[AZA 7]
H 151/01 Vr
II. Kammer
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter
Frésard; Gerichtsschreiberin Fleischanderl
Urteil vom 27. März 2002
in Sachen
Z.________, Beschwerdeführerin,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
In Erwägung,
dass die Ausgleichskasse des Kantons Zürich der am 4. Oktober 1937 geborenen Z.________ mit Verfügung vom 10. September 1999 eine ordentliche (Teil-)Rente der AHV ab
dass die Ausgleichskasse und das BSV auf eine Vernehmlassung verzichten,
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht die Streitsache mit umfassender Kognition prüft (Art. 132 OG; BGE 117 V 262 Erw. 1 mit Hinweis),
dass die Vorinstanz die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über die Berechnung der ordentlichen Altersrenten (Art. 29 Abs. 2 lit. a, Art. 29bis Abs. 1 und Art. 29ter Abs. 1 AHVG), namentlich die Festlegung der Beitragsdauer im Falle von nichterwerbstätigen Ehefrauen im Allgemeinen (Art. 3 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 29bis Abs. 2 AHVG, je in der bis 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Fassung, sowie Art. 29bis Abs. 2, in der ab 1. Januar 1997 in Kraft stehenden Fassung, und lit. g Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur 10. AHV-Revision) sowie von nichterwerbstätigen, sich mit ihrem obligatorisch versicherten Ehemann im Ausland aufhaltenden Ehefrauen im Besonderen (BGE 126 V 217 [Verhältnisse nach Inkrafttreten der 10. AHV-Revision; vgl. hiezu auch Urteil F. vom 14. April 2000, H 1/00] und 107 V 1 (Verhältnisse vor Inkrafttreten der 10. AHV-Revision; vgl. auch BGE 104 V 121 und ZAK 1981 S. 337), zutreffend wiedergegeben hat, worauf zu verweisen ist,
dass zu Recht unbestritten ist, dass der Beschwerdeführerin gestützt auf die in den individuellen Konten (IK) ausgewiesenen Eintragungen keine höhere als die am 10. September 1999 verfügte Altersrente ausgerichtet werden kann,
dass hingegen streitig ist, ob - wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht wird - für die Zeit vom 1. Januar 1963 bis 30. November 1971 zusätzliche Beitragsjahre und -monate in die Rentenberechnung miteinzubeziehen sind,
dass es vorab die Frage zu prüfen gilt, ob hinsichtlich dieser fehlenden Eintragungen in den IK eine Berichtigung vorzunehmen ist,
dass das kantonale Gericht auch die diesbezüglich erforderlichen Voraussetzungen (Art. 141 Abs. 3 AHVV; BGE 117 V 262 ff. Erw. 3) korrekt dargelegt hat,
dass angesichts der vorliegenden Umstände eine Kontenberichtigung nur vorgenommen werden könnte, wenn im Sinne der aufgeführten Verordnungsbestimmung und der erwähnten Rechtsprechung der volle Beweis gelänge, dass die Beschwerdeführerin - durch nachträgliche und rückwirkende Beitrittserklärung (vgl. Verordnung über den nachträglichen Beitritt zur freiwilligen AHV/IV für Ehefrauen von obligatorisch versicherten Schweizern im Ausland vom 28. November 1983) - nicht nur während der gemäss IK ausgewiesenen Zeit vom 1. Mai 1981 bis 30. November 1987, sondern auch während der geltend gemachten Periode vom 1. Januar 1963 bis
30. November 1971 freiwillig versichert gewesen und die fragliche Zeitspanne als massgebliche Beitragsdauer im Rahmen der Rentenberechnung zu berücksichtigen wäre, dass die Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht keine relevanten Unterlagen, wie eine die rückwirkende Aufnahme in die freiwillige Versicherung unter Angabe der entsprechenden Daten bestätigende Verfügung der Schweizerischen Ausgleichskasse (vgl. Art. 3 Abs. 1 der obgenannten Verordnung über den nachträglichen Beitritt zur freiwilligen AHV/IV), vorzulegen vermag und keine Anhaltspunkte erkennbar sind, wonach noch anderweitige "volle" Beweismittel (zum Beispiel aussagekräftige Korrespondenz zwischen ihr und der Schweizerischen Ausgleichskasse) bestehen, dass demnach von Beweislosigkeit auszugehen ist, was sich zu Ungunsten der Beschwerdeführerin auswirkt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen),
dass somit in den IK der Beschwerdeführerin keine Berichtigung vorgenommen werden kann,
dass an dieser Betrachtungsweise auch der Einwand der Beschwerdeführerin, es erscheine nicht nachvollziehbar, weshalb sie sich bei der 1984 zuhanden der Schweizerischen Botschaft in Stockholm eingereichten nachträglichen Anmeldung zur freiwilligen Versicherung lediglich auf die seit
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 27. März 2002
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident Die Gerichts- der II. Kammer: schreiberin: