Employer liability for unpaid social security contributions

H 317/00Bundesgericht / II. sozialrechtliche Abteilung07.05.2001Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Insurance Court dismissed the insured person's administrative law appeal against a St. Gallen judgment that had upheld, in part, a claim for damages based on unpaid social security contributions of a bankrupt company. The court held that the fund had sufficiently substantiated the outstanding contributions and that the appellant, as chairman of the company, had not shown any exculpating measures or any reason to attribute contributory fault to the fund. The appeal was dismissed and CHF 1,000 in costs were charged to the appellant.

Regest

Art. 52 AHVG; Art. 14 Abs. 1 AHVG; Art. 34 ff. AHVV; organ liability for unpaid contributions: A corporate organ is liable for damage caused to the compensation fund when it qualifies as faultily caused by breach of duties regarding salary reporting and contribution payment. The fund must substantiate the arrears; however, once the lower court has established detailed proof of the outstanding amounts, a bare objection of insufficient substantiation fails. Exculpation requires concrete and prompt measures to remedy the arrears within a short period; mere assurances or partial-payment notices do not suffice. Silence by the fund after notice of delayed payment does not, without more, amount to consent or contributory fault (consid. 2-3).

Gesamter Gesetzestext

[AZA 7]
H 317/00 Vr

IV. Kammer

Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
Gerichtsschreiber Hadorn

Urteil vom 7. Mai 2001

in Sachen
S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Philip Schneider, Poststrasse 23, 9001 St. Gallen,

gegen
Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

und
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

Mit Verfügung vom 13. Oktober 1997 verpflichtete die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen S.________, Verwaltungsratspräsident der in Konkurs gefallenen X.________ AG, Schadenersatz im Umfang von Fr. 16'022. 30 für nicht bezahlte Sozialversicherungsbeiträge zuzüglich Verzugszinsen und Mahngebühren zu leisten.
Nach Einspruch von S.________ klagte die Kasse auf Bezahlung des genannten Betrages. Mit Entscheid vom 30. Juni 2000 hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Klage im Umfang von Fr. 8165. 75 gut.
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, der kantonale Entscheid sei aufzuheben, und die Klage der Kasse sei abzuweisen. Gleichzeitig ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Mit Entscheid vom 10. November 2000 wies das Eidgenössische Versicherungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab, da die Bedürftigkeit nicht ausgewiesen war. Nachdem S.________ innert der ihm gesetzten Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 1000.- geleistet hatte, führte das Gericht einen Schriftenwechsel durch. Dabei beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung sich nicht vernehmen liess.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

2.- Das kantonale Versicherungsgericht hat unter Hinweis auf Gesetz (Art. 52 AHVG) und Rechtsprechung (vgl.
statt vieler BGE 123 V 15 Erw. 5b) die Voraussetzungen zutreffend dargelegt, unter welchen Organe juristischer Personen den der Ausgleichskasse wegen Missachtung der Vorschriften über die Beitragsabrechnung und -zahlung (Art. 14 Abs. 1 AHVG; Art. 34 ff. AHVV) qualifiziert schuldhaft verursachten Schaden zu ersetzen haben. Darauf wird verwiesen.

3.- a) Ber Beschwerdeführer bemängelt, die Forderung der Kasse sei nach wie vor nicht in nachvollziehbarer Weise substanziiert. Dieser Einwand ist unbegründet, nachdem die Vorinstanz von der Kasse im kantonalen Prozess detaillierte Nachweise über die Ausstände einverlangt hat. Inwiefern die Vorinstanz diesbezüglich den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt haben sollte (Erw. 1 hievor), legt der Beschwerdeführer nicht dar. Auch die von der Vorinstanz wegen der erst nachträglich erfolgten Substanziierung entsprechend angepasste Kostenverlegung verletzt kein Bundesrecht.

b) Die Vorinstanz hat in für das Eidgenössische Versicherungsgericht verbindlicher Weise (Erw. 1 hievor) festgestellt, dass die in Konkurs gefallene Firma über längere Zeit hindurch wegen Beitragsausständen regelmässig gemahnt und betrieben werden musste und im Jahre 1996 ihre Beiträge nur noch unvollständig bezahlt hat. Damit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer das Beitragswesen nicht korrekt erledigt hat. Er weist keine konkreten und energischen Massnahmen nach, mit welchen er versucht hätte, die Ausstände innert kurzer Zeit zu begleichen. Gerade der geltend gemachte Verlust grösserer Aufträge hätte ihn zu besonderer Vorsicht veranlassen müssen. Sein Schreiben an die Ausgleichskasse vom 20. Mai 1996, worin er ankündigt, in nächster Zeit lediglich Teilzahlungen leisten zu können, genügt nicht. Dass die Kasse auf dieses Schreiben nicht reagiert hat, lässt sich nicht als stillschweigendes Einverständnis zu verspäteten Beitragszahlungen deuten. Einerseits hatte die Firma weiterhin monatliche Pauschalen zu zahlen, anderseits ergibt sich aus der Beitragsübersicht der Kasse, dass diese weiterhin monatlich Rechnungen gestellt hat. Nach dem Gesagten sind weder Exkulpationsgründe nachgewiesen noch muss sich die Kasse ein Selbstverschulden entgegenhalten lassen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Die Gerichtskosten von total Fr. 1000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 7. Mai 2001

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

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