Default interest on AHV contributions counted over 34 days

H 173/02Bundesgericht / II. sozialrechtliche Abteilung19.11.2003Granted

Zusammenfassung

The Federal Insurance Court allowed the compensation office's appeal against a Basel-Stadt cantonal judgment concerning default interest on AHV payroll contributions. It held that default interest runs from the date of invoicing until actual receipt of payment by the compensation office and must be calculated under the 30/360 method. For the period from 2 February 2001 to 6 March 2001, this yields 34 days, not 32. The lower-court judgment was therefore annulled. Court costs of CHF 500 were imposed on the respondent, and the appellant's advance on costs was refunded.

Regest

Art. 41bis ff. AHVV; Art. 42 Abs. 1 und 3 AHVV; Berechnung von Verzugszinsen auf AHV-Lohnbeiträgen. Der Zinsenlauf beginnt mit der Rechnungsstellung durch die Ausgleichskasse und endet erst mit dem Zahlungseingang bei ihr. Die Berechnung erfolgt nach der deutschen Zinsusanz (30/360); jeder Monat zählt 30 Tage, unabhängig von seiner tatsächlichen Länge. Für den Februar ist deshalb der 30. Tag in normalen Jahren der 28., in Schaltjahren der 29. Tag. Eine abweichende kantonale Berechnung verletzt Bundesrecht (consid. 3 f.).

Gesamter Gesetzestext

Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
H 173/02

Urteil vom 19. November 2003
IV. Kammer

Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin Riedi Hunold

Parteien
Ausgleichskasse des Basler Volkswirtschaftsbundes, Viaduktstrasse 42, 4051 Basel, Beschwerdeführerin,

gegen

A.________ AG, Beschwerdegegner

Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel

(Entscheid vom 18. April 2002)

Sachverhalt:
A.
Am 2. Februar 2001 stellte die Ausgleichskasse des Basler Volkswirtschaftsbundes (nachfolgend: Ausgleichskasse) der ihr angeschlossenen A.________ AG, die Jahresabrechnung für Lohnbeiträge 2000 in der Höhe von Fr. 25'644.- zu. Mit Valuta vom 2. März 2001 beglich die A.________ AG diese Rechnung. Der geschuldete Betrag wurde am 6. März 2001 dem Konto der Ausgleichskasse gutgeschrieben. Mit Verfügung vom 13. September 2001 verlangte die Ausgleichskasse Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 121.05.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 18. April 2002 in dem Sinne teilweise gut, als es die Verzugszinspflicht der A.________ AG grundsätzlich bejahte, jedoch Verzugszinsen für 32 statt der von der Ausgleichskasse verfügten 34 Tage festsetzte.
C.
Die Ausgleichskasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben. Sowohl die A.________ AG als auch das Bundesamt für Sozialversicherung (nachfolgend: BSV) verzichten auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im AHV-Bereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt abstellt, sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.
Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
3.
Art. 14 Abs. 4 lit. e AHVG in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung beauftragt den Bundesrat zum Erlass von Vorschriften über die Erhebung von Verzugszinsen und die Ausrichtung von Vergütungszinsen. Dabei kommt ihm ein weiter Ermessensspielraum zu (AHI 2003 S. 144 Erw. 3.3 mit Hinweisen). Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat Gebrauch gemacht und die hier massgebenden, seit 1. Januar 2001 in Kraft stehenden Art. 41bis ff. AHVV erlassen. Verzugszinsen sind auf auszugleichenden Lohnbeiträgen zu entrichten, die nicht innert 30 Tagen seit Rechnungsstellung geleistet werden (Art. 41bis Abs. 1 lit. c AHVV). Der Zinsenlauf beginnt mit der Rechnungsstellung durch die Ausgleichskasse (Art. 41bis Abs. 1 lit. c AHVV) und endet mit der vollständigen Bezahlung der Beiträge (Art. 41bis Abs. 2 AHVV). Als bezahlt gelten Beiträge mit Zahlungseingang bei der Ausgleichskasse (Art. 42 Abs. 1 AHVV). Die Zinsen werden tageweise berechnet; ganze Monate werden zu 30 Tagen gerechnet (Art. 42 Abs. 3 AHVV). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat Art. 42 Abs. 1 AHVV als mit Gesetz und Verfassung vereinbar beurteilt (AHI 2003 S. 143). Mit Urteil M.AG vom 10. November 2003, H 148/03, hat es die Weisung des BSV im Kreisschreiben über Verzugs- und Vergütungszinsen (KSVZ) in der AHV, IV und EO (gültig ab 1. Januar 2001), wonach die Verzugszinsen nach der deutschen Zinsusanz zu berechnen seien (Rz. 4014 KSVZ), nicht beanstandet. Demnach werden dem Jahr 360 Tage und jedem Monat 30 Tage zugrunde gelegt, ungeachtet davon, wie viele Tage der Monat tatsächlich beträgt. Für den Monat Februar bedeutet dies, dass in normalen Jahren der 28., in Schaltjahren der 29. der letzte Tag, also der 30. Tag des Monats ist.
4.
Vorliegend geht es um Verzugszinsen für die Zeit von der Rechnungsstellung am 2. Februar 2001 bis zum Eingang der ausstehenden Beiträge bei der Ausgleichskasse am 6. März 2001. Somit fallen auf den Februar 28 (30 - 2) und auf den März 6 Tage, insgesamt deren 34. Demnach ist die Berechnung der Ausgleichskasse korrekt und der kantonale Entscheid aufzuheben.
5.
Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Die Beschwerdegegnerin hat als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 18. April 2002 aufgehoben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird der Ausgleichskasse des Basler Volkswirtschaftsbundes zurückerstattet.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 19. November 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:

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