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H 3/01 ΓÇó Employer liability under AHVG upheld; appeal partly inadmissible
H 3/01Bundesgericht / II. sozialrechtliche Abteilung23.04.2002Dismissed
Dr. W., former board member of X. AG, was held liable by the Zurich compensation fund for a CHF 17,045.05 loss after unpaid social security contributions and related charges. The cantonal social insurance court upheld the claim. In the federal complaint, the court declined review only insofar as the claim concerned cantonal family compensation fund contributions, then confirmed liability under Art. 52 AHVG, finding grossly negligent non-payment and no exculpation. The complaint was dismissed insofar as admissible, and costs of CHF 1,400 were imposed on the appellant.
Art. 52 AHVG; employer liability of an organ for unpaid social insurance contributions; gross negligence and absence of exculpatory grounds. The Federal Insurance Court will only review, in this procedure, damage claims governed by federal law; to the extent that a complaint also concerns claims outside that scope, it is inadmissible (consid. 1). Liability under Art. 52 AHVG presupposes a breach of statutory duties by the employer or its organ causing damage to the compensation fund; where the lower court correctly establishes grossly negligent non-payment of contributions, administrative and enforcement costs and default interest, and no justification or excusing circumstances are shown, the liability finding stands (consid. 2). Summary disposal under Art. 36a OG is permissible when the complaint is manifestly unfounded or inadmissible (consid. 3).
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H 3/01 Vr
IV. Kammer
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari;
Gerichtsschreiber Batz
Urteil vom 23. April 2002
in Sachen
Dr. W.________, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
Mit Verfügung vom 27. Mai 1998 erklärte die Ausgleichskasse des Kantons Zürich Dr. W.________ als ehemaligen Verwaltungsrat der Firma X.________ AG für den infolge Pfändung erlittenen Verlust von Fr. 17'045. 05 (Pfändungsverlustschein des Betreibungsamtes Y.________ vom 10. Juli 1997) haftbar und forderte ihn zur Bezahlung des Schadenersatzes auf.
Auf Einspruch des Betroffenen hin reichte die Ausgleichskasse am 19. August 1998 Schadenersatzklage ein. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die Klage gut und verpflichtete Dr. W.________ zur Bezahlung des Betrages von Fr. 17'045. 05 (Entscheid vom 9. November 2000).
Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt Dr. W.________, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Klage der Ausgleichskasse abzuweisen. - Die Kasse und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur so weit eingetreten werden, als die Schadenersatzforderung kraft Bundesrechts streitig ist. Im vorliegenden Verfahren ist deshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dem Umfang nicht einzutreten, als sie sich gegen die Schadenersatzforderung für entgangene Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse richtet (vgl. BGE 119 V 80 Erw. 1b, 118 V 69 Erw. 1b mit Hinweis).
2.- Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid die Voraussetzungen der Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers gemäss Art. 52 AHVG unter Hinweis auf die massgebende Ordnung und Rechtsprechung einlässlich und zutreffend dargelegt. Es kann darauf verwiesen werden.
Sodann hat das Sozialversicherungsgericht richtig festgestellt, dass der Beschwerdeführer als Organ der Firma X.________ AG unter grobfahrlässiger Missachtung von Vorschriften durch die Nichtbezahlung insbesondere von paritätischen Sozialversicherungsbeiträgen, Verwaltungs- und Betreibungskosten sowie von Verzugszinsen der AHV einen Schaden verursacht und diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen hat. Hieran vermögen die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuerten Einwände, mit denen sich bereits die Vorinstanz zutreffend auseinandergesetzt hat, nichts zu ändern. Namentlich können auf Grund der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände keine Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe im Sinne der Rechtsprechung als gegeben erachtet werden (BGE 108 V 183 ff.; AHI-Praxis 1994 S. 105 Erw. 5b/cc, ZAK 1992 S. 248 Erw. 4b, 1985 S. 577 Erw. 3a und S. 621 unten f.). Die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, wonach der Beschwerdeführer von den "ganzen Vorgängen" u.a. bezüglich "Lohn 94" "keine Ahnung" gehabt habe, sind denn auch namentlich auf Grund der verschiedenen von ihm selbst in Empfang genommenen bzw. unterzeichneten Dokumente (vgl. vorinstanzlicher Entscheid, Erw. 5g, S. 6 f.) offensichtlich unzutreffend. Es muss daher bei der dem Beschwerdeführer gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid auferlegten Schadenersatzverpflichtung sein Bewenden haben. Den eingehenden Erwägungen des angefochtenen Entscheides, welchem in allen Teilen beizupflichten ist, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen.
3.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet und wird im Verfahren nach Art. 36a OG, insbesondere mit summarischer Begründung unter Verweisung auf den vorinstanzlichen Entscheid (Art. 36a Abs. 3 OG), erledigt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
II.Die Gerichtskosten von total Fr. 1400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 23. April 2002
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der IV. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: