Self-employed social security contributions and transitional AHVV rule

H 316/01Bundesgericht / II. sozialrechtliche Abteilung13.09.2002Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The self-employed appellant challenged Zurich compensation fund decisions recalculating his AVS/AI contributions for 1995-1999 on the basis of tax authority reports and asked for lower contributions for 1996-1997. The Federal Insurance Court held that the request for suspensive effect was moot because the appeal already had automatic suspensive effect. It further held that former Art. 25(4) AHVV was correctly applied under transitional law, since the decisive facts arose under the pre-1995 version. The tax authority income figures were binding and no proof of inaccuracy existed. The appeal was dismissed and costs of CHF 1,000 were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 25 Abs. 4 AHVV (a.F.); Übergangsrecht bei erstmaliger selbstständiger Erwerbstätigkeit und Bindung an Steuerfaktoren: Für die Anwendung der Übergangsregel ist massgebend, unter welcher Rechtslage sich der rechtserhebliche Sachverhalt hauptsächlich verwirklicht hat (consid. 4.2). Realisieren sich das erste und zweite Geschäftsjahr unter altem Recht, ist das ausserordentliche Bemessungsverfahren bis zur übernächsten ordentlichen Beitragsperiode fortzuführen. Einem Begehren um aufschiebende Wirkung bedarf es nicht, wenn diese von Gesetzes wegen eintritt. Für die Beitragsfestsetzung ist das im Steuerveranlagungsverfahren korrigierte Einkommen verbindlich; ohne Anhaltspunkte für Unrichtigkeit bleibt die Meldung der Steuerbehörde massgebend (consid. 5).

Gesamter Gesetzestext

Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
H 316/01

Urteil vom 13. September 2002
III. Kammer

Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiberin Riedi Hunold

Parteien
M.________, 1945, Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 26. Juli 2001)

Sachverhalt:
A.
M.________ ist seit 1. Juni 1993 als Selbstständigerwerbender der Ausgleichskasse des Kantons Zürich (nachfolgend: Ausgleichskasse) angeschlossen. Mit Verfügungen vom 28. November 2000 setzte die Ausgleichskasse die Beiträge für 1995 bis 1999 auf Grund der Meldungen der kantonalen Steuerbehörden vom 30. November 2000 neu fest.
B.
Die hiegegen erhobenen Beschwerden wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 26. Juli 2001 ab.
C.
M.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren, es sei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und es seien seine Beiträge für die Jahre 1996 und 1997 auf Grund eines jährlichen Verlustes von Fr. 1477.- festzusetzen.

Sowohl die Ausgleichskasse als auch das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Antrag um aufschiebende Wirkung ist gegenstandslos, da der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht gegen eine Verfügung, welche zu einer Geldleistung verpflichtet, von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 132 in Verbindung mit Art. 111 Abs. 1 OG).
2.
Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
3.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Festsetzung der Beiträge Selbstständigerwerbender zutreffend dargelegt. Es betrifft dies insbesondere die Beitrags- und Bemessungsperiode im ordentlichen Verfahren (Art. 22 AHVV in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung; AS 2000 1441), die Beitragsfestsetzung bei Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (Art. 25 Abs. 1 und 3 AHVV in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung; AS 2000 1441; ZAK 1992 S. 474 Erw. 2b, 1988 S. 511 Erw. 2c und d, je mit Hinweisen) und bei Abweichen des Erwerbseinkommens des ersten Geschäftsjahres von dem der folgenden Jahre (Art. 25 Abs. 4 AHVV sowohl in der von 1. Januar 1988 bis 31. Dezember 1994 sowie in der von 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung; AS 1994 2162, AS 2000 1441; BGE 120 V 161; AHI 1995 S. 3; SVR 1994 AHV Nr. 16 S. 39, je mit Hinweisen) sowie die Verbindlichkeit des von den kantonalen Steuerbehörden ermittelten Einkommens und Eigenkapitals (Art. 23 Abs. 1 und 4 AHVV in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung; AS 2000 1441; AHI 1997 S. 25 Erw. 2b mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
4.
4.1 Nicht mehr streitig vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht sind die Beiträge der Jahre 1995, 1998 und 1999 sowie die Tatsache, dass das Einkommen des ersten Geschäftsjahres stark von jenem der beiden folgenden Jahre abweicht. Der Beschwerdeführer stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass die "buchstabengetreue" Anwendung von alt Art. 25 Abs. 4 AHVV nicht nur überspitzt formalistisch, sondern auch unverhältnismässig sei; denn das Erwerbseinkommen der späteren Jahre weiche ebenfalls erheblich von jenem der Jahre 1995 und 1996 ab.
4.2 Für die Beurteilung, ob das beitragspflichtige Einkommen des ersten Geschäftsjahres stark von jenem der beiden folgenden Jahre abweicht, sind die ersten drei Jahre der neu aufgenommenen selbstständigen Erwerbstätigkeit massgebend, vorliegend somit die Jahre 1993, 1994 und 1995. Gemäss der konstanten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist für die übergangsrechtliche Anwendung von alt Art. 25 Abs. 4 AHVV massgebend, unter welchem Recht sich der für die Rechtsfolge (Beitragsfestsetzung im ausserordentlichen Bemessungsverfahren bis zur übernächsten ordentlichen Beitragsperiode) massgebliche Sachverhalt (über 25 % Abweichung des Einkommens des ersten Geschäftsjahres von den beiden nächsten Geschäftsjahren) schwergewichtig verwirklicht hat (Urteil A. vom 4. September 2001, H 283/00, mit Hinweisen). Im Falle des Beschwerdeführers ist die bis Ende 1994 massgebende Fassung anwendbar; denn das erste (angebrochene) und das zweite Geschäftsjahr haben sich unter der Herrschaft des bis 31. Dezember 1994 geltenden Art. 25 Abs. 4 AHVV verwirklicht. Vorinstanz und Verwaltung haben demnach zu Recht das ausserordentliche Bemessungsverfahren bis zur übernächsten ordentlichen Beitragsperiode, d.h. 1998/99 mit dem Vorjahr 1997, weitergeführt.
4.3 Daran vermag auch der Einwand des Versicherten, die "buchstabengetreue" Anwendung dieser Norm sei in seinem Fall überspitzt formalistisch und führe zu einem unangemessenen Ergebnis, nichts zu ändern. Denn dem Umstand, dass - je nach Interessenlage - das Bedürfnis nach Beibehaltung oder Preisgabe des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens besteht, kann nicht dadurch begegnet werden, dass im Einzelfall nach Billigkeitsgesichtspunkten in die vom Verordnungsgeber im Rahmen seines weiten Gestaltungsspielraumes getroffene Regelung des Nebeneinanders der beiden Beitragsbemessungsverfahren normberichtigend eingegriffen wird (AHI 1994 S. 144 Erw. 8 mit Hinweisen).
5.
Was die Höhe des beitragspflichtigen Einkommens betrifft, so hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt, dass für die Beitragsfestsetzung nicht das deklarierte Einkommen gemäss Jahresrechnung, sondern das im steuerrechtlichen Veranlagungsverfahren allenfalls korrigierte Einkommen massgebend und für die Ausgleichskasse verbindlich ist. Aus den Akten ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, wonach die Meldungen der Steuerbehörden unzutreffend wären. Der kantonale Entscheid verletzt Bundesrecht nicht.
6.
Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen sondern um eine Beitragsstreitigkeit geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Der unterliegende Beschwerdeführer hat demnach die Gerichtskosten zu tragen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 13. September 2002

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:

Schlagwörter

social security contributionsself-employedtransitional lawtax assessmentbinding income figuressuspensive effectcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the request for suspensive effect should be granted

Extrahierter Entscheid

The request was unnecessary because the appeal already had suspensive effect by operation of law.

Extrahierte Begründung

An administrative appeal against a decision imposing a monetary obligation is automatically suspensive under the OG provisions cited by the court.

Kernrechtsfrage

Whether the transitional rule of former Art. 25(4) AHVV was correctly applied to continue the extraordinary assessment method

Extrahierter Entscheid

Yes. The first and second business years fell under the pre-1995 version of the rule, so the extraordinary assessment method properly continued through the next ordinary contribution period.

Extrahierte Begründung

For transitional application, the law governing the period in which the decisive facts mainly occurred applies. Here, the relevant facts were realized under the law in force until 31 December 1994.

Kernrechtsfrage

Whether the tax authority income figures binding the contribution assessment were incorrect

Extrahierter Entscheid

No. The court found no indication that the tax authority reports were inaccurate; the corrected taxable income was binding on the compensation fund.

Extrahierte Begründung

For contribution fixing, the decisive income is the corrected tax-law assessed income, not the amount shown in the accounts, and no contrary evidence appeared in the file.

Kernrechtsfrage

Who bears the costs of the proceedings

Extrahierter Entscheid

The appellant bears the court costs.

Extrahierte Begründung

Because the case concerned contributions rather than insurance benefits, the proceedings were not free of charge and costs followed the losing party.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.