IV assessment translation costs must be borne by insurance

I 131/02Bundesgericht21.08.2003Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Insurance Court dismissed the IV office’s administrative-law appeal against a cantonal judgment that had ordered reimbursement of CHF 270 for an interpreter used during a psychiatric disability assessment. The court held that, where an expert requires a professional interpreter because of language difficulties, the interpreter participates as a helper in the examination and the resulting expense forms part of the assessment costs borne by the insurance. The proceedings were free of charge, and the respondent was awarded party compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 57 IVG; Art. 69 Abs. 1 and 2 IVV: interpreter costs incurred for a medical-psychiatric disability assessment are assessment costs if the expert orders or requires the use of an interpreter because communication with the insured person is insufficient. Such costs are not personal expenses of the insured person, but expenses arising from the ordered evidentiary measure and therefore to be borne by the insurance. Distinction drawn from travel and other personal examination expenses, which are only reimbursable under special rules (consid. 3.1-3.4).

Gesamter Gesetzestext

Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
I 131/02

Urteil vom 21. August 2003
II. Kammer

Besetzung
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Scartazzini

Parteien
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdeführerin,

gegen

R.________, 1960, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard, Werdstrasse 36, 8004 Zürich

Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 21. Januar 2002)

Sachverhalt:
A.
Wegen gesundheitlichen Beschwerden meldete sich die 1960 geborene, portugiesische Staatsangehörige R.________ bei der Invalidenversicherung an. Zur Abklärung des Leistungsbegehrens ordnete die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Schreiben vom 3. August 2000 eine medizinisch-psychiatrische Untersuchung bei Dr. med. E.________ und lic. phil. H.________ an. Nach erfolgter Abklärung ersuchte die Versicherte um Übernahme der dabei durch den Beizug einer Übersetzerin entstandenen Kosten von Fr. 270.-.

Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens lehnte die IV- Stelle die Übernahme der Übersetzungskosten mit Verfügung vom 4. Januar 2001 ab.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 21. Januar 2002 gut, indem die IV-Stelle verpflichtet wurde, die Übersetzungskosten in der Höhe von Fr. 270.- zu bezahlen.
C.
Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, es sei der kantonale Entscheid aufzuheben.

R.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 4. Januar 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
2.
Gemäss Art. 57 IVG obliegt den kantonalen IV-Stellen die Durchführung des Abklärungsverfahrens. Sie prüfen dabei die versicherungsmässigen Voraussetzungen (Art. 69 Abs. 1 IVV). Zu diesem Zwecke können sie Berichte und Auskünfte verlangen und insbesondere Gutachten einholen. Die Versicherung trägt die Kosten der Abklärungsmassnahmen (Art. 69 Abs. 2 IVV). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat einen Anspruch auf Abklärungsmassnahmen in der Muttersprache des Versicherten bisher in dem Sinne bejaht, dass es grundsätzlich Sache des Versicherten ist, rechtzeitig einen entsprechenden Antrag bei der Verwaltung oder allenfalls beim Richter zu stellen (unveröffentlichtes Urteil Y. vom 23. November 1999 [I 541/99] mit Hinweisen).
3.
Die von der IV-Stelle mit der Begutachtung der Versicherten beauftragten Dr. med. E.________ und lic. phil. H.________ haben die Beschwerdegegnerin aufgefordert, einen professionellen Übersetzer zum Abklärungsgespräch mitzubringen, falls sie sich auf Deutsch nicht genug verständigen könne. Dies hat die Versicherte getan. Streitig und zu prüfen ist, wer die daraus entstandenen Übersetzerkosten zu tragen hat.
3.1 Im Rahmen von psychiatrischen Abklärungen kommt der bestmöglichen Verständigung zwischen Gutachter und Versichertem besonderes Gewicht zu. Eine gute Exploration setzt auf beiden Seiten vertiefte Sprachkenntnisse voraus. Ist der Gutachter der Sprache des Exploranden nicht mächtig, erscheint es medizinisch und sachlich geboten, dass er eine Übersetzungshilfe beizieht.
3.2 Der Gutachter kann im Rahmen seines Auftrages verschiedene Dispositionen treffen. So kann er dem Versicherten Anweisungen geben. Er kann ihn etwa dazu anhalten, dass er nüchtern zur Untersuchung zu erscheinen oder die von ihm eingenommenen Medikamente oder verwendeten Hilfsmittel mitzubringen hat. Diese Anweisungen an den Versicherten unterscheiden sich von den Anordnungen, welche der Gutachter im Rahmen des ihm erteilten Auftrages für die Begutachtung an sich trifft.

Die Aufforderung an einen Versicherten, für den Fall von Verständigungsschwierigkeiten einen professionellen Übersetzer mitzubringen, stellt eine Anordnung im letztgenannten Sinne dar. Ob der Gutachter den Übersetzer selber bestimmt oder die Auswahl dem Versicherten überlässt, spielt dabei keine Rolle. Letzteres erscheint jedenfalls mit Blick darauf, dass beim Gespräch sehr persönliche Lebensumstände dargestellt werden, nicht unangebracht.

Ist eine derartige Anordnung erfolgt, wirkt der Übersetzer als Hilfsperson an der Begutachtung mit. Die Aufwendungen für diese Übersetzungshilfe sind Teil der Abklärungskosten im Sinne von Art. 69 Abs. 2 IVV. Dabei handelt es sich gerade nicht um Kosten, welche der Versicherte selber verursacht hat, sondern um solche, welche auf Grund einer gebotenen ärztlichen Anordnung im Rahmen der ordentlichen Begutachtung entstanden sind.
3.3 Von diesen Kosten sind solche, welche dem Versicherten aus der Untersuchung erwachsen (Reisekosten etc.) zu unterscheiden. Derartige Kosten sind ihm nur kraft besonderer Regelung zu vergüten.
3.4 Im vorliegenden Fall verfügte die Versicherte nur über ungenügende Deutschkenntnisse, weshalb der Beizug einer Übersetzungshilfe geboten war.

Die in Rechnung gestellten Kosten erscheinen angemessen, was auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird. Nach dem Gesagten sind sie daher von ihr zu tragen.
4.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend steht der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu (Art. 159 in Verbindung mit Art. 135 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 21. August 2003

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

disability insuranceassessment costsinterpreter costspsychiatric examinationlanguage barrierparty compensationcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether interpreter costs incurred for an ordered disability insurance assessment must be borne by the IV office.

Extrahierter Entscheid

Yes. Translation assistance required for the assessment is part of the assessment costs and must be paid by the insurance.

Extrahierte Begründung

For psychiatric assessments, optimal communication is essential. If the expert orders the insured person to bring a professional interpreter in case of language difficulties, the interpreter acts as a helper in the examination and the expense is an assessment cost under Art. 69(2) IVV, not a cost caused by the insured person.

Kernrechtsfrage

Whether the cantonal judgment ordering payment of CHF 270 should be set aside on appeal.

Extrahierter Entscheid

No. The appeal is dismissed and the lower-court order is upheld.

Extrahierte Begründung

Because the interpreter expense was a necessary and reasonable assessment cost, the appellant had to bear it.

Kernrechtsfrage

Costs of the federal proceedings and party compensation.

Extrahierter Entscheid

No court costs are charged, and the respondent receives party compensation of CHF 2,500 including VAT.

Extrahierte Begründung

The proceedings are free of charge under Art. 134 OG; the respondent is entitled to compensation under Art. 159 in conjunction with Art. 135 OG.

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