Reopening of old AHV contribution assessment upheld

H 19/05Bundesgericht / II. sozialrechtliche Abteilung06.04.2006Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The insured person, a partner in firm X., challenged a compensation fund decision that reopened a 1995 AHV contribution assessment and added reserve amounts to the taxable income for 1992/93, resulting in higher contributions and default interest. The cantonal court upheld the fund’s reconsideration decision. On further appeal, the Federal Insurance Court held that the original assessment was manifestly incorrect, that the correction was significant, and that the additional claim was not time-barred under the special limitation rule developed in earlier case law. The administrative complaint was dismissed and costs were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 16 Abs. 1 AHVG; Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen Beitragsverfügung und Verwirkung der Nachforderung bei nachträglich aufgerechneten Rückstellungen: Eine rechtskräftige AHV-Beitragsverfügung darf wiedererwägungsweise berichtigt werden, wenn sie das tatsächlich beitragspflichtige Einkommen infolge beitragsrechtlich unbeachtlicher, steuerrechtlich zulässiger Rückstellungen zweifellos unrichtig erfasst und die Korrektur erheblich ist (consid. 6.1). Eine Steuermeldung bindet die Ausgleichskasse in diesem Umfang nicht. Für die Nachforderung ist die vom Gericht entwickelte Sonderregel zur Verwirkungsfrist anwendbar; die Forderung verjährt nicht, wenn die Nachtragsverfügung innert der entsprechenden Frist nach der rechtskräftigen Festsetzung der späteren Beitragsperiode ergeht (consid. 6.2-6.3).

Gesamter Gesetzestext

Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
H 19/05

Urteil vom 6. April 2006
III. Kammer

Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Widmer

Parteien
H.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Hagmann, Dufourstrasse 43, 8008 Zürich,

gegen

Ausgleichskasse Verom, Ifangstrasse 8, 8952 Schlieren, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 30. November 2004)

Sachverhalt:
A.
H.________ rechnet ihre als Teilhaberin der Firma X.________ erzielten Einkommen als Selbstständigerwerbende mit der Ausgleichskasse Musik und Radio (seit 1. Januar 2003: Ausgleichskasse VEROM) ab. Gestützt auf die Meldung des Steueramtes des Kantons Zürich vom 13. Mai 2002 hatte die Ausgleichskasse die für die Jahre 1998/99 geschuldeten persönlichen Beiträge mit Verfügung vom 2. April 2003 auf je Fr. 194'626.80, zuzüglich Verwaltungskosten, festgesetzt. Hiegegen liess H.________ Einsprache erheben. Auf Grund des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 4. September 2003 betreffend die Mitgesellschafterin M.________ (H 243/01) hob die Ausgleichskasse die Verfügung vom 2. April 2003 mit einer Verfügung vom 7. Januar 2004 auf und erliess gleichentags eine Beitragsverfügung betreffend die für 1992 und 1993 geschuldeten Beiträge. Dabei setzte sie in Wiedererwägung der Verfügung vom 11. August 1995 das beitragspflichtige Einkommen für die Jahre 1992 und 1993 unter Aufrechnung der von H.________ in den Jahren 1989/90 vorgenommenen Rückstellungen, die im Hinblick auf die für die Beitragsjahre 1992/93 geschuldeten Beiträge getätigt worden waren, von ursprünglich Fr. 20'745'600.- auf neu Fr. 22'965'600.- herauf, woraus eine Beitragsschuld (einschliesslich Verwaltungskosten) von Fr. 2'193'011.40 im Jahr resultierte. Ebenfalls am 7. Januar 2004 verfügte die Ausgleichskasse auf den Beiträgen der Jahre 1992 und 1993 geschuldete Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 63'425.30.

Die gegen diese Verfügungen erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 2. Juni 2004 ab.
B.
H.________ liess Beschwerde führen mit dem Antrag, der Einspracheentscheid und die Beitragsverfügung vom 7. Januar 2004 betreffend die Beitragsperiode vom 1. Januar 1992 bis 31. Dezember 1993 sowie die Verzugszinsverfügung vom gleichen Tag seien aufzuheben.

Mit Entscheid vom 30. November 2004 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt H.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern.

Während die Ausgleichskasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall keine Anwendung finden (BGE 130 V 446 Erw. 1.2.1 mit Hinweisen).
2.
Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das Eidgenössische Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht.
3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Ausgleichskasse befugt war, am 7. Januar 2004 wiedererwägungsweise auf ihre Verfügung vom 11. August 1995 zurückzukommen, das beitragspflichtige Einkommen für die Jahre 1992 und 1993 unter Aufrechnung der von der Beschwerdeführerin in den Jahren 1989/90 im Hinblick auf die für diese Periode geschuldeten Beiträge getätigten Rückstellungen um je Fr. 2'200'000.- heraufzusetzen und gestützt auf das daraus resultierende Jahreseinkommen höhere Beiträge zu verfügen. Während die Vorinstanz diese Frage gestützt auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 4. September 2003 (H 243/01) betreffend die Mitgesellschafterin der Beschwerdeführerin bejaht hat, vertritt diese die gegenteilige Auffassung.
4.
Das kantonale Gericht hat die Voraussetzungen, unter denen die Verwaltung wiedererwägungsweise auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückkommen kann (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen), richtig dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
5.
Im Urteil vom 4. September 2003 (H 243/01) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht geprüft, inwieweit die Ausgleichskasse die Möglichkeit hat, die Beiträge nachzufordern, welche sie seinerzeit zu wenig erhoben hat, weil sie die steuerrechtlich zulässige, beitragsrechtlich aber unbeachtliche Rückstellung für zukünftige Sozialversicherungsbeiträge mangels entsprechender Informationen nicht aufgerechnet hat. Dabei hielt es fest, das Fehlen einer der Regelung zur Nachsteuerveranlagung (Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG) entsprechenden Bestimmung für den Fall der nachträglichen Entdeckung einer Schmälerung des beitragspflichtigen Einkommens durch eine Rückstellung für zukünftige Sozialversicherungsbeiträge stelle eine planwidrige Unvollständigkeit und damit eine Lücke der gesetzlichen Regelung dar. Diese Lücke wurde vom Gericht in der Weise geschlossen, dass die Verwirkungsfrist gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG für die Nachforderung von Beiträgen wegen der nachträglichen Entdeckung beitragspflichtigen Einkommens, das in der Steuermeldung wegen einer Rückstellung für künftige Sozialversicherungsbeiträge nicht enthalten war, erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres endet, in dem die Beiträge derjenigen Beitragsperiode rechtskräftig festgesetzt werden, in deren Berechnungsperiode die zurückgestellten Beiträge bezahlt oder verfügt wurden.

Gestützt auf dieses Urteil hat die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 7. Januar 2004, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 2. Juni 2004, ihre frühere Verfügung vom 11. August 1995 in Wiedererwägung gezogen und für die Jahre 1992/93 unter Aufrechnung der Rückstellungen höhere Beiträge festgesetzt. Die Vorinstanz hat dieses Vorgehen als rechtmässig erachtet.

Die Beschwerdeführerin wendet im Wesentlichen ein, rechtskräftige Beitragsverfügungen, die auf Fehlern der Steuerbehörden bei der Ermittlung/Meldung eines korrekt und vollständig deklarierten Einkommens beruhten, seien verbindlich und könnten nicht in Wiedererwägung gezogen werden. Des Weitern seien die Ansprüche der Ausgleichskasse für die Beitragsperiode 1992/93 verjährt. Schliesslich seien die Wiedererwägungsvoraussetzungen für die Jahre 1992/93 nicht gegeben.
6.
6.1 Zunächst ist daran zu erinnern, dass entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin eine Steuermeldung für das Sozialversicherungsgericht insoweit nicht verbindlich ist, als sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind (BGE 110 V 86 Erw. 4 und 370 f., 106 V 130 Erw. 1). Daraus folgt umgekehrt, dass eine Steuermeldung, welche steuerrechtlich, nicht aber für die Belange der AHV-Beitragsfestsetzung zulässige Rückstellungen enthält, in masslicher Hinsicht nicht verbindlich ist. Die wiedererwägungsweise erlassene Nachtragsverfügung der Ausgleichskasse hält sich an die Vorgaben gemäss Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 4. September 2003. Die ursprüngliche Beitragsverfügung vom 11. August 1995 war zweifellos unrichtig, weil das zu Grunde liegende Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit der Jahre 1989/90 insofern nicht vollständig war, als hievon im Hinblick auf die geschuldeten Beiträge steuerrechtlich, nicht aber beitragsrechtlich zulässige Rückstellungen getätigt worden waren, welche in den Beitragsjahren 1992/93 (zusätzlich) als Einkommen zu verabgaben sind. Angesichts der Höhe der verfügten Nachzahlung ist auch die erhebliche Bedeutung der Berichtigung als weitere Wiedererwägungsvoraussetzung klarerweise erfüllt. An der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung, welche nicht das vollständige Einkommen erfasste, ändert der Umstand nichts, dass die Rückstellung mit den Steuerbehörden abgesprochen war und die Beitragsverfügung vom 11. August 1995 auf der Steuermeldung beruhte. Denn massgebend für die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit ist nicht das Verhältnis zwischen Steuermeldung und dem der Beitragsverfügung zu Grunde liegenden Einkommen, sondern das Verhältnis zwischen dem verabgabten und dem tatsächlich erzielten Einkommen. Ebenso wenig kann die Beschwerdeführerin aus der Tatsache, dass sie ihr Einkommen gegenüber den Steuerbehörden vollständig und korrekt deklariert hat, etwas zu ihren Gunsten ableiten. Die Wiederwägung knüpft nicht an ein schuldhaftes Verhalten der beitragspflichtigen Person an, sondern dient der Korrektur eines nicht mit der gesetzlichen Regelung in Einklang stehenden, zweifellos unrichtigen, formell rechtskräftigen Verwaltungsaktes.
6.2 Mit Bezug auf die Frage der Verwirkung der Nachforderung der auf der nachträglichen Aufrechnung beruhenden Beiträge kann vollumfänglich auf die Erwägungen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts im Urteil vom 4. September 2003 (H 243/01, publiziert in AHI 2004 S. 46) und die diesbezüglichen Darlegungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden keine Argumente vorgetragen, welche eine Abkehr von dieser im erwähnten Urteil begründeten Praxis zu rechtfertigen vermöchten. Insbesondere sind die Voraussetzungen für eine Praxisänderung - eine bessere Erkenntnis der ratio legis, veränderte äussere Verhältnisse oder gewandelte Rechtsanschauungen (BGE 131 V 110 Erw. 3.1 mit Hinweisen) - nicht gegeben.
6.3 Die Beiträge für die Periode 1998/99 wurden erst am 7. Januar 2004 rechtskräftig verfügt. Die Wiedererwägungsverfügung vom 7. Januar 2004 betreffend die persönlichen Beiträge in den Jahren 1992/93 ist damit rechtzeitig ergangen, weshalb keine Verwirkung dieser Beitragsforderung eingetreten ist.

Ebenso geschuldet sind die Verzugszinsen gemäss Verfügung vom 7. Januar 2004 und Einspracheentscheid vom 2. Juni 2004. Es wird diesbezüglich auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 6. April 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

social insurance contributionsreconsiderationfinal decisiontax noticereserve accountinglimitation perioddefault interestself-employed income

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the compensation fund could reopen the formally final 11 August 1995 contribution decision and reassess income for 1992/93 by adding tax-allowed but contribution-irrelevant reserves.

Extrahierter Entscheid

Yes. The original assessment was manifestly incorrect because the taxable income used for AHV purposes excluded reserves that had to be added back for contribution purposes; the correction was significant enough to justify reconsideration.

Extrahierte Begründung

A tax notice is not binding where it contains items irrelevant for tax but relevant for AHV contributions. Reconsideration serves to correct a final administrative act that clearly conflicts with the law, regardless of whether the taxpayer acted faultlessly.

Kernrechtsfrage

Whether the fund's additional contribution claim for 1992/93 was time-barred.

Extrahierter Entscheid

No. The reassessment of 7 January 2004 was timely because the relevant later contribution assessment for 1998/99 became final only on that date, so the limitation period had not expired.

Extrahierte Begründung

The court followed its earlier case law on the special limitation rule for later-discovered income reductions caused by reserves for future social-insurance contributions and found no reason to depart from that practice.

Kernrechtsfrage

Whether default interest assessed on the additional contributions had to be annulled.

Extrahierter Entscheid

No. The default interest followed the valid additional contribution assessment and remained due.

Extrahierte Begründung

Since the additional contributions were upheld, the related default interest also remained owed.

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