New evidence allowed in pension appeal; case remanded for recalculation

H 387/99Bundesgericht / II. sozialrechtliche Abteilung09.02.2000Granted

Zusammenfassung

The Federal Insurance Court allowed the insured's appeal against the decision of the foreign-residents AHV/IV appeals commission. It held that the newly filed passport copies were admissible and established that she had entered Switzerland on 3 January 1959 and registered on 13 January 1959. Because this earlier entry changed the insured status period and the average annual income used for pension calculation, the matter was remanded to the compensation fund for a new pension determination. No court costs were charged.

Regest

Art. 132 OG; new evidence in proceedings concerning entitlement to social insurance benefits; under full cognisance the Federal Insurance Court is not bound by the facts found below and may take account of novelties. If newly submitted documentary evidence proves an earlier commencement of insured status, the pension must be recalculated ex officio, since the date of entry may affect both the credited contribution period and the insured's average annual income.

Gesamter Gesetzestext

[AZA]
H 387/99 Gi

IV. Kammer

Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
Gerichtsschreiber Attinger

Urteil vom 9. Februar 2000

in Sachen

C.________, 1936, Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse, Avenue Edmond-Vaucher 18,
Genf, Beschwerdegegnerin,

und

Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im
Ausland wohnenden Personen, Lausanne

In Erwägung,

dass die Schweizerische Ausgleichskasse der 1936 gebo-
renen C.________ mit Verfügung vom 21. Dezember 1998 ab

  1. Juli 1998 eine ordentliche Altersrente in der Höhe von
    Fr. 133.- bzw. Fr. 134.- (ab 1. Januar 1999) pro Monat zu-
    sprach,
    dass sich diese Rente auf Grund eines massgebenden
    durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 33'768.- aus
    einer anrechenbaren Beitragsdauer von 5 Jahren und 10 Mona-
    ten nach der anwendbaren Rentenskala 4 errechnet,
    dass die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV
    für die im Ausland wohnenden Personen die dagegen einge-
    reichte Beschwerde, mit welcher C.________ u.a. die Berück-
    sichtigung einer anrechenbaren Beitragsdauer von 7 Jahren
    und 4 Monaten beantragt hatte, mit Entscheid vom 5. Oktober
    1999 abwies,
    dass die Rekurskommission zur Begründung ausführte,
    C.________ habe eine längere Beitragsdauer (auf Grund des
    geltend gemachten Wohnsitzes in B.________ vom Januar 1959
    bis Juni 1960) nicht rechtsgenüglich beweisen können,
    dass die Kommission dabei offenbar auf die Angaben der
    Einwohnerkontrolle B.________ vom 8. Juli 1998 abstellte,
    wonach C.________ - welche damals noch H.________ hiess -
    nie in B.________ angemeldet gewesen sei,
    dass C.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt
    mit dem Antrag, "die Schweizerische Ausgleichskasse möge
    anerkennen, dass (sie) bereits im Januar 1959, und nicht
    erst im Juli 1960, Wohnsitz in der Schweiz genommen habe",
    dass die Ausgleichskasse auf Abweisung der Verwal-
    tungsgerichtsbeschwerde schliesst, während sich das Bundes-
    amt für Sozialversicherung hiezu nicht hat vernehmen las-
    sen,
    dass es im vorliegenden Beschwerdeverfahren um die
    Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen
    geht,
    dass daher die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössi-
    schen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von
    Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
    des Ermessens beschränkt ist, sondern sich auch auf die
    Angemessenheit der angefochtenen Verfügung erstreckt, wobei
    das Gericht - entgegen der Auffassung der Ausgleichskasse -
    nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheb-
    lichen Sachverhalts gebunden ist und über die Begehren der
    Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen kann
    (Art. 132 OG),
    dass die Rekurskommission im angefochtenen Entscheid
    die hier massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über die
    Berechnung der ordentlichen Altersrenten (insbesondere
    Art. 29ter Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3
    lit. a AHVG, Art. 29quinquies Abs. 3 lit. c AHVG [in Ver-
    bindung mit lit. c Abs. 4 ÜbBest. AHVG 10], Art. 29quin -
    quies Abs. 4 lit. b in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 lit. a
    AHVG, Art. 29sexies AHVG) zutreffend wiedergegeben hat, wo-
    rauf verwiesen werden kann,
    dass vorliegend einzig im Streite liegt, ob die Be-
    schwerdeführerin - wie sie selber geltend macht - bereits
    im Januar 1959 in die Schweiz einreiste oder - wie Verwal-
    tung und Vorinstanz angenommen haben - erst im Juli 1960,
    wobei zu Recht unbestritten ist, dass sie unmittelbar nach
    ihrer Einreise in unserem Land (bis April 1966) Wohnsitz
    nahm,
    dass mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde Fotokopien
    des alten, am 30. November 1957 ausgestellten deutschen
    Reisepasses der Beschwerdeführerin eingereicht wurden, aus
    denen klar hervorgeht, dass sie am 3. Januar 1959 in die
    Schweiz einreiste und sich am 13. Januar 1959 bei der Ein-
    wohnerkontrolle B.________ anmeldete,
    dass sich die von der Ausgleichskasse gegen die Zuläs-
    sigkeit des erst letztinstanzlich aufgelegten Beweismittels
    angeführte Novenpraxis (BGE 121 II 99 Erw. 1c, 120 V 485
    Erw. 1b, je mit Hinweisen) ausschliesslich auf die - wie
    bereits dargelegt - hier nicht zu beachtende enge Kognition
    (Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG) bezieht,
    wogegen im Rahmen der umfassenden Überprüfungsbefugnis
    Noven durchaus zulässig sind (BGE 103 Ib 196 Erw. 4a; RKUV
    1988 Nr. K 769 S. 244 Erw. 5a),
    dass die Sache deshalb an die Verwaltung zurückzuwei-
    sen ist, welche die Altersrente der Beschwerdeführerin
    unter Berücksichtigung der bereits ab Januar 1959 bestehen-
    den Versicherteneigenschaft (Art. 1 Abs. 1 lit. a AHVG) neu
    zu berechnen haben wird (wobei sich dieser Umstand nicht
    nur auf die anrechenbare Beitragsdauer, sondern auch auf
    das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen aus-
    wirkt),

erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wer-
den der Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission
der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen vom
5. Oktober 1999 und die Verfügung der Schweizerischen
Ausgleichskasse vom 21. Dezember 1998 aufgehoben, und
es wird die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen,
damit diese die Altersrente der Beschwerdeführerin im
Sinne der Erwägungen neu festsetze.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen
Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnen-
den Personen und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.

Luzern, 9. Februar 2000

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

old-age pensioninsured statuscontribution periodnew evidenceremandsocial insurance