AHV contribution assessment based on tax data

H 400/00Bundesgericht / II. sozialrechtliche Abteilung23.12.2002Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The insured person challenged Zurich compensation office decisions fixing 1996 and 1997 AHV/IV/EO contributions from self-employment income. The cantonal court partly allowed the complaint and set the contributory income at CHF 84,000 per year. Before the Federal Insurance Court, he again sought a reduction and alternatively a remittal. The Court held that the ordinary retrospective assessment was applicable, that the tax notice was not binding because it included mixed income, and that the compensation office had correctly recalculated the contributory income. New facts and evidence were inadmissible, and no violation of the right to be heard was found. The complaint was dismissed and costs were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 8, 9 AHVG; Art. 22, 23, 24, 25 AHVV; Art. 105 Abs. 2 OG: scope of review and binding effect of tax assessments in AHV contribution proceedings. The Federal Insurance Court may review only legal errors and manifestly incorrect fact-finding. New facts and evidence are admissible only exceptionally under Art. 105 Abs. 2 OG. The binding force of tax determinations is limited to the assessment of contributory income and business equity; it does not extend to the social-insurance qualification of income or to the question whether mixed income including salaried earnings requires the compensation office to determine the relevant income itself. Art. 25(1) AHVV is an exception and must be construed restrictively. No departure from a final tax assessment is permitted absent obvious error or socially relevant circumstances not considered in taxation.

Gesamter Gesetzestext

Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
H 400/00

Urteil vom 23. Dezember 2002
II. Kammer

Besetzung
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiber Lanz

Parteien
H.________, 1944, Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 27. September 2000)

Sachverhalt:
A.
Der 1944 geborene H.________ rechnete ab 1972 als Selbstständigerwerbender mit der Ausgleichskasse des Kantons Zürich ab. Im Juni 1994 nahm er zusätzlich zur selbstständigen eine unselbstständige Arbeit auf. Mit zwei Nachtragsverfügungen vom 24. September 1998 setzte die Kasse die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge auf der selbstständigen Erwerbstätigkeit von H.________ für die Jahre 1996 und 1997 auf Grund eines durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 87'800.- fest.
B.
Hiegegen erhob H.________ Beschwerde mit dem im zweiten Schriftenwechsel präzisierten Antrag, die Beiträge seien auf einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von höchstens Fr. 35'000.- festzusetzen. Nach Einholen der Steuerakten hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 27. September 2000 die Beschwerde teilweise gut, indem es das beitragspflichtige Einkommen auf Fr. 84'000.- im Jahr festsetzte.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert H.________ sinngemäss das vorinstanzliche Rechtsbegehren; eventuell sei die Sache zur neuen Entscheidung an das kantonale Gericht, allenfalls an die Verwaltung zurückzuweisen.

Ausgleichskasse und Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
Im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG ist die Möglichkeit, im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht neue tatsächliche Behauptungen aufzustellen oder neue Beweismittel geltend zu machen, weitgehend eingeschränkt. Nach der Rechtsprechung sind nur jene neuen Beweismittel zulässig, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte erheben müssen und deren Nichterheben eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt (BGE 121 II 99 Erw. 1c, 120 V 485 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.
Vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit sind Beiträge an die Sozialversicherung zu leisten (vgl. Art. 8 AHVG). Als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt gemäss Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.
2.1 Die Ausgleichskasse hat die streitigen Beiträge für die Jahre 1996 und 1997 im ordentlichen Verfahren der Vergangenheitsbemessung nach Art. 22 AHVV (in der hier anwendbaren, bis Ende 2000 gültig gewesenen Fassung) festgesetzt, mithin anhand der Einkommen, welche der Beschwerdeführer - als Selbstständigerwerbender - in den Jahren 1993 und 1994 erzielte. Die Anwendbarkeit des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens (Gegenwartsbemessung) nach Art. 25 Abs. 1 AHVV (in der bis Ende 2000 gültig gewesenen Fassung) verneinte sie, da die im Jahr 1994 neben der selbstständigen aufgenommene entlöhnte Erwerbstätigkeit hiefür keinen genügenden Grund darstelle. Dem ist aufgrund der vorliegend gegebenen Umstände mit der Vorinstanz beizupflichten, zumal Art. 25 Abs. 1 AHVV als Ausnahmebestimmung nicht extensiv ausgelegt werden darf (BGE 113 V 178 Erw. 2a, 98 V 247, 96 V 64 Erw. 1; ZAK 1981 S. 256 Erw. 3c; Urteil C. vom 11. Juni 2002 [H 66/01] Erw. 2b in fine). Der behaupteten Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit per 1998 wird gegebenenfalls bei der Beitragsfestsetzung ab diesem Jahr Rechnung zu tragen sein.
2.2 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Ermittlung des für die Berechnung der Beiträge massgebenden Erwerbseinkommens durch die Steuerbehörden (Art. 23 Abs. 1 AHVV in der bis Ende 2000 gültig gewesenen Fassung) und die Bindung der Ausgleichskasse an deren Angaben (Art. 23 Abs. 4 AHVV; ZAK 1988 S. 298 Erw. 3 mit Hinweisen zur Verbindlichkeit der Steuermeldung im Falle einer Ermessenstaxation) zutreffend dargelegt. Richtig wiedergegeben sind auch die Voraussetzungen, unter denen der Sozialversicherungsrichter von rechtskräftigen Steuereinschätzungen abweichen darf (BGE 110 V 86 Erw. 4 und 370 f., 106 V 130 Erw. 1, 102 V 30 Erw. 3a; AHI 1997 S. 25 f. Erw. 2b mit Hinweis).

Zu ergänzen ist, dass die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt sind. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbstständiger oder aus unselbstständiger Tätigkeit vorliegt und ob die Person, die das Einkommen bezogen hat, beitragspflichtig ist (BGE 121 V 83 Erw. 2c, 114 V 75 Erw. 2 mit Hinweisen). Im Sinne dieser Grundsätze entfällt die Bindungswirkung einer Steuermeldung über ein durch Ermessenstaxation festgesetztes Gesamteinkommen, sofern dieses Einkünfte beider Ehegatten und/oder Lohn beinhaltet (BGE 114 V 7, 101 V 256 Erw. 4, 98 V 244 Erw. 3 und 4; ZAK 1986 S. 55 Erw. 3c). Diesfalls ist die Ausgleichskasse gehalten, das Einkommen im Sinne von Art. 24 AHVV selber zu ermitteln (BGE 101 V 256 f. Erw. 4, 98 V 244 Erw. 3; ZAK 1986 S. 55 Erw. 3c; Rz 1225 der vom Bundesamt für Sozialversicherung herausgegebenen Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen, in der hier massgebenden, in den Jahren 1996 und 1997 gültig gewesenen Fassung).
3.
3.1 Vorliegend hat die Steuerbehörde der Ausgleichskasse ein Einkommen gemeldet, welches auch solches aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 1994 enthielt. Richtigerweise erachtete die Ausgleichskasse daher - im Verwaltungsverfahren sinngemäss, vorinstanzlich dann ausdrücklich - die Steuermeldung als unverbindlich und setzte das beitragspflichtige Einkommen selber fest. Ausgangspunkt bildete das Durchschnittseinkommen der Jahre 1993 und 1994 (Fr. 65'000.-) gemäss rechtskräftiger Veranlagung für die direkte Bundessteuer 1995/96. Durch Hinzurechnung der steuerrechtlichen Sozial- und Versicherungsprämienabzüge (jährlich Fr. 20'700.-) resultierten Fr. 85'700.- pro Jahr. Vom Jahresbetreffnis 1994 zog die Kasse den Nettolohn aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit (Fr. 6'764.-) gemäss Arbeitgeberbescheinigung und individuellen Kontoauszügen ab. Zu den sich bis dahin ergebenden Beträgen von Fr. 85'700.- (1993) und 78'936.- (1994) addierte sie die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge, deren Höhe sie im Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'767.- (1993) und Fr. 1'701.- (1994) berichtigte. Dies führte zum durchschnittlichen Jahreseinkommen 1993/94 von je Fr. 84'000.-, welches gemäss Verwaltung und Vorinstanz der Beitragsbemessung für die Jahre 1996 und 1997 zugrunde zu legen ist.
3.2 Das kantonale Gericht stellt zu Recht fest, dass der Irrtum hinsichtlich der aufzurechnenden persönlichen Beiträge in zulässiger Weise korrigiert wurde und die im Übrigen in allen Teilen praxisgemässem Vorgehen entsprechende Berechnungsweise der Ausgleichskasse nicht zu beanstande ist (vgl. BGE 98 V 21 f. Erw. 4 und 5; nicht veröffentlichtes Urteil K. vom 26. Juni 2000 [H 339/99]; ferner ZAK 1986 S. 55 Erw. 3c; Paul Cadotsch, Die Verbindlichkeit der Steuermeldungen für die AHV-Beitragsfestsetzung, in: ASA 62 S. 377). In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nichts vorgebracht, was die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts als mangelhaft im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG oder die rechtliche Würdigung als bundesrechtswidrig erscheinen liesse.

Neu und unzulässig (vgl. Erw. 1) sind die Behauptung, die Ausgleichskasse habe fälschlicherweise auch Eigenmietwerte zum Einkommen gerechnet, sowie die im vorliegenden Verfahren erstmals aufgelegten Beweismittel. Die weiter geäusserten Einwendungen gegen die Höhe des der direkten Bundessteuer zugrunde gelegten Einkommens hätte der Beschwerdeführer im Steuerjustizverfahren anbringen müssen (BGE 110 V 371 und AHI 1997 S. 26 Erw. 2b, je mit Hinweisen). Dort liess er es bei der - abgewiesenen - Einsprache bewenden, wodurch die Steuerveranlagung rechtskräftig wurde. Diese weist keine klar ausgewiesenen Irrtümer auf, welche ohne weiteres richtig gestellt werden könnten. Auch werden, abgesehen von der bereits behandelten Aufnahme der entlöhnten Tätigkeit im Juni 1994, keine sachlichen Umstände dargetan, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Gründe für ein Abweichen von der rechtskräftigen Steuertaxation bestehen somit nicht (BGE 110 V 371; AHI 1997 S. 25 Erw. 2b mit Hinweisen).

Sodann hat die Vorinstanz mit zutreffender Begründung, auf welche verwiesen wird, der behaupteten Zusicherung der Steuerbehörde, wonach die Steuerfestsetzung für das Beitragsverfahren nicht verbindlich sei, keine massgebende Bedeutung beigemessen. Nicht stichhaltig ist auch die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs: Dem Beschwerdeführer oder seinem Rechtsvertreter wurde das Akteneinsichtsrecht ausdrücklich und umfassend gewährt sowie der Beizug der Steuerakten mitgeteilt. Ihm wurde im Verwaltungs- und im Beschwerdeverfahren wiederholt Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, wovon er auch Gebrauch gemacht hat. Die Vorinstanz hat sich zudem im angefochtenen Entscheid mit seinen Vorbringen hinreichend auseinandergesetzt.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 und Art. 134 OG e contrario).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 23. Dezember 2002
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

social insurance contributionsself-employed incometax assessmentbinding effectnew evidenceright to be heardcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint could rely on new facts and evidence before the Federal Insurance Court

Extrahierter Entscheid

New factual allegations and evidence were largely inadmissible at this stage unless the cantonal court had to take them ex officio and failed to do so in breach of essential procedure.

Extrahierte Begründung

Art. 105(2) OG restricts review of facts and evidence; the appellant's new assertions, including alleged rental-value items and new documents, could not be considered.

Kernrechtsfrage

Whether the compensation office correctly assessed the appellant's 1996 and 1997 contributions on the basis of prior-year income and tax data

Extrahierter Entscheid

Yes. The ordinary retrospective assessment was applicable, and the compensation office rightly computed the contributory income itself because the tax notice also covered employment income.

Extrahierte Begründung

The additional salaried activity did not justify exceptional current-year assessment under Art. 25(1) AHVV. Where a tax assessment includes mixed income, the binding effect of the tax notice falls away for social insurance purposes and the office must determine the relevant income itself.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant could challenge the amount of the income taken from the definitive tax assessment

Extrahierter Entscheid

No. The definitive tax assessment showed no obvious error and no special social-insurance-relevant circumstance justified departure from it.

Extrahierte Begründung

Objections to the tax base had to be raised in tax proceedings; the appellant had allowed the tax decision to become final after an unsuccessful objection.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant's right to be heard was violated

Extrahierter Entscheid

No. The appellant was given access to the file, informed about the tax records, and repeatedly invited to comment.

Extrahierte Begründung

The record showed adequate access to the file and meaningful opportunity to be heard, and the cantonal court addressed the arguments sufficiently.

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