No interest on disability insurance benefits; no challenge without decision

I 153/01Bundesgericht04.07.2001Dismissed

Zusammenfassung

The claimant challenged a Zurich IV office decision implementing a prior cantonal judgment that awarded a daily allowance for a vocational measure and settled the account. Before the Federal Insurance Court, he requested 6% default interest on the benefits and asked that any future age-dependent rehabilitation measures be assessed as if he were three years younger. The court held that the age-related request was inadmissible because no concrete administrative decision on such a measure existed. It further held that default interest is generally unavailable in social insurance benefits cases and that no exceptional unlawful conduct by the administration was shown. The appeal was dismissed insofar as it was admissible, and no court costs were imposed.

Regest

Art. 128 OG; Art. 36a OG; no reviewable object and no default interest in social insurance benefits cases absent exceptional unlawful conduct: Judicial review is confined to legal relationships previously and concretely determined by an administrative decision. A request concerning future rehabilitation measures is inadmissible if no specific decision has been issued. In the benefits field of social insurance, default interest is not owed as a rule; an exception requires unlawful and culpable conduct by the administration causing the delay. Mere later adjustment of the benefit level pursuant to a court decision does not satisfy that requirement (consid. 1-3).

Gesamter Gesetzestext

[AZA 0]
I 153/01 Hm

III. Kammer

Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter
Ursprung; Gerichtsschreiber Ackermann

Urteil vom 4. Juli 2001

in Sachen
P.________, 1950, Beschwerdeführer,

gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin,

und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

In Nachachtung des Entscheides des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Juni 2000 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 21. November 2000 dem 1950 geborenen P.________ ein Taggeld von Fr. 122. 10 für die Dauer einer beruflichen Massnahme vom 1. September 1997 bis zum 31. August 1998 zu, wobei sie gleichzeitig eine Gesamtabrechnung unter Einbezug der bisher ausbezahlten Beträge vornahm.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 31. Januar 2001 ab, soweit es darauf eintrat.

P.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen, unter teilweiser Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verwaltungsverfügung sei ihm auf den von der IV-Stelle zu leistenden Zahlungen ein Verzugszins von 6 % zuzusprechen und es sei bei altersabhängigen, zukünftigen Aus- und Weiterbildungen zu entscheiden, als ob er (entsprechend der Dauer des Taggeldverfahrens) drei Jahre jünger wäre.
Die IV-Stelle schliesst sinngemäss auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Stellungnahme verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Der Beschwerdeführer verlangt, dass bei allfälligen Eingliederungsmassnahmen von einem um drei Jahre jüngeren Alter auszugehen sei, was der Dauer des Taggeldverfahrens entspreche.
Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen auf dem Gebiet der Sozialversicherung.
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand, und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a mit Hinweisen).
Es liegt in vorliegender Sache keine konkrete Verfügung vor, welche den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Eingliederungsmassnahme aus Altersgründen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Satz 2 IVG) betrifft, sodass auf diese Rüge nicht einzutreten ist.

2.- Dem Antrag auf Zusprechung eines Verzugszinses von 6 % auf den Taggeldern der Invalidenversicherung ist nicht stattzugeben. Nach ständiger Rechtsprechung sind im Leistungsbereich der Sozialversicherung grundsätzlich keine Verzugszinsen geschuldet (BGE 119 V 81 Erw. 3a mit Hinweisen; AHI 1997 S. 174 Erw. 3c). Eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung oder Unterlassung der Verwaltung, welche ausnahmsweise die Zusprechung von Verzugszinsen zu begründen vermöchte (BGE 117 V 351 ff.; AHI 1997 a.a.O.), liegt nicht vor: die Verwaltung hat gestützt auf ihre Verfügung vom 21. Oktober 1997 das Taggeld während der Dauer der beruflichen Massnahme ausbezahlt; erst durch den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts vom 30. Juni 2000 entstand die Verpflichtung, höhere Taggelder zu leisten.

3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit zulässig, offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung

zugestellt.
Luzern, 4. Juli 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

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