichterin
Widmer; Gerichtsschreiber Signorell

Urteil vom 8. November 2001

in Sachen
K.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Ulrich Seiler, Falkenhöheweg 20, 3012 Bern,

gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin,

und
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

Die IV-Stelle Bern lehnte ein Leistungsbegehren des 1952 geborenen K.________ nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 20. Januar 1999 ab.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 25. Januar 2000 ab.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt K.________ die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen beantragen.
Die IV-Stelle Bern schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) lässt sich nicht vernehmen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit ihres Erlasses gegeben war (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis).

b) Der ablehnenden Verfügung der IV-Stelle vom 20. Januar 1999 liegt der Sachverhalt zugrunde, wie er sich bis dahin entwickelt hatte. Im strittigen Verwaltungsakt wird nur dieser beurteilt. Es ist nicht auszuschliessen, dass sich die relevanten tatsächlichen Verhältnisse u.a. als Folge des am 6. Oktober 1999 erlittenen Unfalls (Sturz auf die linke Körperseite, operative Behandlung der erlittenen Verletzungen) in einer für einen Leistungsanspruch massgebenden Weise verändert haben könnten. Da diese neuen Umstände indessen nicht Gegenstand der Verwaltungsverfügung vom 20. Januar 1999 bildeten und sich erst nach dem Verfügungsdatum verwirklichten, ist darauf im vorliegenden Verfahren nicht einzugehen.

2.- a) Die Vorinstanz hat die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen über den Rentenanspruch (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen (Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie die hiezu ergangene Rechtsprechung zutreffend dargestellt. Darauf wird verwiesen.
b) Aufgrund der medizinischen Aktenlage, wie sie im vorinstanzlichen Entscheid richtig wiedergegeben ist, leidet der Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht an einem Tietze-Syndrom (schmerzhafte Verdickung der Rippenknorpel am Sternalansatz unklarer Ursache) kostosternal links sowie an einer linkskonvexen Torsionsskoliose, welche indessen keine Beschwerden verursachte. In psychiatrischer Hinsicht liegt eine Somatisierungsstörung (Status nach kurzer depressiver Reaktion) vor. Das kantonale Gericht erwog zutreffend, dass das Gutachten des Dr. Bruno H.________, Psychiatrie Psychotherapie FMH, vom 10. Juni 1998, den früheren Abklärungen vorzuziehen ist, was nicht zu beanstanden ist. Weitere medizinische Abklärungen, wie sie der Beschwerdeführer in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt (namentlich die Anordnung eines psychiatrischen Obergutachtens), sind nicht erforderlich.
Nach der medizinischen Beurteilung wirkte sich nur der somatische Befund auf die Arbeitsfähigkeit aus. Gemäss Einschätzung von Prof. Dr. med. G.________, Chirurgie und Orthopädie FMH (Gutachten vom 19. Mai 1998), ist dem Beschwerdeführer eine leichte Arbeit ohne Heben und Tragen schwerer Gewichte und ohne verrenkte Körperstellungen zu mindestens 75 %, eher jedoch zu 100 % zumutbar.

c) Mit den erwerblichen Auswirkungen der Beeinträchtigung setzte sich die Vorinstanz eingehend und zutreffend auseinander, weshalb auf diese Ausführungen verwiesen wird.
Nicht zu beanstanden ist namentlich der vorgenommene Einkommensvergleich.
Bis zu dem von der Verfügung erfassten Zeitraum erlitt der Beschwerdeführer jedenfalls keine rentenbegründende Einbusse des Erwerbseinkommens. Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, vermag daran nichts zu ändern.
3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und

dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 8. November 2001

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

disability insuranceinvalidity assessmentearning capacitymedical evidenceincome comparisonnew factsexpert opinioncourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to disability insurance benefits based on the file as of the administrative decision date

Extrahierter Entscheid

The appeal was dismissed because, by the relevant date, there was no rent-relevant loss of earning capacity.

Extrahierte Begründung

The court reviewed the legality of the administrative decision only on the facts existing at its issuance. Later developments, including an accident in October 1999, were irrelevant. The medical evidence showed only a limited somatic impairment and a psychiatric somatization disorder; the claimant remained capable of light work to at least 75%, likely 100%. The income comparison therefore did not show a qualifying invalidity degree.

Kernrechtsfrage

Whether further medical expert evidence, including a psychiatric super-expertise, was necessary

Extrahierter Entscheid

No additional medical measures were required; the existing psychiatric and orthopedic reports were sufficient.

Extrahierte Begründung

The court found the cantonal court correctly preferred the later psychiatric report and saw no need for further clarification.

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