Invalidity pension denied due to lapse of insurance coverage

I 117/01Bundesgericht17.09.2002Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The claimant, born in 1939, appealed the refusal of an invalidity pension by the IV office for insured persons abroad. The Federal Insurance Court held that the case fell under the long-duration illness route of Art. 29(1)(b) IVG, not the permanent invalidity route of Art. 29(1)(a) IVG. The waiting period started on 11 March 1996, but the claimant was no longer insured when it expired, so no pension entitlement arose. The later abolition of the insurance clause in 2001 was noted but did not change the result. The appeal was dismissed and no court costs were charged.

Omnilex-Regeste

Art. 29 Abs. 1 lit. a and b IVG; determination of the beginning of the right to an invalidity pension; the decisive criterion is whether the health impairment is stabilized or remains labile. Permanent invalidity under lit. a presupposes a largely stabilized, essentially irreversible condition. If this is not established, entitlement can only arise under the waiting-period rule of lit. b. For that variant, insured status must still exist when the waiting period expires. A subsequent legislative abolition of the insurance clause does not retroactively create entitlement for a period already completed before the new rule entered into force.

Gesamter Gesetzestext

Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
I 117/01

Urteil vom 17. September 2002
IV. Kammer

Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ursprung; Gerichtsschreiber Signorell

Parteien
K.________, 1939, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Branivoj Popovic, Maksima Gorkog Br. 43, YU-21000 Novi Sad, Jugoslawien

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland, avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne

(Entscheid vom 24. November 2000)

Sachverhalt:
A.
Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland lehnte das Gesuch des 1939 geborenen K.________ (Staatsangehöriger des ehemaligen Jugoslawien) auf Zusprechung von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 25. Februar 1998 ab, da er bei Eintritt der Invalidität nicht mehr versichert gewesen sei.

Die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 24. November 2000 ab.

K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag auf Zusprechung einer Invalidenrente ab 11. März 1996, eventuell ab 10. Juni 1996.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war (lit. b).Bleibende Erwerbsunfähigkeit (Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG) ist dann anzunehmen, wenn ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt, welcher die Erwerbsfähigkeit der versicherten Person voraussichtlich dauernd in rentenbegründendem Masse beeinträchtigen wird (Art. 29 IVV). Als relativ stabilisiert kann ein ausgesprochen labil gewesenes Leiden nur dann betrachtet werden, wenn sich sein Charakter deutlich in der Weise geändert hat, dass vorausgesehen werden kann, in absehbarer Zeit werde keine praktisch erhebliche Wandlung mehr erfolgen (BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen).
2.
Der Beschwerdeführer leidet an Zustand nach Hirninsult aa I, psychoorganischem Syndrom, sensomotorischer Disphasie, Diabetes mellitus und Arteriosklerose der Hirn- und übrigen Gefässe. Verwaltung und Vorinstanz stellen sich auf den Standpunkt, dass diese Leiden labile pathologische Geschehen darstellen, weshalb ein Versicherungsfall nur dann eintreten könne, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG erfüllt seien. Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Auffassung, dass nicht von einer langdauernden Krankheit gesprochen werden könne, sondern dass mit dem Schlaganfall am 11. März 1996, spätestens aber am 10. Juni 1996 (Gutachten des jugoslawischen Sozialversicherers), ein Dauerzustand eingetreten sei.
2.1 Gemäss Rechtsprechung (BGE 111 V 23 Erw. 3) dient Art. 29 Abs. 1 IVG der Abgrenzung der Invalidenversicherung von der sozialen Krankenversicherung: Einerseits gelangt der Versicherte sofort in den Genuss der Rente, wenn seine Erwerbsunfähigkeit Dauercharakter angenommen hat und weder Heil- noch Eingliederungsmassnahmen eine Besserung erwarten lassen. Anderseits ist ein Rentenanspruch aber auch bei einem seit mindestens einem Jahr ohne Unterbruch dauernden Leiden möglich, selbst wenn ein Ende des Leidens abzusehen ist. Damit wird ein weitgehender Anschluss an die Leistungen der Krankengeldversicherung bezweckt (Erw. 3a mit Hinweisen). Das Kriterium der Stabilität, allenfalls ergänzt durch dasjenige der Irreversibilität, ist für die Abgrenzung der beiden Varianten vorbehaltlos massgebend (Erw. 3b mit Hinweisen). Es geht nicht an, die Voraussehbarkeit der bleibenden Erwerbsunfähigkeit bei Gesundheitsschäden anzunehmen, die nach erhärteten medizinischen Erfahrungen keine Tendenz zur Besserung aufweisen und bereits zu einer mindestens hälftigen, voraussichtlich durch keine Eingliederungsmassnahmen verminderbaren Erwerbsunfähigkeit geführt haben. Als Hauptkriterium gilt die Stabilität und dieses Erfordernis bezieht sich nicht auf die wirtschaftlichen Auswirkungen, sondern auf den Gesundheitsschaden selbst (Erw. 3c mit Hinweisen). An dieser Rechtsprechung hielt das Gericht auch in der Folge fest und ging stets davon aus, dass der Beginn des Rentenanspruchs danach zu bestimmen ist, ob der Gesundheitszustand stabil oder labil ist (AHI 1999 S. 80 Erw. 2a mit Hinweisen).
2.2 Aus dem Gesagten folgt, dass Verwaltung und Vorinstanz den Rentenanspruch zu Recht nach der Variante des Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG beurteilt haben. Zu Recht nicht bestritten ist, dass die Wartezeit frühestens am 11. März 1996 zu laufen begann und dass der Beschwerdeführer bei deren Ablauf weder innerstaatlich noch staatsvertraglich bei der schweizerischen Invalidenversicherung versichert war, weshalb die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen ist.
3.
Der Beschwerdeführer sei indessen darauf hingewiesen, dass das IVG insofern eine Änderung erfahren hat, als die in Art. 6 Abs. 1 IVG für den Leistungsanspruch vorausgesetzte Versicherungsklausel, wonach nur die bei Eintritt der Invalidität (= Versicherungsfall) versicherten Personen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung haben, auf den 1. Januar 2001 dahingefallen ist (mit der Änderung des AHVG vom 23. Juni 2000 einhergehende Änderung des IVG; AS 2000 2677 ff.; vgl. auch BBl 1999 5000 f. und Alessandra Prinz, Aufhebung der Versicherungsklausel für die ordentlichen Invalidenrenten - Folgen im Bereich der internationalen Abkommen, in: Soziale Sicherheit 2001, S. 42 f.). Laut Abs. 4 der dazugehörenden Übergangsbestimmungen (AS 2000 2683) können Personen, denen keine Rente zustand, weil sie im Zeitpunkt der Invalidität nicht versichert waren, verlangen, dass ihr Anspruch auf Grund der neuen Bestimmungen überprüft wird (Satz 1); ein Anspruch auf eine Rente entsteht aber frühestens mit dem Inkrafttreten dieser Bestimmung (Satz 2).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 17. September 2002
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

invalidity pensioninsurance coveragewaiting periodstabilized conditionlabile illnessstrokesocial insuranceretroactivity

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the claimant satisfied the conditions for an invalidity pension under Art. 29(1)(a) IVG or instead only under Art. 29(1)(b) IVG.

Extrahierter Entscheid

The case had to be assessed under Art. 29(1)(b) IVG because the health condition was not shown to be sufficiently stabilized for Art. 29(1)(a) IVG.

Extrahierte Begründung

The court reiterated that permanency under Art. 29(1)(a) IVG requires a largely stabilized, essentially irreversible impairment. Here the administration and lower court were entitled to treat the condition as a labile pathological process.

Kernrechtsfrage

Whether the waiting period under Art. 29(1)(b) IVG led to pension entitlement while the claimant was insured.

Extrahierter Entscheid

No. The waiting period began at the earliest on 11 March 1996, and at its expiry the claimant was no longer insured under Swiss invalidity insurance.

Extrahierte Begründung

Since entitlement under the long-duration illness variant required the insured status to persist through the waiting period, the absence of coverage meant no pension entitlement arose.

Kernrechtsfrage

Whether the 2001 abolition of the insurance clause changed the outcome of the case.

Extrahierter Entscheid

The court noted the legislative change and the transitional rule allowing re-examination, but this did not alter the dismissal in the present proceedings.

Extrahierte Begründung

The new rule could only produce a pension claim from its entry into force, so it could not retroactively cure the lack of insurance at the relevant time.

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