Non-entry for insufficiently reasoned social insurance appeal

H 197/05Bundesgericht / II. sozialrechtliche Abteilung06.02.2006Dismissed

Zusammenfassung

The appellant challenged a 2005 decision of the foreign-resident AHV/IV appeals commission concerning the calculation of an old-age pension. The Federal Insurance Court held that the administrative law appeal did not meet the requirements of Art. 108(2) OG because it lacked a sufficiently concrete request and any case-related reasoning identifying the disputed factual findings or pension-calculation items. Since the defect was obvious, the court dealt with the matter under Art. 36a OG, declared the appeal inadmissible, and ordered that no court costs be collected.

Regest

Art. 108 Abs. 2 OG; Art. 36a OG: Eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss den Streitgegenstand durch Rechtsbegehren und sachbezogene Begründung hinreichend klar erkennen lassen. Es genügt, wenn sich diese Elemente aus der Rechtsschrift insgesamt ergeben; erforderlich ist jedoch wenigstens eine nachvollziehbare Darlegung, welche tatsächlichen Annahmen der Vorinstanz und welche Punkte der angefochtenen Verfügung beanstandet werden. Fehlt eine solche sachbezogene Begründung, ist die Beschwerde nicht rechtsgenüglich und als offensichtlich unzulässig im Verfahren nach Art. 36a OG zu erledigen (vgl. insb. Erw. 1).

Gesamter Gesetzestext

Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 0}
H 197/05

Urteil vom 6. Februar 2006
II. Kammer

Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Borella und Kernen; Gerichtsschreiber Nussbaumer

Parteien
K.________, 1942, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Franklin Sedaj, Rr. UÇK Nr. 6
(Fah. Post 7), 10010 Prishtine, Kosovo,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse, avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne

(Entscheid vom 18. Oktober 2005)

In Erwägung,
dass K.________ am 21. Dezember 2005 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen vom 18. Oktober 2005 betreffend Berechnung der Altersrente erhoben hat,
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 108 Abs. 2 OG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, um dem Gericht hinreichende Klarheit darüber zu verschaffen, worum es beim Rechtsstreit geht,
dass es nach der Praxis genügt, wenn dies der Verwaltungsgerichtsbeschwerde insgesamt entnommen werden kann,
dass insbesondere zumindest aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein muss, was die Beschwerde führende Partei verlangt und auf welche Tatsachen sie sich beruft, wobei die Begründung nicht zuzutreffen braucht, aber sachbezogen sein muss,
dass die Rechtsschrift insbesondere keine sachbezogene Begründung enthält, da den Ausführungen auch nicht sinngemäss entnommen werden kann, welche tatbeständlichen Annahmen der Vorinstanz und welche Teile der Rentenberechnung nach Auffassung des Beschwerdeführers unrichtig sind und auf welche Unterlagen er sich beruft,
dass unter diesen Umständen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht als rechtsgenüglich im Sinne von Art. 108 Abs. 2 OG gelten kann,
dass die offensichtlich unzulässige Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 6. Februar 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

social insuranceold-age pensionappeal admissibilityreasoned pleadingnon-entrysummary procedure