Employee status confirmed for social insurance contributions

H 131/04Bundesgericht / II. sozialrechtliche Abteilung02.02.2005Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Insurance Court dismissed N.________ AG's appeal against the Zurich compensation office's assessment of paritarian social insurance contributions for payments to W.________ in November and December 2001. The court held that review was limited to federal social insurance contributions, not cantonal family allowances. It accepted the prior classification of W.________ as an employee, relying in particular on the binding SUVA qualification and finding no indication that it was manifestly incorrect. The appellant was ordered to pay CHF 600 in court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG; Art. 36a OG: In proceedings concerning social insurance contributions, federal review is confined to violations of federal law, abuse/excess of discretion, and manifestly incorrect or incomplete fact-finding. A prior qualification of a worker by another competent insurance body, if unchallenged and not manifestly wrong, may be relied upon as binding in principle for contribution assessment. Where the work relationship is characterized by dependent employment under the general criteria for distinguishing self-employment from employment, the remuneration constitutes earned income subject to paritarian contributions. An appeal that is inadmissible in part and manifestly unfounded in the remainder may be decided summarily under Art. 36a OG.

Gesamter Gesetzestext

Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 0}
H 131/04

Urteil vom 2. Februar 2005
III. Kammer

Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiber Batz

Parteien
N.________ AG, Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin,

Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 9. Juni 2004)

In Erwägung,
dass die Ausgleichskasse des Kantons Zürich von der Firma N.________ AG für die W.________ als Entgelt der in den Monaten November und Dezember 2001 erbrachten Arbeitsleistungen ausgerichteten Zahlungen paritätische Sozialversicherungsbeiträge (zuzüglich Verwaltungskosten) von insgesamt Fr. 1962.25 erhob (Nachzahlungsverfügung vom 4. April 2003),
dass diese Verfügung von der Ausgleichskasse auf Einsprache hin bestätigt wurde (Einspracheentscheid vom 19. August 2003),
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eine hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 9. Juni 2004 abwies,
dass die Firma N.________ AG Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt, indem sie ihr Begehren, W.________ sei bei der fraglichen Tätigkeit für die Firma als Selbstständigerwerbender zu qualifizieren, dem Sinne nach erneuert,
dass die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichten,
dass sich der als Mitinteressierter zur Stellungnahme beigeladene W.________, nachdem ihm die entsprechende Aufforderung des Gerichts nicht zugestellt werden konnte, nicht hat vernehmen lassen,
dass auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zum Vornherein nur soweit eingetreten werden kann, als Sozialversicherungsbeiträge kraft Bundesrechts streitig sind und deshalb vorliegend nicht zu prüfen ist, wie es sich bezüglich der Beitragsschuld gegenüber der Ausgleichskasse für kantonale Familienzulagen verhält (BGE 124 V 146 Erw. 1 mit Hinweis),
dass im vorliegenden Verfahren, da keine Versicherungsleistungen streitig sind, nur zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG),
dass die Ausgleichskasse bei Erlass der Nachzahlungsverfügung vom 4. April 2003 sich auf die von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) nach der Arbeitgeberkontrolle vom 10. April 2002 vorgenommene Qualifikation stützte, wonach die von W.________ für die Beschwerdeführerin während der Monate November und Dezember 2001 ausgeführten Arbeiten als unselbstständige Erwerbstätigkeit und damit als der obligatorischen (Unfall-)Versicherungspflicht bei der SUVA unterliegend eingestuft wurden,
dass die Beschwerdeführerin dagegen laut Verwaltungsgerichtsbeschwerde "nichts einzuwenden" hatte, da W.________ "sich gegen Unfall in jedem Falle" versichern wollte bzw. dass dies durch die Beschwerdeführerin gemäss vorinstanzlicher Beschwerde "akzeptiert" wurde, da W.________ "eine gute Versicherung besitzen" sollte,
dass "die Unterstellung für die SUVA-Versicherung" nach den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin rechtskräftig geworden ist, woran auch der am Revisionsbericht der SUVA angebrachte "Vorbehalt" nichts ändert, nachdem gegen die entsprechende Qualifikation kein Rechtsmittel ergriffen wurde,
dass demnach über die Qualifikation der an W.________ für die der Beschwerdeführerin während der Monate November und Dezember 2001 erbrachten Arbeitsleistungen ausgerichteten Zahlungen als Erwerbseinkommen aus unselbstständiger Tätigkeit bereits in einer für die Ausgleichskasse grundsätzlich verbindlichen Weise (vgl. BGE 101 V 87 ff.; ZAK 1989 S. 25 Erw. 3b und RKUV 1992 Nr. U 155 S. 251, je mit Hinweisen) befunden worden ist, da jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür bestehen, die vorgenommene Qualifikation erweise sich als offensichtlich unrichtig, weshalb hievon abzuweichen wäre (RKUV 1992 Nr. U 155 S. 251),
dass die Vorinstanz zudem unter Berücksichtigung der Grundsätze über die Abgrenzung der selbstständigen von der unselbstständigen Erwerbstätigkeit einlässlich und in allen Teilen zutreffend dargelegt hat, dass es sich bei der fraglichen Tätigkeit des W.________ für die Beschwerdeführerin um eine unselbstständige Erwerbstätigkeit gehandelt hat, weshalb von der Firma als Arbeitgeberin paritätische Sozialversicherungsbeiträge, welche in masslicher Hinsicht unbestritten geblieben sind, nachzuzahlen sind,
dass in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts vorgebracht wird, was die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts als mangelhaft im Sinne des Art. 105 Abs. 2 OG oder die rechtliche Würdigung als bundesrechtswidrig erscheinen liesse,
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einerseits offensichtlich unzulässig und anderseits offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren gemäss Art. 36a OG, namentlich mit summarischer Begründung unter Verweisung auf den vorinstanzlichen Entscheid (Art. 36a Abs. 3 OG), erledigt wird,

erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist,
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherung und W.________ zugestellt.
Luzern, 2. Februar 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

social insurance contributionsemployee statusself-employmentbinding qualificationjudicial reviewcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint could be heard only regarding federal social insurance contributions and not cantonal family allowances

Extrahierter Entscheid

The appeal was admissible only insofar as federal-law social insurance contributions were at issue; cantonal family allowance debt was not reviewed.

Extrahierte Begründung

The court's review was limited to federal social insurance matters under the applicable law and precedent.

Kernrechtsfrage

Whether W.________ had to be classified as self-employed or employed for contribution purposes

Extrahierter Entscheid

W.________ was properly classified as an employed person, so the payments constituted employment income subject to paritarian social insurance contributions.

Extrahierte Begründung

The SUVA classification after the employer inspection was already binding in principle and there were no signs it was manifestly incorrect; the lower court correctly applied the criteria distinguishing independent from dependent work.

Kernrechtsfrage

Court costs

Extrahierter Entscheid

Court costs of CHF 600 were imposed on the appellant and set off against the advance paid.

Extrahierte Begründung

The appeal was dismissed in substance, so the costs were charged to the unsuccessful appellant.

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