Unsuccessful appeal against denial of legal aid in IV case

I 1050/06Bundesgericht19.03.2007Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The insured appealed a cantonal interim decision refusing free legal representation in his disability-insurance appeal. The Federal Court held that the refusal was separately challengeable, but the appeal itself was hopeless: the cantonal court could rely on the RAD report, disregard the treating physician's contrary opinion, and refrain from further investigations by anticipatory assessment of evidence. The appeal was dismissed and no court costs were levied.

Omnilex-Regeste

Art. 61 lit. f ATSG; refusal of free legal representation for hopeless proceedings; anticipatory assessment of evidence in legal-aid review. A claim is hopeless when the chances of success are markedly lower than the risk of defeat and would not be pursued by a prudent litigant with sufficient means. In reviewing a denial of legal aid, the court examines only whether federal law was violated, including abuse of discretion or manifestly incorrect fact-finding. A comprehensive RAD report based on own examination may be preferred over a contrary treating-physician opinion; where the evidentiary record permits, further investigations may be dispensed with by anticipatory assessment. Proceedings concerning free legal assistance are generally not subject to costs.

Gesamter Gesetzestext

{T 7}
I 1050/06

Urteil vom 19. März 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella und Seiler,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Parteien
S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Franz Fischer, 6000 Luzern 6,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Hirschen-
graben 19, 6003 Luzern, Beschwerdegegner.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
vom 28. November 2006.

Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 26. Januar 2006 verneinte die IV-Stelle Luzern einen Rentenanspruch des S.________ (geb. 1963) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 11 %. Daran hielt sie auf Einsprache des Versicherten hin fest (Entscheid vom 6. Juli 2006).
B.
S.________ liess hiergegen Beschwerde erheben und beantragen, es sei der Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese die Akten ergänze, die Gesundheitsstörung psychiatrisch und neuropsychologisch begutachten lasse und anschliessend über ihre Leistungspflicht neu entscheide; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Des Weitern ersuchte er um unentgeltliche Verbeiständung.

Mit Zwischenentscheid vom 28. November 2006 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab.
C.
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei der kantonale Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die Voraussetzungen der Bedürftigkeit sowie der Notwendigkeit und Gebotenheit der anwaltlichen Verbeiständung prüfe. Der Kanton Luzern sei zu verpflichten, ihm für das letztinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Eventualiter sei ihm die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren, wobei der unterzeichnende Rechtsanwalt zum unentgeltlichen Rechtsbeistand zu ernennen sei.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
Der kantonale Entscheid über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege gehört zu den Zwischenverfügungen, die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Er kann daher selbstständig mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht angefochten werden (Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 und 2 lit. h VwVG sowie Art. 97 Abs. 1 und 128 OG; BGE 100 V 61 E. 1 S. 62, 98 V 115).
3.
Im Beschwerdeverfahren über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch das kantonale Versicherungsgericht sind keine Versicherungsleistungen streitig, weshalb nur zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG; BGE 100 V 61 E. 2 S. 62).
4.
Im angefochtenen Entscheid werden die Bestimmung über die unentgeltliche Verbeiständung im kantonalen Beschwerdeverfahren (Art. 61 lit. f ATSG) und die Rechtsprechung zu den Voraussetzungen (keine Aussichtslosigkeit, Bedürftigkeit, sachliche Gebotenheit des Beizugs eines Analts ode reiner Anwältin; BGE 124 V 301 E. 6 S. 309; vgl. auch BGE 125 V 201 E. 4a S. 202 und 371 E. 5b S. 372, je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135, 128 I 235 E. 2.5.3 S. 236 mit Hinweis).
5.
5.1 Das kantonale Gericht begründet die Ablehnung der unentgeltlichen Verbeiständung damit, dass der Prozess aufgrund der bestehenden Aktenlage aussichtslos sei. Es erwog, dass die Ausführungen in der Beschwerde keine Zweifel zu begründen vermöchten am Bericht des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) Zentralschweiz vom 15. November 2005, gemäss welchem dem Versicherten aufgrund des diagnostizierten cervicocephalen Schmerzsyndroms bei leichter Osteochondrose C3-Th1 und Unkovertebralarthrose C4-Th1 nur noch eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne Zwangshaltung der HWS, ohne repetitive HWS-Rotationen und ohne repetitives Überkopfarbeiten ohne Leistungseinschränkung möglich sei. Der gegenteilige, eine volle Arbeitsunfähigkeit attestierende Bericht des Hausarztes Dr. med. G.________, Innere Medizin FMH, vom 22. März 2005 sei ohne Beweiswert. Des Weitern sei nicht nachvollziehbar, inwiefern die IV-Stelle noch zusätzliche Abklärungen vorzunehmen hätte. Was den Einkommensvergleich anbelange, sei auf Seiten des Valideneinkommens festzustellen, dass sich auch dann kein Rentenanspruch ergäbe, wenn dieses entsprechend den Vorbringen des Beschwerdeführers von Fr. 57'850.- auf Fr. 64'113.80 erhöht würde.
5.2 Dieser Auffassung ist beizupflichten. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nichts vorgebracht, was den Schluss des kantonalen Richters, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei aussichtslos, als bundesrechtswidrig oder als auf einer unvollständigen oder offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung beruhend erscheinen liesse. Namentlich mit Blick darauf, dass es sich bei der Äusserung des RAD-Arztes vom 15. November 2005 nicht um eine einfache Eintragung im Verlaufsprotokoll, sondern um einen umfassenden, auf eigenen Untersuchungen des RAD-Arztes beruhenden Bericht handelt, ist nicht zu beanstanden, dass der kantonale Richter gestützt darauf zum Ergebnis gelangt ist, weitere Abklärungen erübrigten sich. Entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung ist auch nicht ersichtlich, weshalb eine derartige antizipierte Beweiswürdigung im Rahmen der Beurteilung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege von vornherein unzulässig sein soll.
6.
Streitigkeiten im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung unterliegen grundsätzlich nicht der Kostenpflicht, weshalb keine Gerichtskosten zu erheben sind (SVR 2006 IV Nr. 50 S. 181 E. 6).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der IV-Stelle Luzern zugestellt.
Luzern, 19. März 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Schlagwörter

legal aidhopelessnessdisability insuranceevidence assessmentRAD reportanticipatory assessmentcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the denial of free legal representation was admissible as an independently appealable interim decision

Extrahierter Entscheid

Yes. The refusal of legal aid was an interim ruling capable of causing irreparable harm and could be challenged separately by administrative law appeal.

Extrahierte Begründung

The court treated the refusal of legal aid as a non-final procedural decision with potential irreparable consequences.

Kernrechtsfrage

Whether the cantonal court violated federal law by finding the underlying appeal hopeless and denying free legal representation

Extrahierter Entscheid

No. The appeal had no real prospects of success, so the cantonal court could deny legal aid.

Extrahierte Begründung

The court upheld the assessment that the RAD report was a comprehensive expert-based report, the contrary family doctor's opinion lacked probative value, further investigations were unnecessary, and even a higher valid income would not yield a pension entitlement. Anticipatory assessment of evidence was permissible in the legal-aid context.

Kernrechtsfrage

Whether court costs had to be charged in the appeal on free legal aid

Extrahierter Entscheid

No court costs were to be levied in disputes about free procedural assistance and legal representation.

Extrahierte Begründung

Proceedings concerning unentgeltliche Prozessführung and unentgeltliche Verbeiständung are generally exempt from costs.

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