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I 1024/06 ΓÇó No entry due to insufficiently reasoned social insurance appeal
I 1024/06Bundesgericht25.01.2007Dismissed
O. appealed a Zurich social insurance judgment concerning invalidity insurance, but his federal filing contained no adequate request or reasoned argument. The Federal Court had already pointed out the formal defects and invited correction within the appeal period, yet he did not react. The court therefore entered no merits review and dismissed the appeal as manifestly inadmissible under the summary procedure. Costs of CHF 200 were charged to the appellant, set off against his cost advance, and the balance of CHF 300 was refunded.
Art. 108 Abs. 2 OG, Art. 106 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 132 OG; inadmissibility of an administrative law appeal for lack of a sufficient request and reasoned argument. The appeal must contain, at least in substance, the relief sought and a reasoned, case-related challenge; a mere reference to prior submissions or the attacked decision is insufficient. If no legally valid appeal is filed within the time limit and a defect is not cured despite notice and opportunity to amend, the court shall dispose of the matter as manifestly inadmissible in summary procedure under Art. 36a OG.
{T 7}
I 1024/06
Urteil vom 25. Januar 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Widmer und Leuzinger,
Gerichtsschreiber Batz.
Parteien
O.________, 1961, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Oktober 2006.
Sachverhalt:
Mit Entscheid vom 23. Oktober 2006 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eine Beschwerde des O.________ gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 18. Januar 2006 ab.
O.________ hat mit Eingabe vom 30. November 2006 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat O.________ am 1. Dezember 2006 auf die Formerfordernisse einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufmerksam gemacht und ihn auf die Möglichkeit einer Verbesserung der mangelhaften Eingabe innert der Beschwerdefrist hingewiesen. Dieses Schreiben des Gerichts ist unbeantwortet geblieben.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Mit diesem Gesetz ist die bisherige organisatorische Selbstständigkeit des Eidgenössischen Versicherungsgerichts aufgehoben und dieses mit dem Bundesgericht fusioniert worden (Seiler, in: Seiler/von Werdt/Güngerich, Kommentar zum BGG Art. 1 N 4 und Art. 132 N 15). Das vorliegende Urteil wird daher durch das Bundesgericht gefällt. Weil der angefochtene Entscheid jedoch vor dem 1. Januar 2007 ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem bis zum 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) (Art. 131 Abs. 1 und 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 395 E. 1.2).
2.
2.1 Nach Art. 108 Abs. 2 OG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter anderm die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. Diese Bestimmung soll dem Gericht hinreichende Klarheit darüber verschaffen, worum es beim Rechtsstreit geht. Nach der Praxis genügt es, wenn dies der Verwaltungsgerichtsbeschwerde insgesamt entnommen werden kann. Insbesondere muss zumindest aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein, was die Beschwerde führende Person verlangt und auf welche Tatsachen sie sich beruft. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, aber sie muss sachbezogen sein. Der blosse Hinweis auf frühere Rechtsschriften oder auf den angefochtenen Entscheid genügt nicht. Fehlt der Antrag oder die Begründung überhaupt und lassen sie sich auch nicht der Beschwerdeschrift entnehmen, so liegt keine rechtsgenügliche Beschwerde vor, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann (BGE 123 V 336 E. 1a mit Hinweisen).
2.2 Die Eingabe des Versicherten vom 30. November 2006 stellt keine rechtsgenügliche Verwaltungsgerichtsbeschwerde dar, weil sie namentlich keine sachbezogene Begründung enthält. Darauf machte das Gericht den Beschwerdeführer am 1. Dezember 2006 unter Angabe der Formerfordernisse einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufmerksam und wies zudem ausdrücklich auf die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Möglichkeit einer Behebung des Mangels hin. Davon ist jedoch kein Gebrauch gemacht worden, indem das Schreiben des Gerichts vom 1. Dezember 2006 unbeantwortet geblieben ist. Liegt damit innert Frist (Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 132 OG) keine rechtsgültige Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor, ist die Eingabe vom 30. November 2006 zufolge offensichtlicher Unzulässigkeit im Verfahren nach Art. 36a OG zu erledigen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.- gedeckt; der Differenzbetrag von Fr. 300.- wird zurückerstattet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 25. Januar 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
i.V.