Unentgeltliche Verbeiständung in IV proceedings not denied as hopeless

I 144/00Bundesgericht08.11.2001Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The claimant appealed only the refusal of free legal representation in a cantonal IV appeal. The Federal Insurance Court held that the cantonal court wrongly treated the appeal as hopeless, because the record already showed a non-trivial legal dispute and the court itself later performed an earnings comparison leading to an invalidity degree of 18.6%. The judgment on legal aid was therefore annulled in that respect and the case remanded for reconsideration of the remaining conditions. No court costs were charged, and the Canton of Lucerne was ordered to pay CHF 1,000 in party compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG in Verbindung mit Art. 69 IVG; unentgeltliche Verbeiständung im kantonalen Sozialversicherungsbeschwerdeverfahren. Die Bewilligung setzt neben Bedürftigkeit und der Erforderlichkeit anwaltlicher Vertretung voraus, dass das Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheint. Aussichtslosigkeit liegt nur vor, wenn die Verlustgefahren die Erfolgsaussichten deutlich überwiegen; massgebend ist, ob sich eine vernünftig handelnde Partei mit den nötigen Mitteln zum Prozess entschliessen würde. Führt bereits das kantonale Gericht eine materielle Beweis- und Einkommensprüfung durch und ergibt sich daraus ein nicht offensichtlich aussichtsloser Streitstand, verletzt die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung Bundesrecht (E. 1-2). Die Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren richtet sich nach Art. 159 Abs. 1 OG i.V.m. Art. 135 OG; im Streit um unentgeltliche Rechtspflege kommt der Gegenpartei des Hauptverfahrens keine Parteistellung zu.

Gesamter Gesetzestext

[AZA 7]
I 144/00 Ge

III. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichter Spira und Bundesrichterin
Widmer; Gerichtsschreiber Signorell

Urteil vom 8. November 2001

in Sachen
K.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Schwanenplatz 7, 6004 Luzern,

gegen
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern

Die IV-Stelle Luzern lehnte mit Verfügung vom 22. Januar 1999 ein Leistungsbegehren des 1965 geborenen K.________ mit der Begründung ab, die Anspruchsvoraussetzungen seien nicht erfüllt.
Mit Entscheid vom 28. Januar 2000 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern eine dagegen erhobene Beschwerde ab; zufolge Aussichtslosigkeit verweigerte es die unentgeltlichen Verbeiständung.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt K.________ beantragen, es sei ihm in Aufhebung von Ziff. 2 des vorinstanzlichen Entscheides vom 28. Januar 2000 die unentgeltliche Verbeiständung für das kantonale Verfahren zu bewilligen.
Gleichzeitig ersucht er um unentgeltliche Verbeiständung für das letztinstanzliche Verfahren.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die IV-Stelle Luzern verzichtet auf eine Stellungnahme. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) lässt sich nicht vernehmen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Nach Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG (sinngemäss anwendbar in der Invalidenversicherung gemäss Art. 69 IVG) ist das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet (Satz 1). Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen (Satz 2). Ob und unter welchen Voraussetzungen im kantonalen Beschwerdeverfahren im AHV/IV-Bereich ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung besteht, beurteilt sich nach Bundesrecht (BGE 110 V 362 Erw. 1b).

b) Gemäss Rechtsprechung sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die Verbeiständung durch einen Anwalt notwendig oder geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117; vgl. auch BGE 119 Ia 11 Erw. 3a, 118 Ia 370).
Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können; dagegen hat ein Begehren nicht als aussichtslos zu gelten, wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese.
Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde (BGE 125 II 275 Erw. 4b mit Hinweisen).

2.- a) Das kantonale Gericht begründet die Ablehnung der unentgeltlichen Verbeiständung damit, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aussichtslos gewesen sei und bei den gegebenen Umständen (drei ausführliche medizinische Gutachten, gleiche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit) sogar an Mutwilligkeit grenze.
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird vorgebracht, die Vorinstanz habe zur materiellen Beurteilung der Angelegenheit ein Beweisverfahren durchgeführt. Erst damit sei die notwendige Klärung eingetreten. Bei Einreichung der Beschwerde beim kantonalen Gericht habe ohne diese Kenntnis nicht schlüssig von einer Aussichtslosigkeit ausgegangen werden können. Zudem stehe nach wie vor fest, dass die aktuelle Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht optimal sei.

b) Aus medizinischer Sicht steht gemäss übereinstimmender Beurteilung von drei unabhängig voneinander erstellten Gutachten (Dr. med. Max G.________, vom 4. November 1993; Universitätsklinik X.________, vom 15. Mai 1998; MEDAS Zentralschweiz vom 18. März 1998) fest, dass der Beschwerdeführer für alle Arbeiten, ausser Schwerarbeit, zu 100 % arbeitsfähig ist. Hingegen wird ihm für die vor Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübte Tätigkeit als Werftmitarbeiter sowie für die derzeit wahrgenommene Arbeit als Hilfsschulhausabwart aus orthopädischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 80 % bescheinigt (vgl. das MEDAS-Gutachten). In der Verfügung vom 22. Januar 1999 schliesst die IV-Stelle von diesem medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeitsgrad direkt auf den Invaliditätsgrad und folgert daraus, dass kein Anspruch auf Leistungen bestehe. Dies ist nicht gesetzeskonform. Die Vorinstanz führte in der Folge - mit Berücksichtigung des Umstandes, dass die Arbeit als Hilfsschulabwart nicht optimal ist - einen Einkommensvergleich durch und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 18,6 %. Wenn die Vorinstanz bei diesen Gegebenheiten Aussichtslosigkeit der Beschwerde angenommen und aus diesem Grund die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung verneint hat, hat sie Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG und damit Bundesrecht verletzt.
Die Sache geht daher an diese zurück, damit sie die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung prüfe und hernach erneut entscheide.

3.- Dem obsiegenden Beschwerdeführer steht für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 135 OG). Diese geht zu Lasten des Kantons Luzern, da der Gegenpartei des Hauptprozesses im Verfahren um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege keine Parteistellung zukommt (SVR 1996 UV Nr. 40 S. 124 Erw. 4 mit Hinweisen).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird
der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons
Luzern vom 28. Januar 2000 aufgehoben, soweit damit
das Begehren um unentgeltliche Verbeiständung abgewiesen
wird, und es wird die Sache an die Vorinstanz
zurückgewiesen, damit diese über den Anspruch neu befinde.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Der Kanton Luzern hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- zu bezahlen.

IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Luzern, dem Bundesamt

für Sozialversicherung und dem Kanton Luzern zugestellt.
Luzern, 8. November 2001

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

free legal aidhopelessnesssocial insurance appealinvalidity insuranceparty compensationremandearnings comparison

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the claimant was entitled to free legal representation in the cantonal social insurance appeal

Extrahierter Entscheid

The refusal was unlawful because the cantonal appeal was not hopeless within the meaning of federal law; the case is remanded for the cantonal court to examine the remaining conditions and decide again.

Extrahierte Begründung

Under Art. 85(2)(f) AHVG, applied by analogy via Art. 69 IVG, free legal aid depends on indigence, necessity of counsel, and absence of hopelessness. Here the lower court itself conducted an earnings comparison and found an invalidity degree of 18.6%, so the appeal could not be treated as hopeless.

Kernrechtsfrage

Whether the claimant was entitled to costs compensation for the federal proceedings

Extrahierter Entscheid

Yes; the successful appellant receives compensation of CHF 1,000, payable by the Canton of Lucerne.

Extrahierte Begründung

Because the claimant succeeded before the federal court, a party compensation was due under Art. 159(1) OG in connection with Art. 135 OG; the opposing party in the legal-aid dispute had no party status in this context.

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