Myopia lens implantation not covered by disability insurance

I 120/01Bundesgericht25.10.2001Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Insurance Court allowed the BSV’s administrative-law appeal and annulled the Zurich Social Insurance Court’s remand decision. It held that bilateral implantation of myopia lenses with LASIK was not a disability-insurance medical measure, because the procedure was not a recognized compulsory health insurance benefit and remained under evaluation. Consequently, the IV-Stelle had rightly refused coverage, and no further medical or factual inquiries were needed. No court costs were charged.

Omnilex-Regeste

Art. 12 IVG; Art. 2 Abs. 1 Satz 2 IVV; medical measures of disability insurance are in principle not payable where the proposed intervention lacks recognition as a compulsory health insurance benefit and, by current medical-scientific knowledge, does not satisfy the requirements of scientific validation and simple, appropriate treatment aimed at rehabilitation. The court confirms the settled practice that the absence of compulsory health-insurance coverage strongly indicates that the same intervention is likewise not a covered medical measure under disability insurance (consid. 2a-c). A remand for further factual clarification is unnecessary if coverage is excluded as a matter of law.

Gesamter Gesetzestext

[AZA 7]
I 120/01 Gb

IV. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi und Bundesrichterin
Leuzinger; Gerichtsschreiber Hochuli

Urteil vom 25. Oktober 2001

in Sachen
Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Beschwerdeführer,

gegen
S.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutz, Gartenhofstrasse 17, 8036 Zürich,

und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

A.- Die 1964 geborene S.________ leidet unter hoher Myopie (Kurzsichtigkeit) beidseits. Nachdem die Krankenversicherung die Zusage erteilt hatte, aus der Krankenzusatzversicherung 50 % der Gesamtkosten einer beidseitigen Implantation von Myopie-Linsen zu übernehmen, lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich das Gesuch um Deckung der zweiten Hälfte der Gesamtkosten mit Verfügung vom 30. September 1999 ab.

B.- Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 26. Januar 2001 gut und wies die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung über den Leistungsanspruch an die IV-Stelle zurück.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) die Aufhebung des angefochtenen Entscheids.
Während S.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, ersucht die IV-Stelle um Gutheissung derselben.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen im allgemeinen (Art. 8 Abs. 1 IVG) und auf medizinische Massnahmen im besonderen (Art. 12 Abs. 1 IVG) sowie die hiezu ergangene Rechtsprechung (BGE 120 V 279 Erw. 3a mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.- Streitig ist, ob die Invalidenversicherung das beidseitige Einsetzen einer intraocularen Contactlinse (ICL) mittels keratorefraktivem Verfahren (LASIK [= Laser in situ Keratomileusis]) zu übernehmen hat.

a) In der Invalidenversicherung besteht eine Leistungspflicht bei medizinischen Massnahmen (Art. 12 IVG) unter anderem nur, wenn die Massnahmen nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den Eingliederungserfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 1 Satz 2 IVV). Nach BGE 115 V 195 f. Erw. 4b fand dabei die auf dem Gebiet der Krankenversicherung - unter der Herrschaft des alten KUVG - geltende Definition der Wissenschaftlichkeit grundsätzlich auch auf die medizinischen Massnahmen der Invalidenversicherung Anwendung. War mithin eine Vorkehr mangels Wissenschaftlichkeit nicht als Pflichtleistung der Krankenkassen nach KUVG anerkannt, so konnte sie auch nicht als medizinische Massnahme nach Art. 12 IVG zu Lasten der Invalidenversicherung gehen (BGE 123 V 60 Erw. 2b/cc mit Hinweisen).
Diese Rechtsprechung findet auch unter dem geltenden Recht des KVG analog Anwendung, da der Gesetzgeber mit der begrifflichen Neuordnung der Voraussetzungen für die Kostenübernahme nach KVG (vgl. Art 32 Abs. 1 KVG; BGE 123 V 62 f. Erw. 2c/bb) auf jeden Fall keine einschränkenderen Voraussetzungen statuieren wollte als unter dem bisherigen Recht des KUVG; vielmehr sollten die Grundleistungen nach neuem KVG "mindestens" dem bisherigen Umfang gemäss Katalog des KUVG entsprechen (Botschaft des Bundesrates über die Revision der Krankenversicherung vom 6. November 1991, in:
BBl 1992 I 93 ff., insbesondere S. 131; vgl. auch S. 158 f.
und 265).

b) Die Implantation von Myopie-Linsen gehört nicht zu den Pflichtleistungen der Krankenkassen (Ziffer 6 in Anhang I zur KLV [SR 832. 112.31] gemäss der seit 1. Januar 2001 in Kraft stehenden Fassung), sondern befindet sich derzeit als neue oder umstrittene Leistung (im Sinne von Art. 33 lit. c KVV [SR 832. 102] in Verbindung mit Art. 1 lit. c KLV) in Evaluation.
Auch die Excimer-Laser-Behandlung zur Myopie-Korrektur gehört zu den Nichtpflichtleistungen (Ziffer 6 in Anhang I zur KLV gemäss der seit 1. Januar 2001 in Kraft stehenden Fassung; vgl. zu ähnlichen Eingriffen auch die nicht veröffentlichten Urteile J. vom 22. Januar 1999 [I 466/97], D.
vom 6. Oktober 1997 [I 216/97], A. vom 14. August 1997 [I 73/97] und M. vom 29. April 1994 [I 82/93]). Das LASIK-Verfahren unter Verwendung des Excimer-Lasers wird derzeit zur Behandlung höherer Myopien entwickelt, wobei noch nicht alle damit verbundenen Probleme vollständig gelöst sind.
Vor allem mangels aussagekräftiger Beurteilungen und hinreichend zuverlässiger Erfahrungen sowie wegen der Gefahr der späteren Linsentrübung hat die zur Beratung des Departements in der Bestimmung der Leistungen insbesondere auch nach Art. 33 lit. c KVV zuständige Fachkommission (Eidg.
Kommission für allgemeine Leistungen [ELK]; Art. 37d KVV) anlässlich ihrer Sitzung vom 2. Februar 1999 entschieden, dass die Implantation von Myopie-Linsen einstweilen als Nichtpflichtleistung mit dem Zusatz "in Evaluation" in die KLV aufgenommen werden solle.

c) Steht demnach gestützt auf den entsprechenden Eintrag zur "Implantation von Myopie-Linsen" unter Ziffer 6 in Anhang I zur KLV fest, dass die empfohlene Operation nach dem derzeitigen Erkenntnisstand die erforderlichen Voraussetzungen zur krankenversicherungsrechtlichen Anerkennung als Pflichtleistung nicht erfüllt, ist daraus unter den dargelegten Umständen praxisgemäss (vgl. Erw. 2a) zu schliessen, dass dieser Eingriff auch nicht als medizinische Massnahme im Sinne von Art. 12 IVG zu Lasten der Invalidenversicherung zu übernehmen ist, weshalb der entsprechend geltend gemachte Anspruch von der IV-Stelle zu Recht abgelehnt wurde, weshalb sich die von der Vorinstanz angeordneten Abklärungen erübrigen.

d) Nach dem Gesagten kann offen bleiben, ob die von S.________ geltend gemachte Kurzsichtigkeit überhaupt die hinsichtlich des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen erforderliche Voraussetzung der Invalidität oder unmittelbar drohenden Invalidität (Art. 8 Abs. 1 IVG) erfüllt, ob die Myopie labiles pathologisches Geschehen darstellt und die Implantation von Myopie-Linsen nur der Behandlung dieses Leidens an sich dient (vgl. Art. 12 Abs. 1 IVG sowie nicht veröffentlichtes Urteil J. vom 22. Januar 1999 [I 466/97]) und schliesslich, ob in Bezug auf die durchgeführte Implantation von Myopie-Linsen die Dauerhaftigkeit (angesichts der z.B. längerfristig nicht auszuschliessenden Linsentrübung) des Eingliederungserfolgs als weitere Voraussetzung für die Übernahme von medizinischen Massnahmen nach Art. 12 IVG zu bejahen ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird
der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 26. Januar 2001 aufgehoben.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der IV-Stelle des Kantons Zürich und der Ausgleichskasse des Kantons

Zürich zugestellt.
Luzern, 25. Oktober 2001

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

disability insurancemedical measuresmyopialaser surgeryhealth insurance coveragescientific recognitionremandmedical necessity

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether disability insurance must cover bilateral myopia-lens implantation as a medical measure under IVG.

Extrahierter Entscheid

No. Because the procedure is not recognized as a compulsory health insurance benefit and remains under evaluation, it is not a medically necessary measure payable by disability insurance.

Extrahierte Begründung

The court applied the established practice that an intervention lacking scientific recognition for compulsory health insurance purposes under the relevant health insurance rules cannot, as a rule, be charged to disability insurance as a medical measure under Art. 12 IVG.

Kernrechtsfrage

Whether the cantonal court was right to remand the case for further investigations.

Extrahierter Entscheid

No. Once the non-coverage of the procedure was established, further factual clarification was unnecessary.

Extrahierte Begründung

The decisive legal obstacle was the absence of coverage in principle; therefore, the remand for additional inquiries was superfluous.

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