Widow’s pension denied under AHV rules

H 451/00Bundesgericht / II. sozialrechtliche Abteilung06.06.2001Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Swiss Federal Insurance Court dismissed the widow’s appeal against the denial of benefits by the Swiss Compensation Office, confirming the lower commission’s decision. The appellant, a childless German-Swiss dual national living in Germany, was under 45 when her second husband died. The court held that, under the applicable Swiss law, she did not satisfy the conditions for a widow’s pension and that no widow’s lump-sum settlement existed anymore after the 10th AHV revision. The matter was decided as manifestly unfounded under Art. 36a OG, and no court costs were charged.

Omnilex-Regeste

Art. 23 Abs. 1 AHVG, Art. 24 Abs. 1 AHVG; Anspruch auf Witwenrente und Wegfall der Witwenabfindung. Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Witwenrente nach AHV-Recht sind alternativ ausgestaltet und setzen bei der Verwitwung entweder ein Kind oder das vollendete 45. Altersjahr voraus. Sind beide Voraussetzungen nicht erfüllt, besteht kein Rentenanspruch. Seit Inkrafttreten der 10. AHV-Revision am 1. Januar 1997 entfällt zudem der Anspruch auf die frühere Witwenabfindung nach altem Recht. Die staatsvertragliche Qualifikation der versicherten Person vermag an der fehlenden Anspruchsberechtigung nichts zu ändern, wenn auch nach dem anwendbaren Recht kein Leistungsanspruch besteht (consid. 1–2).

Gesamter Gesetzestext

[AZA 0]
H 451/00 Ge

II. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
Gerichtsschreiber Hochuli

Urteil vom 6. Juni 2001

in Sachen
B.________, Beschwerdeführerin,

gegen
Schweizerische Ausgleichskasse, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin,

und
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne

Mit Verfügung vom 17. Juli 2000 lehnte die Schweizerische Ausgleichskasse den von der kinderlosen, 1964 geborenen und in X.________ (Deutschland) wohnhaften deutsch-schweizerischen Doppelbürgerin B.________ erhobenen Anspruch auf eine Witwenrente ab, da sie im Zeitpunkt des Todes ihres zweiten Ehemannes (geboren 1957, verstorben am 6. November 1999 in X.________) keine Kinder und auch das
45. Altersjahr noch nicht vollendet gehabt habe.

Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen mit Entscheid vom 2. November 2000 ab.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt B.________ sinngemäss die Zusprechung einer Witwenrente oder einer einmaligen Abfindung unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides und der Verwaltungsverfügung.
Die Schweizerische Ausgleichskasse beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lässt.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- In tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht kann auf den angefochtenen Entscheid vom 2. November 2000 verwiesen werden. Mit überzeugender Begründung, welcher sich das Eidgenössische Versicherungsgericht vollumfänglich anschliesst, legt die Vorinstanz dar, dass die deutsche Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin (als deutsch-schweizerische Doppelbürgerin) überwiegt und demzufolge das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit vom 25. Februar 1964 in der Fassung des zweiten Zusatzabkommens vom 2. März 1989 anwendbar ist. Daraus folgt, dass sich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Witwenrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung allein aufgrund des internen schweizerischen Rechts bestimmt.
Aber selbst wenn die Beschwerdeführerin staatsvertragsrechtlich als Schweizer Bürgerin zu betrachten wäre, änderte dies an der fehlenden Anspruchsberechtigung nichts.

Da unbestritten feststeht, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Verwitwung keine Kinder hatte (Art. 23 Abs. 1 AHVG) und damals auch noch nicht 45 Jahre alt war (Art. 24 Abs. 1 AHVG), erfüllt sie die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich nicht.
Daran vermögen die Einwände in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern, weshalb keine Veranlassung besteht, von der vorinstanzlichen Beurteilung abzuweichen.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass es seit

  1. Januar 1997 (Inkrafttreten der 10. AHV-Revision) keinen Anspruch auf eine Witwenabfindung (im Sinne von alt Art. 24 AHVG) mehr gibt.

2.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen und dem Bundesamt für Sozialversicherung

zugestellt.
Luzern, 6. Juni 2001

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

widow's pensionAHVsurvivor benefitsage requirementchild requirementdual nationalitylump-sum settlementcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to a Swiss widow’s pension.

Extrahierter Entscheid

She did not meet the statutory conditions because she had no children at the time of widowhood and had not yet reached age 45.

Extrahierte Begründung

The court agreed with the lower instance that, given the applicable Swiss internal law, Art. 23 Abs. 1 AHVG and Art. 24 Abs. 1 AHVG were not satisfied. The appellant’s nationality argument did not change the outcome, and no entitlement to a widow’s settlement remained after 1 January 1997.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant could alternatively receive a widow’s lump-sum settlement.

Extrahierter Entscheid

No such entitlement existed after the 10th AHV revision entered into force on 1 January 1997.

Extrahierte Begründung

The court noted that the former widow’s settlement under old Art. 24 AHVG had been abolished.

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