[AZA]
H 119/99 Ge
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
Gerichtsschreiberin Fleischanderl
Urteil vom 9. Mai 2000
in Sachen
P.________, 1947, Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt M.________,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17,
Zürich, Beschwerdegegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
In Erwägung
,
dass die Ausgleichskasse des Kantons Zürich P.________
mit Verfügungen vom 7. Dezember 1995 zur Bezahlung
persönlicher Sozialversicherungsbeiträge für die Jahre
1990/1991 von je Fr. 38'760.- (zuzüglich Verwaltungskosten)
sowie für die Perioden 1992/1993 und 1994/1995 von
Fr. 207'916.80 pro Jahr (zuzüglich Verwaltungskosten) ver-
pflichtete, dies gestützt auf Meldungen des Kantonalen
Steueramtes Zürich, wonach P.________ in den massgeblichen
Berechnungsperioden aus gewerbsmässigem Liegenschaftshandel
Nebenerwerbseinkommen von durchschnittlich je Fr. 408'000.-
(1987/1988) sowie Fr. 2'188'600.- pro Jahr (1989/1990 und
1991/1992) erzielt habe,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
mit Entscheid vom 9. März 1999 die Beschwerde gegen die
Verfügung betreffend die Beitragsjahre 1990/1991 abwies,
diejenige gegen die Verfügung betreffend die Beitragsperio-
de 1992/1993 guthiess mit der Feststellung, das beitrags-
pflichtige Einkommen sei auf je Fr. 213'000.- zu reduzie-
ren, und jene gegen die Verfügung betreffend die Jahre
1994/1995 ebenfalls guthiess und feststellte, es sei ledig-
lich der Mindestbeitrag geschuldet,
dass P.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde
geltend machen lässt, für die Beitragszeit vom 1. Juni 1991
bis 30. November 1995 seien die Beiträge "gemäss den Verfü-
gungen der Ausgleichskasse AHV Y.________ zu beziehen";
eventuell sei das beitragspflichtige Einkommen für die
Beitragsperioden 1990/1991, 1992/1993 sowie 1994/1995 um
das in den Berechnungsjahren erzielte Einkommen aus unse-
lbstständiger Erwerbstätigkeit zu reduzieren,
dass die Ausgleichskasse des Kantons Zürich vernehm-
lassungsweise insoweit auf Gutheissung der Verwaltungsge-
richtsbeschwerde schliesst, als sie die Aufhebung ihrer
Verfügungen vom 7. Dezember 1995 betreffend die Beitrags-
zeit vom 1. Juni 1991 bis 31. Dezember 1995 beantragt,
dass sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht
hat vernehmen lassen,
dass im vorliegenden Fall keine Versicherungsleistun-
gen streitig sind und das Eidgenössische Versicherungsge-
richt daher nur zu prüfen hat, ob die Vorinstanz Bundes-
recht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche
Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder
unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen fest-
gestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104
lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG),
dass im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG die Möglichkeit,
im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht
neue tatsächliche Behauptungen aufzustellen oder neue Be-
weismittel geltend zu machen, weitgehend eingeschränkt ist
(BGE 121 II 99 Erw. 1c, 120 V 485 Erw. 1b, je mit Hinwei-
sen), wobei es namentlich unzulässig und mit der weit ge-
henden Bindung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts an
die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung gemäss
Art. 105 Abs. 2 OG unvereinbar ist, neue tatsächliche Be-
hauptungen und neue Beweismittel erst im letztinstanzlichen
Verfahren vorzubringen, obwohl sie schon im kantonalen Be-
schwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können
(BGE 121 II 100 Erw. 1c; AHI 1994 S. 211 Erw. 2b mit Hin-
weisen),
dass der Beschwerdeführer letztinstanzlich unter ande-
rem die Beitragsverfügungen der Ausgleichskasse Y.________
vom 16. März 1999 auflegen lässt,
dass diese Verfügungen nach dem vorinstanzlichen Ent-
scheid vom 9. März 1999 erlassen wurden und demnach im kan-
tonalen Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht werden konn-
ten, weshalb sie entgegen der Auffassung der Beschwerdegeg-
nerin keine unzulässigen Noven darstellen und das Eidgenös-
sische Versicherungsgericht sie zu berücksichtigen hat,
dass der Beschwerdeführer mit seinem Hinweis auf die
Beitragsverfügungen der Ausgleichskasse Y.________ vom 16.
März 1999 sinngemäss die Zuständigkeit der Beschwerde-
gegnerin zur Beitragserhebung für die Zeit vom 1. Juni 1991
bis 30. November 1995 bestreitet,
dass gemäss Art. 64 AHVG alle Arbeitgeber und Selbst-
ständigerwerbenden den Verbandsausgleichskassen angehören,
die Mitglied eines Gründerverbandes sind (Abs. 1 Satz 1),
und alle Arbeitgeber und Selbstständigerwerbenden, die kei-
nem Gründerverband einer Verbandsausgleichskasse angehören,
den kantonalen Ausgleichskassen angeschlossen werden
(Abs. 2),
dass nach Art. 117 Abs. 4 AHVV Arbeitgeber und Selbst-
ständigerwerbende nur einer Ausgleichskasse angehören kön-
nen,
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen vom
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversiche-
rungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. März 1999 auf-
gehoben und die Sache an dieses zurückgewiesen wird,
damit es im Sinne der Erwägungen verfahre.
II. Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.- werden der Aus-
gleichskasse des Kantons Zürich auferlegt.
III. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 15'000.- wird
dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
IV.Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich hat dem Be-
schwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössi-
schen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung
von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.
V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-
rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 9. Mai 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: