AHV contribution assessment after business closure

H 209/04Bundesgericht / II. sozialrechtliche Abteilung16.02.2005Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant, a self-employed consultant, challenged the AHV/IV/EO contribution assessment for 2000, arguing that after the dissolution of a business association in April 2000 she should be assessed under the extraordinary procedure. The Federal Court held that the prerequisites for extraordinary assessment were not met. A tax interim assessment based on cessation of self-employment does not, by itself, trigger the extraordinary social security procedure, and the appellant in fact continued her consulting activity until 2004. The complaint was dismissed in summary procedure, and court costs of CHF 900 were charged to her.

Omnilex-Regeste

Art. 22 Abs. 1 und 2, Art. 25 Abs. 1 und 3 AHVV; Art. 23 Abs. 4 AHVV; Art. 36a OG; Beitragsbemessung der selbstständig Erwerbenden: Die ausserordentliche Beitragsfestsetzung setzt einen in Art. 25 Abs. 1 AHVV genannten Neufestsetzungsgrund voraus. Eine steuerrechtliche Zwischenveranlagung entfaltet für die sozialversicherungsrechtliche Bemessung nur Bedeutung, wenn sie auf einem solchen Grund beruht; die Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit als solche genügt nicht. Die Bindung der Ausgleichskassen und des Sozialversicherungsgerichts an Steuertaxationen erfasst nur die Ermittlung des massgebenden Einkommens und Eigenkapitals, nicht aber die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens. Ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet, kann sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden.

Gesamter Gesetzestext

Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 0}
H 209/04

Urteil vom 16. Februar 2005
IV. Kammer

Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Attinger

Parteien
W.________, 1945, Beschwerdeführerin, vertreten durch P.________,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Entscheid vom 17. August 2004)

Sachverhalt:
A.
Die 1945 geborene W.________ war ab April 1995 der Ausgleichskasse des Kantons Aargau als selbstständigerwerbende Unternehmensberaterin angeschlossen. Gestützt auf eine Meldung des Steueramtes des Kantons Aargau vom 22. Oktober 2003 über die 1997/98 erzielten Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wurde sie von der Ausgleichskasse mit Verfügung vom 3. November 2003 zur Bezahlung des AHV/IV/EO-Beitrags für das Jahr 2000 von Fr. 8757.- (einschliesslich Verwaltungskosten) verpflichtet. Die dagegen erhobene Einsprache lehnte die Ausgleichskasse ab (Einspracheentscheid vom 4. Februar 2004).
B.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die gegen den Einspracheentscheid geführte Beschwerde mit Entscheid vom 17. August 2004 ab.
C.
W.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der für das Jahr 2000 geschuldete Sozialversicherungsbeitrag sei im Verfahren der Gegenwartsbemessung festzusetzen, weil Anfang April 2000 ein Neueinschätzungsgrund eingetreten sei. Sie habe damals, "bedingt durch die Auflösung einer Bürogemeinschaft und den damit verbundenen Wegfall des Hauptmandanten", einen "erheblichen und dauernden Einkommenseinbruch" erlitten (vgl. Einsprache vom 1. Dezember 2003).

Während die Ausgleichskasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf ein Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das Eidgenössische Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht.
2.
2.1 Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung entwickelte Grundsätze über das ordentliche und das ausserordentliche Beitragsfestsetzungsverfahren (Art. 22 Abs. 1 und 2, Art. 25 Abs. 1 und 3 AHVV, jeweils in der hier anwendbaren, bis Ende 2000 gültig gewesenen Fassung; ZAK 1992 S. 474, 1981 S. 256 und S. 350; Urteil S. vom 18. Juni 2003, H 248/02) richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
2.2 Überdies hat die Vorinstanz in einlässlicher Würdigung sämtlicher relevanten Umstände zutreffend erkannt, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des ausserordentlichen Verfahrens zur Festsetzung der Sozialversicherungsbeiträge nicht erfüllt sind. Auch diesbezüglich ist vollumfänglich auf den angefochtenen Entscheid zu verweisen.

Der letztinstanzliche Hinweis der Beschwerdeführerin auf die von den Steuerbehörden nunmehr vorgenommene Zwischenveranlagung per 1. April 2000 "infolge Erwerbsaufgabe" vermag an dieser Betrachtungsweise nichts zu ändern. Eine steuerrechtliche Zwischenveranlagung ist für die sozialversicherungsrechtliche Beitragsbemessung nur dann von Bedeutung, wenn sie auf einem der in Art. 25 Abs. 1 AHVV genannten Gründen fusst (BGE 107 V 6 Erw. 4b; ZAK 1988 S. 512 Erw. 2e), was bei der Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht der Fall ist. Letztere bewirkt zwar in der AHV - ähnlich wie bei der direkten Bundessteuer - auch die Beendigung des ordentlichen Verfahrens, nicht aber den Eintritt des ausserordentlichen Verfahrens (Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl. Bern 1996, Rz 14.58). Im Übrigen hat das kantonale Gericht - gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren - in für das Eidgenössische Versicherungsgericht verbindlicher Weise (Art. 105 Abs. 2 OG) festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihre selbstständigerwerbende Beratertätigkeit nach Auflösung der Bürogemeinschaft per Anfang April 2000 noch bis Frühjahr 2004 weitergeführt hat. Schliesslich sind die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen gemäss Art. 23 Abs. 4 AHVV und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die (rechtskräftigen) Steuertaxationen auf die (im vorliegenden Fall stets unbestritten gebliebene) Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen vorliegt (BGE 121 V 83 Erw. 2c, 114 V 75 Erw. 2, 110 V 86 Erw. 4 und 370 Erw. 2a, 102 V 30 mit Hinweisen).
3.
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 16. Februar 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:

i.V.

Schlagwörter

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Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the 2000 self-employed social security contributions had to be fixed under the extraordinary assessment procedure due to a material income drop and business restructuring in April 2000.

Extrahierter Entscheid

The prerequisites for an extraordinary contribution assessment were not met; the ordinary assessment remained applicable.

Extrahierte Begründung

A tax interim assessment is relevant only if based on a reason listed in Art. 25 Abs. 1 AHVV. The asserted closure of a business association and loss of the main client did not establish such a ground. The appellant also continued her consulting activity until spring 2004, so there was no immediate shift into the extraordinary procedure.

Kernrechtsfrage

Whether the cantonal judgment and the contribution decision should be set aside.

Extrahierter Entscheid

No. The Federal Court found no federal-law violation or clearly incorrect fact-finding.

Extrahierte Begründung

The lower court correctly applied the rules on ordinary and extraordinary contribution assessment and its factual findings were binding under Art. 105 Abs. 2 OG.

Kernrechtsfrage

Court costs

Extrahierter Entscheid

The appellant must bear the court costs, which are set at CHF 900 and offset against the advance paid.

Extrahierte Begründung

As the appeal was manifestly unfounded and dismissed in summary procedure, costs were imposed on the appellant.

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