Entitlement to moderate helplessness allowance denied

H 9/07Bundesgericht / II. sozialrechtliche Abteilung26.01.2007Dismissed

Zusammenfassung

S., born in 1926, challenged the refusal of a helplessness allowance by the Ausgleichskasse EXFOUR. The cantonal insurance court of St. Gallen rejected her complaint. Before the Federal Court, she sought an allowance for moderate helplessness. The court held that the conditions were not met at the relevant time of the objection decision and that later deterioration could only be raised by a new application. The appeal was dismissed in summary proceedings and no court costs were imposed.

Regest

Art. 9 ATSG; Art. 43bis Abs. 1 und 5 AHVG; Art. 37 Abs. 2 IVV; review of entitlement to a helplessness allowance for old-age pensioners. The legally relevant assessment date is the objection decision; later worsening of health is not to be taken into account in the pending judicial proceedings but must be asserted by new administrative application. For the life activity of eating, the decisive question is the ability to take food, not to prepare meals. If the appeal is manifestly unfounded, it may be disposed of under Art. 36a OG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0}
H 9/07

Urteil vom 26. Januar 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger und Seiler,
Gerichtsschreiber Widmer.

Parteien
S._________, 1926, Beschwerdeführerin,
vertreten durch ihre Tochter,

gegen

Ausgleichskasse EXFOUR, Malzgasse 16, 4052 Basel, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 7. Dezember 2006.

In Erwägung,
dass die Ausgleichskasse EXFOUR mit Verfügung vom 23. März 2006 das Gesuch der 1926 geborenen S._________ um Zusprechung einer Hilflosenentschädigung ablehnte, woran sie mit Einspracheentscheid vom 26. Juli 2006 festhielt,
dass das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die hiegegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 7. Dezember 2006 abwies,
dass S._________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde sinngemäss beantragt, unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides und des Einspracheentscheides sei ihr eine Entschädigung für mittelschwere Hilflosigkeit zuzusprechen,
dass das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist (AS 2006 1205, 1243),
dass der angefochtene Entscheid indessen vorher ergangen ist, sodass sich das Verfahren noch nach OG richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 395 Erw. 1.2),
dass die Vorinstanz die für den Anspruch von Altersrentnern auf eine Entschädigung für mittelschwere Hilflosigkeit massgebenden Bestimmungen (Art. 9 ATSG; Art. 43bis Abs. 1 und 5 AHVG; Art. 37 Abs. 2 IVV) sowie die für die Bemessung der Hilflosigkeit in Betracht zu ziehenden alltäglichen Lebensverrichtungen (siehe auch BGE 125 V 302 Erw. 4a und 121 V 90 Erw. 3a) richtig dargelegt hat,
dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung in dem für die richterliche Beurteilung praxisgemäss (BGE 116 V 248 Erw. 1a; RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101 Erw. 2a) massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides (26. Juli 2006) entsprechend den einlässlichen und zutreffenden Darlegungen im angefochtenen Entscheid nicht erfüllt waren,
dass die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an diesem Ergebnis nichts zu ändern vermögen, da die Frage, ob die Versicherte noch in der Lage ist, die Mahlzeiten selbst zuzubereiten, für die behauptete Hilflosigkeit in der Lebensverrichtung Essen (Nahrungsaufnahme) ohne Belang ist, während eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit Erlass des Einspracheentscheides am 26. Juli 2006 im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen ist, sondern mit einer neuen Anmeldung bei der Verwaltung geltend zu machen wäre,
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der IV-Stelle des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 26. Januar 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

helplessness allowanceold-age insuranceeatingrelevant assessment datenew applicationsummary procedurecourt costs