IV pension denied: no invalidity from somatoform pain disorder

I 1004/06Bundesgericht05.07.2007Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court dismissed the insured person's appeal against the denial of an IV disability pension. It held that, under the restricted review applicable in disability-insurance matters, the cantonal court had properly assessed the medical file and was entitled to find that the diagnosed somatoform pain disorder did not cause disabling incapacity. The court saw no indication of a severe psychiatric comorbidity and confirmed that further psychiatric testing was unnecessary. The appeal was therefore rejected as manifestly unfounded, and the appellant was ordered to pay CHF 500 in court costs, set off against the advance payment.

Omnilex-Regeste

Art. 132 Abs. 2 OG; richterliche Kontrolle medizinischer Feststellungen in IV-Streitigkeiten und antizipierte Beweiswürdigung bei somatoformer Schmerzstörung. Das Bundesgericht überprüft bei Leistungsstreitigkeiten der Invalidenversicherung die vorinstanzliche Würdigung des Gesundheitszustands nur auf Bundesrechtsverletzung, Ermessensüberschreitung/-missbrauch sowie offensichtlich unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung. Befunderhebung, Diagnose, medizinische Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit und gerichtliche Feststellung der Arbeits(un)fähigkeit sind Tatfragen. Eine somatoforme Schmerzstörung begründet ausnahmsweise nur bei erheblichen zusätzlichen Umständen, namentlich einer schweren psychischen Komorbidität, eine Invalidisierung. Bleibt eine solche Komorbidität aus, darf die Vorinstanz weitere Abklärungen in antizipierter Beweiswürdigung unterlassen; dies verletzt das rechtliche Gehör nicht.

Gesamter Gesetzestext

{T 7}
I 1004/06

Urteil vom 5. Juli 2007
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Widmer, Leuzinger,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

Parteien
B.________, 1963, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Oktober 2006.

In Erwägung,
dass die IV-Stelle Bern den Rentenanspruch des B.________, geboren 1963, mit Verfügung vom 15. August 2005 und Einspracheentscheid vom 5. April 2006 abgelehnt hat,
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 19. Oktober 2006 abgewiesen hat,
dass B.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen lässt mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter die Sache zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen,
dass das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Entscheid vom 8. Mai 2007 abgewiesen hat,
dass der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ergangen ist, weshalb sich das Verfahren noch nach OG richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395),
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend macht, das kantonale Gericht habe die vorliegenden medizinischen Berichte, insbesondere das Gutachten des von ihm beauftragten Psychologen, nicht richtig gewürdigt,
dass das Bundesgericht gemäss Art. 132 Abs. 2 OG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung in Streitigkeiten, die Leistungen der Invalidenversicherung betreffen, nur prüft, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde,
dass die Feststellung des Gesundheitsschadens, d.h. die Befunderhebung, die gestützt darauf gestellte Diagnose, die ärztliche Stellungnahme zu dem noch vorhandenen Leistungsvermögen oder (bei psychischen Gesundheitsschäden) zur Verfügbarkeit von Ressourcen der versicherten Person sowie die aufgrund der medizinischen Untersuchungen gerichtlich festgestellte Arbeits(un)fähigkeit Tatfragen betreffen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398),
dass diese sich nach der dargelegten Regelung der Kognition einer Überprüfung durch das Bundesgericht weitgehend entziehen,
dass die Vorinstanz die betreffenden Stellungnahmen einlässlich und sorgfältig gewürdigt hat,
dass sie gestützt darauf zum Schluss gelangt ist, die vom Psychologen diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung vermöge keine Arbeitsunfähigkeit zu begründen, wobei weitere psychiatrische Abklärungen nicht erforderlich seien,
dass eine andere Wertung durch den Beschwerdeführer keine offensichtliche Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Betrachtungsweise zu begründen vermag,
dass nach Lage der medizinischen Akten keine Anhaltspunkte vorliegen für eine schwere psychische Komorbidität, welches Kriterium für die ausnahmsweise Annahme einer Invalidisierung durch die somatoforme Schmerzstörung rechtsprechungsgemäss im Vordergrund steht (BGE 131 V 49),
dass die antizipierte Beweiswürdigung keine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt (SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 [I 362/99] E. 4b; BGE 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162 mit Hinweis),
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist und im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,

erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 5. Juli 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Schlagwörter

invalidity insurancedisability pensionsomatoform pain disordermedical evidencepsychic comorbidityanticipatory assessmentright to be heardcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the denial of a disability pension should be overturned and a full pension granted.

Extrahierter Entscheid

The appeal is dismissed because the cantonal court did not commit a legally relevant error in assessing the medical evidence and in finding no disabling incapacity.

Extrahierte Begründung

Under the limited review standard, the Federal Court may not freely reassess medical evidence. The lower court carefully evaluated the reports and reasonably concluded that the diagnosed somatoform pain disorder did not establish incapacity; no signs of a severe psychiatric comorbidity were shown, and further psychiatric investigations were unnecessary.

Kernrechtsfrage

Whether additional psychiatric examinations were required.

Extrahierter Entscheid

Further psychiatric clarification was not required.

Extrahierte Begründung

The cantonal court was entitled to anticipate the evidentiary value of the existing record; such anticipatory assessment does not violate the right to be heard.

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