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H 12/00 ΓÇó Employer liability for unpaid social insurance contributions
H 12/00Bundesgericht / II. sozialrechtliche Abteilung30.03.2001Dismissed
The former board member of a deleted restaurant company challenged a cantonal judgment holding him liable for unpaid social security contributions. The Federal Insurance Court held that it could review only the part of the claim based on federal law and therefore did not enter on the portion concerning the cantonal family allowance fund. On the merits, it found no error in the cantonal court’s application of Art. 52 AHVG: the appellant’s submissions were largely repetitive, his new factual allegations were inadmissible, and his limited verbal intervention despite knowledge of the arrears did not discharge his board duties. The appeal was dismissed insofar as entered, and CHF 9,000 in costs were imposed on the appellant.
Art. 52 AHVG; employer and organ liability for unpaid social insurance contributions; scope of review in federal social insurance appeal. The Federal Insurance Court reviews only claims governed by federal law; claims relating to cantonal family allowance contributions fall outside its cognizance. In proceedings under Art. 132 in Verbindung with Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG, new facts and evidence are admissible only exceptionally, where the lower court had to take them ex officio and their omission would constitute a procedural violation. For liability under Art. 52 AHVG, a board member who knows of contribution arrears and confines himself to verbal interventions without taking effective measures fails to discharge his duties; the cantonal court’s carefully reasoned assessment will be upheld absent legal error.
[AZA 0]
H 12/00 Vr
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
Gerichtsschreiber Maillard
Urteil vom 30. März 2001
in Sachen
S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Hans Spillmann, Schanzenstrasse 1, Bern,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, Bern, Beschwerdegegnerin,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
Mit Verfügung vom 30. November 1998 verpflichtete die Ausgleichskasse des Kantons Bern S.________ als ehemaliges Mitglied des Verwaltungsrats der inzwischen gelöschten Firma Restaurant X.________ AG zur Bezahlung von Schadenersatz für in den Jahren 1993 bis 1998 entgangene Sozialversicherungsbeiträge (einschliesslich Verwaltungskostenbeiträge, Verzugszinsen, Mahngebühren und Betreibungskosten) im Betrag von Fr. 448'759. 20.
Nachdem S.________ Einspruch erhoben hatte, machte die Ausgleichskasse am 29. Januar 1999 ihre - durch Weglassen der das Jahr 1998 betreffenden Ausstände - auf Fr. 373'030. 55 reduzierte Forderung klageweise beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern geltend, welches die Schadenersatzklage mit Entscheid vom 29. November 1999 guthiess.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Klage sei abzuweisen.
Die Ausgleichskasse verzichtet auf eine Stellungnahme zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lässt.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur soweit eingetreten werden, als eine Schadenersatzforderung kraft Bundesrechts streitig ist. Im vorliegenden Verfahren ist deshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dem Umfang nicht einzutreten, als sie sich gegen die Schadenersatzforderung für entgangene Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse richtet (vgl. BGE 119 V 80 Erw. 1b, 118 V 69 Erw. 1b mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung sind nur jene neuen Beweismittel zulässig, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte erheben müssen und deren Nichterheben eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt (BGE 121 II 99 Erw. 1c, 120 V 485 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.- Im vorinstanzlichen Entscheid werden die nach Art. 52 AHVG und der Rechtsprechung für die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers und seiner Organe geltenden Grundsätze zutreffend dargelegt, sodass darauf verwiesen werden kann.
3.- Das kantonale Gericht hat mit überaus sorgfältiger und in allen Teilen überzeugender Begründung, auf die verwiesen wird (Art. 36a Abs. 3 OG), dargelegt, dass den Beschwerdeführer eine Schadenersatzpflicht im eingeklagten Umfang trifft. Daran ändert die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgetragene Argumentation, die sich im Wesentlichen in der Wiederholung der vorinstanzlichen Einwendungen erschöpft, nichts. Soweit der Beschwerdeführer gegen den Vorwurf des grobfahrlässigen Handelns neu geltend macht, der Geschäftsführer sei Inhaber von 98 % der Aktien gewesen und habe deshalb nicht entlassen werden können, basiert dieser Einwand einerseits auf unzulässigen neuen Behauptungen und Beweismitteln (vgl. Erw. 1c). Anderseits vermöchte ihn dieser Umstand ohnehin nicht von der Haftung zu befreien, wird ihm doch keine mangelhafte Personalpolitik zur Last gelegt. Vielmehr gereicht ihm zum Vorwurf, trotz Kenntnis über die Beitragsausstände lediglich verbal interveniert zu haben, womit er - wie das kantonale Gericht zutreffend darlegt - seinen Pflichten als Verwaltungsrat in keiner Weise nachgekommen ist. Schliesslich lässt sich auch nichts aus seiner als Reaktion auf die Ankündigung eines Schadenersatzverfahrens erfolgten Bemühung um eine Abzahlungsvereinbarung ableiten, war doch der Schaden im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (29. August 1998) längst eingetreten.
4.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensicht- lich unzulässig und unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
II.Die Gerichtskosten von Fr. 9000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.
Luzern, 30. März 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: