projekte
H 198/05 ΓÇó Appeal against order for advance payment dismissed
H 198/05Bundesgericht / II. sozialrechtliche Abteilung05.04.2006Dismissed
The insured person appealed an interim order of the AHV/IV commission requiring a CHF 500 advance on costs in an appeal against her exclusion from voluntary AHV/IV for non-payment of contributions. The Federal Insurance Court held that such disputes concern contributions and membership, not insurance benefits, and are therefore generally subject to costs. The lower commission was entitled to make further processing dependent on payment of the advance. The court dismissed the administrative judicial appeal, sent the appellant's later filing to the commission for further consideration, and charged no court costs.
Art. 32 Abs. 5 OG; advance on costs in social-insurance appeal proceedings before the AHV/IV commission; only disputes over the granting or refusal of insurance benefits are generally exempt from costs, whereas proceedings concerning contributions or insurance affiliation are generally chargeable. The authority may therefore condition continuation of the appeal on prior payment of a cost advance (consid. 2). The party must, however, be afforded the possibility to pay the advance later or to have a filing possibly amounting to an application for free legal aid examined by the competent lower authority (consid. 3).
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 0}
H 198/05
Urteil vom 5. April 2006
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ursprung, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Batz
Parteien
J.________, 1947, Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne
(Zwischenverfügung vom 30. November 2005)
Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 10. Januar 2005 schloss die Schweizerische Ausgleichskasse die 1947 geborene J.________ infolge Nichtleistung des Jahresbeitrages aus der freiwilligen AHV/IV aus. Diese Verfügung bestätigte die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 3. Mai 2005.
Nachdem J.________ hiegegen Beschwerde erhoben hatte, forderte sie die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen mit Zwischenverfügung vom 30. November 2005 auf, innert 30 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu bezahlen; gleichzeitig drohte sie an, dass sie bei Nichtleistung des Vorschusses innert der gesetzten Frist auf die erhobene Beschwerde nicht eintreten werde.
Gegen diese Zwischenverfügung reicht J.________ mit Eingabe vom 13. Dezember 2005 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Versicherten richtet sich gegen die vorinstanzliche Zwischenverfügung vom 30. November 2005, mit welcher die Beschwerdeführerin einzig zur Entrichtung eines Kostenvorschusses verpflichtet worden ist. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat deshalb im vorliegenden Verfahren nur zu prüfen, ob die Vorinstanz die weitere Behandlung der gegen den Einspracheentscheid vom 3. Mai 2005 erhobenen Beschwerde von der vorgängigen Bezahlung des verlangten Kostenvorschusses abhängig machen durfte.
2.
Die Beschwerdeführerin geht davon aus, die Vorinstanz verlange von ihr einen Kostenvorschuss, weil ihre Beschwerde mutwillig bzw. leichtfertig erhoben worden sei. Das trifft indessen nicht zu. Vielmehr hat die Vorinstanz unter Hinweis auf die massgebenden rechtlichen Grundlagen (vgl. Erw. 1 der angefochtenen Zwischenverfügung vom 30. November 2005) zutreffend dargelegt, dass lediglich Streitigkeiten vor der Eidgenössischen Rekurskommission über die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen (z.B. Renten oder Abfindungen) kostenfrei sind, ausser bei mutwilligen oder leichtfertigen Beschwerden, in denen Verfahrenskosten auferlegt werden; demgegenüber sind alle übrigen Beschwerdeverfahren, in denen es - wie vorliegend - nicht um Versicherungsleistungen, sondern z.B. um Beiträge oder Versicherungszugehörigkeiten geht, generell kostenpflichtig (vgl. zum Ganzen auch BGE 128 V 199 ff. mit Hinweisen). Die Vorinstanz durfte daher die materielle Behandlung der gegen den Versicherungsausschluss der Schweizerischen Ausgleichskasse erhobenen Beschwerde von der vorgängigen Bezahlung eines Kostenvorschusses abhängig machen. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nichts vorgebracht, was zu einer andern Beurteilung führen könnte, weshalb die Beschwerde im Verfahren nach Art. 36a OG zu erledigen ist.
3.
Der Beschwerdeführerin muss indessen die Möglichkeit eingeräumt werden, den von der Eidgenössischen Rekurskommission verlangten Kostenvorschuss noch zu leisten (BGE 128 V 216 Erw. 9) bzw. ihre allenfalls als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu interpretierende Eingabe vom 13. Dezember 2005 durch die Vorinstanz behandeln zu lassen. Die Eingabe vom 13. Dezember 2005 ist daher zuständigkeitshalber an die Eidgenössische Rekurskommission zur weiteren Behandlung zu überweisen (Art. 32 Abs. 5 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Sache wird an die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen überwiesen, damit sie im Sinne von Erw. 3 verfahre.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Beschwerdeführerin auf dem Ediktalweg, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Das für die Beschwerdeführerin bestimmte Exemplar wird einstweilen zu den Akten gelegt.
Luzern, 5. April 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: