No entitlement to cost coverage for reserve wheelchair

H 293/00Bundesgericht / II. sozialrechtliche Abteilung16.10.2001Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

An old-age pensioner suffering from Littlesche Krankheit sought reimbursement for a self-purchased reserve wheelchair, arguing that it was needed during repairs of his main wheelchair and invoking possession-guarantee reasoning. The IV office had refused the request, and the cantonal social insurance court confirmed that refusal. The Federal Insurance Court held that the applicable old-age insurance aid rules only cover what is necessary. Because the insured person was continuously provided with a replacement wheelchair during repairs and only occasionally needed a second chair, no entitlement existed. The complaint was dismissed, and no court costs were imposed.

Omnilex-Regeste

Art. 43ter AHVG, Art. 66ter AHVV, Art. 2 Abs. 1 HVA; entitlement to a second wheelchair for an old-age pensioner. The aid scheme for old-age insurance covers only aids that are necessary for the insured person’s activities, mobility, contact with the environment, or self-care. A second wheelchair is not necessary where the insured person is supplied with a replacement chair during repairs and the claimed additional chair would be used only occasionally. The same result follows, if applicable, under possession-guarantee reasoning and the criteria of invalidity-insurance aid, since the statutory order also there limits entitlement to what is necessary, particularly where more than one aid is claimed (consid. 3).

Gesamter Gesetzestext

[AZA 7]
H 293/00 Vr

IV. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi und Kernen;
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke

Urteil vom 16. Oktober 2001

in Sachen
S.________, 1927, Beschwerdeführer,

gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin,

und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

A.- Der 1927 geborene S.________ leidet an der Littleschen Krankheit. Die Invalidenversicherung erbrachte seit 1961 verschiedene Leistungen, unter anderem mehrmals Kostenübernahme für Roll- und Elektrofahrstühle. So wurde dem Versicherten auch mit Beschluss vom 15. Mai 1992 die leihweise Abgabe eines Fahrstuhles Ortopedia zugesprochen.
Am 2. November 1992 wurde S.________ 65 Jahre alt. Mit Mitteilung vom 10. April 1995 wurde ihm im Rahmen der Besitzstandsgarantie die Übernahme der Kosten für einen Elektrohilfsantrieb an den gewöhnlichen Rollstuhl und mit Mitteilung vom 1. Oktober 1997 die leihweise Abgabe eines Rollstuhls Ortopedia - ebenfalls im Rahmen der Besitzstandsgarantie - zugesprochen. Am 13. Juli 1999 stellte er ein Gesuch um Übernahme der Kosten für einen selbst angeschafften Reserve-Rollstuhl in der Höhe von Fr. 2885.-. Mit Verfügung vom 17. August 1999 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich (nachfolgend: IV-Stelle) das Gesuch ab.

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 19. Juni 2000 ab.

C.- S.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren, es seien ihm die erwähnten 75 % für den Reserve-Rollstuhl sowie eine angemessene Umtriebsentschädigung zuzusprechen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lässt.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Das kantonale Gericht hat die massgebende gesetzliche Regelung über den Anspruch auf Hilfsmittel der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 43ter Abs. 1 und 3 AHVG in Verbindung mit Art. 66ter AHVV und die gestützt darauf vom Eidgenössischen Departement des Innern [EDI] erlassene Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung [HVA] mit anhangweise aufgeführter Hilfsmittelliste [HVA Anhang]) zutreffend dargelegt. Richtig wiedergegeben hat es auch die in Ziff. 9.51 der - nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 HVA als abschliessend zu betrachtenden - Hilfsmittelliste umschriebenen Voraussetzungen für die finanzielle Beteiligung an den Kosten eines Rollstuhles.
Darauf wird verwiesen.
Zu ergänzen ist, dass über den Anspruch eines Altersrentners auf Ausrichtung von Hilfsmitteln die IV-Stelle entscheidet. Heisst sie den Anspruch gut, so stellt sie den Versicherten die entsprechende Mitteilung oder einen Bezugsschein zu. Lehnt sie den Anspruch ganz oder teilweise ab, so erlässt die Ausgleichskasse des Kantons, in welchem die IV-Stelle ihren Sitz hat, eine Verfügung (Art. 6 Abs. 3 HVA).

2.- Fest steht, dass der Versicherte bei Einreichung des Gesuchs vom 13. Juli 1999 Altersrentner war. Sein Anspruch auf Abgabe von Hilfsmitteln beurteilt sich deshalb nach Art. 43ter AHVG in Verbindung mit Art. 66ter AHVV.
Entsprechend kommen auch die Verfahrensvorschriften von Art. 6 HVA zur Anwendung. Da die IV-Stelle vorliegend dem Antrag des Beschwerdeführers nicht entsprochen hat, war sie nach dem klaren und nicht auslegungsbedürftigen Wortlaut des Art. 6 Abs. 3 HVA nicht berechtigt, eine Verfügung zu erlassen. Vielmehr hätte die Ausgleichskasse verfügen müssen.
Die Sache deshalb aus formellen Gründen zur Leistungsprüfung und Neuverfügung an die Ausgleichskasse zu überweisen, käme indes unter den gegebenen Umständen einem prozessualen Leerlauf mit unnötigen, dem Grundsatz der Verfahrensökonomie zuwiderlaufenden Verzögerungen gleich.
Denn die Ausgleichskasse müsste negativ verfügen, da - wie im Folgenden zu zeigen ist - kein Anspruch auf einen Reserverollstuhl besteht. Es ist deshalb von einer Überweisung an die Ausgleichskasse abzusehen.

3.- a) Die Vorinstanz erwog, es bestehe kein Zweifel, dass Altersrentner keinen Anspruch auf einen zweiten Rollstuhl hätten, da das Kreisschreiben KHMI die Abgabe eines Zweitrollstuhles unter der Bedingung der unbedingten Notwendigkeit vorsehe, das Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln in der Altersversicherung (KSHA) indes keine solche Bestimmung enthalte und beim Versicherten die Abgabevoraussetzungen durch die Invalidenversicherung im Rahmen einer Besitzstandsgarantie nicht erfüllt seien. Demgegenüber lehnt die IV-Stelle den Anspruch mit der Begründung ab, es bestehe vorliegend keine unbedingte Notwendigkeit für einen Zweitrollstuhl. Sie macht geltend, der Versicherte könne sich auf die Besitzstandsgarantie berufen, da er bereits vor Erreichen des Rentenalters Leistungen für Rollstühle bezogen habe und deshalb zur Beurteilung des Anspruches die Kriterien der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) zur Anwendung gelangten.

b) Art. 2 Abs. 1 HVA setzt voraus, dass der Bezüger der Altersrente für die Tätigkeit in seinem Aufgabenbereich, für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge auf das beantragte Hilfsmittel angewiesen ist. Unbestrittenermassen ist der Versicherte auf seinen Rollstuhl Ortopedia, dessen leihweise Abgabe die IV-Stelle ihm zugesprochen hat, angewiesen.
Was hingegen den fraglichen Zweitrollstuhl betrifft, macht der Versicherte geltend, er benötige diesen für die Zeit, während welcher sich sein Rollstuhl Ortopedia in der Reparatur befinde, da er sich einmal nicht mehr aus eigener Kraft aus dem vom Rollstuhl-Lieferanten für die Reparaturzeit zur Verfügung gestellten, aber unpassenden Ersatzrollstuhl habe erheben können.
Der Bedarf an einem Zweitrollstuhl beschränkt sich damit auf wenige Gelegenheiten von kurzer Dauer und der angeschaffte Zweitrollstuhl bleibt die meiste Zeit unbenützt.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer für die Dauer der Reparatur nicht auf einen Rollstuhl verzichten muss und deshalb eingeschränkt wäre, sondern es wird ihm vom Lieferanten zulasten der Invalidenversicherung ein Ersatz-Rollstuhl zur Verfügung gestellt. Unter diesen Umständen ist ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für einen Zweitrollstuhl nicht ausgewiesen. Dass der Versicherte einmal einen ihm unpassenden Rollstuhl als Ersatz erhalten hat, ändert daran nichts.
Zum gleichen Resultat würde überdies die Beurteilung gestützt auf die allenfalls im Rahmen der Besitzstandsgarantie anwendbaren Kriterien der HVI führen. Auch hier beschränkt die gesetzliche Ordnung (vgl. Art. 21 Abs. 2 IVG und Art. 2 Abs. 1 HVI, ZAK 1987 S. 100 Erw. 2a) den Anspruch auf das Notwendige, insbesondere dann, wenn Hilfsmittel in mehr als einem Exemplar beansprucht werden (ZAK 1985 S. 172 Erw. 3a), und eine Notwendigkeit liegt - wie eben dargelegt - nicht vor. Es kann deshalb letztlich offen bleiben, ob sich der Versicherte auf die Besitzstandsgarantie nach Art. 4 HVA berufen kann, da ein Anspruch im einen wie im anderen Fall nicht ausgewiesen ist.

4.- Soweit der Beschwerdeführer schliesslich eine Umtriebsentschädigung geltend macht, entfällt ein Anspruch darauf bereits mangels Obsiegens (vgl. Art. 159 Abs. 2 OG), ohne dass die weiteren Voraussetzungen (BGE 110 V 82) zu prüfen wären.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 16. Oktober 2001

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident Die Gerichts- der IV. Kammer: schreiberin:

Schlagwörter

social insurancewheelchairnecessityold-age pensionerpossession guaranteereplacement aidmedical aidprocedural economycourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the insured person was entitled to cost coverage for a reserve wheelchair under the old-age insurance aid scheme.

Extrahierter Entscheid

No. The need for a second wheelchair was not established because the insured person remained supplied with a replacement wheelchair during repairs and only needed a reserve chair on rare, short occasions.

Extrahierte Begründung

Art. 2 HVA and the applicable aid scheme limit entitlement to what is necessary. The temporary inconvenience during repairs did not justify a second wheelchair, even considering the asserted possession guarantee and possible application of invalidity-insurance criteria.

Kernrechtsfrage

Whether a reimbursement claim could be upheld under a possession guarantee or invalidity-insurance criteria.

Extrahierter Entscheid

No. Even on that basis, only necessary aids are covered, and the claimed second wheelchair was not necessary.

Extrahierte Begründung

The court held that it could leave open whether the possession guarantee applied, because the result would be the same under either framework.

Kernrechtsfrage

Whether an allowance for inconvenience should be awarded.

Extrahierter Entscheid

No, because the appellant did not succeed in the proceedings.

Extrahierte Begründung

Without success on the merits, there was no basis for an inconvenience allowance.

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