Employer liability under Art. 52 AHVG upheld

H 118/99Bundesgericht / II. sozialrechtliche Abteilung24.05.2000Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Insurance Court partly declined to enter into the appeal because the portion relating to cantonal family-allowance contributions was outside its federal-law review. On the merits, it upheld the cantonal judgment ordering Dr. W., the sole former director of the bankrupt K. AG, to pay CHF 53,312.60 in damages under Art. 52 AHVG. The court held that the company’s contribution defaults were attributable to his breach of supervisory and control duties and that no justification or exculpation was shown. Court costs of CHF 3,500 were imposed on him.

Omnilex-Regeste

Art. 52 AHVG; liability of a corporate organ for unpaid social security contributions; scope of federal review under Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG. The Federal Insurance Court may examine only the part of the damage claim arising under federal law; claims relating to cantonal family-allowance contributions fall outside its cognizance. A member of the board of directors is liable where, as an organ, he culpably fails to observe the duties of control and supervision regarding contribution accounting and payment. Exculpation requires legally relevant justification or excuse; mere passivity, waiting for improvement, or reliance on hoped-for developments does not suffice. The court will not disturb the factual findings absent obvious error or procedural defect (consid. 1-3).

Gesamter Gesetzestext

[AZA]
H 118/99 Vr

IV. Kammer

Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
Gerichtsschreiber Batz

Urteil vom 24. Mai 2000

in Sachen

Dr. W.________, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17,
Zürich, Beschwerdegegnerin,

und

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

A.- In dem am 8. März 1995 über die Firma K.________
AG eröffneten und am 10. Mai 1995 mangels Aktiven wieder
eingestellten Konkurs kam die Ausgleichskasse des Kantons
Zürich namentlich mit bundes- und kantonalrechtlichen Bei-
tragsforderungen zu Verlust. Gestützt auf Art. 52 AHVG er-
klärte die Kasse Dr. W.________ als ehemaligen einzigen
Verwaltungsrat der Gesellschaft für den Betrag von
Fr. 53'312.60 haftbar und forderte ihn zur Bezahlung des
Schadenersatzes auf (Verfügung vom 18. April 1996).
B.- Auf Einspruch des Betroffenen hin reichte die Aus-
gleichskasse am 17. Juni 1996 Schadenersatzklage ein. Das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die
Klage nach einem zweifachen Schriftenwechsel gut und ver-
pflichtete Dr. W.________ zur Bezahlung des Betrages von
Fr. 53'312.60 (Entscheid vom 4. März 1999).

C.- Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beantragt Dr. W.________, in Aufhebung des angefochtenen
Entscheides sei die Klage der Ausgleichskasse abzuweisen.
Die Kasse verweist auf die Ausführungen des vorin-
stanzlichen Entscheides und verzichtet im Übrigen auf eine
Stellungnahme. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat
sich nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur so
weit eingetreten werden, als die Schadenersatzforderung
kraft Bundesrechts streitig ist. Im vorliegenden Verfahren
ist deshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dem
Umfang nicht einzutreten, als sie sich gegen die Schaden-
ersatzforderung für entgangene Beiträge an die kantonale
Familienausgleichskasse richtet (vgl. BGE 119 V 80 Erw. 1b,
118 V 69 Erw. 1b mit Hinweis).

2.- Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht
um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleis-
tungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht
nur zu prüfen, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes-
sens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensicht-
lich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesent-
licher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist
(Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie
Art. 105 Abs. 2 OG).

3.- a) Das kantonale Gericht hat insbesondere unter
Hinweis auf Gesetz (Art. 52 AHVG) und Rechtsprechung (vgl.
auch BGE 123 V 12 mit Verweisungen) die Voraussetzungen zu-
treffend dargelegt, unter denen ein verantwortliches Organ
einer juristischen Person der Ausgleichskasse den durch
schuldhafte Missachtung der Vorschriften über die Beitrags-
abrechnung und -bezahlung (Art. 14 Abs. 1 AHVG; Art. 34 ff.
AHVV) entstandenen Schaden zu ersetzen hat. Es kann darauf
verwiesen werden.

b) Sodann hat das Sozialversicherungsgericht richtig
festgestellt, dass beim Beschwerdeführer als Organ der kon-
kursiten AG die Haftungsvoraussetzungen gemäss Art. 52 AHVG
erfüllt sind und dieser den entsprechenden der AHV verur-
sachten - und in masslicher Hinsicht von ihm nicht bestrit-
tenen - Schaden zu ersetzen hat. Hieran vermögen die in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwände, mit denen
sich im Wesentlichen bereits die Vorinstanz zutreffend aus-
einandergesetzt hat, nichts zu ändern. Namentlich können
auf Grund der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Um-
stände keine Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe im
Sinne der Rechtsprechung als gegeben erachtet werden (BGE
108 V 183 ff.; AHI-Praxis 1994 S. 105 Erw. 5b/cc, ZAK 1992
S. 248 Erw. 4b, 1985 S. 577 Erw. 3a und S. 621 unten f.).
Die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, mit
denen - in Verkennung der Pflichten eines Verwaltungsrates

  • ein Verschulden bestritten wird, erschöpfen sich denn
    auch zur Hauptsache darin, dass der Beschwerdeführer als
    einzige Lösung der Probleme ein "Abwarten" bis zur Beruhi-
    gung der Lage und die "Hoffnung" auf entsprechende Ent-
    wicklungen für angezeigt hielt. Dass damit seitens des
    Beschwerdeführers den ihm obliegenden Kontroll- und Auf-
    sichtspflichten und damit seiner Verantwortlichkeit als
    einziger Verwaltungsrat der konkursiten Gesellschaft nicht
    Genüge getan worden ist, hat die Vorinstanz zutreffend und
    einlässlich dargetan. Im Übrigen sind auch sämtliche Aus-
    führungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht ge-
    eignet, die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts
    als mangelhaft im Sinne des Art. 105 Abs. 2 OG oder die
    rechtliche Würdigung als bundesrechtswidrig erscheinen zu
    lassen (vgl. Erw. 2 hievor). Es muss daher bei der dem
    Beschwerdeführer gemäss vorinstanzlichem Entscheid aufer-
    legten Schadenersatzverpflichtung sein Bewenden haben. Den
    eingehenden Erwägungen des angefochtenen Entscheides, auf
    welche verwiesen werden kann, hat das Eidgenössische Ver-
    sicherungsgericht nichts beizufügen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, so-
weit darauf einzutreten ist.

II.Die Gerichtskosten von total Fr. 3500.- werden dem Be-
schwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-
rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 24. Mai 2000

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

social insurance contributionsorgan liabilitydamage compensationbankruptcyexculpationsupervisory dutiescourt costsadmissibility

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal could be heard insofar as it concerned cantonal family-allowance contributions.

Extrahierter Entscheid

The court lacked jurisdiction over the part of the appeal concerning damages for missed contributions to the cantonal family-allowance fund.

Extrahierte Begründung

The Federal Insurance Court may only review the claim insofar as it arises under federal law; the cantonal-family-allowance part was therefore outside the scope of review.

Kernrechtsfrage

Whether the former sole director was liable for damages under Art. 52 AHVG.

Extrahierter Entscheid

The liability requirements under Art. 52 AHVG were met and the appellant had to compensate the AHV damage.

Extrahierte Begründung

The lower court correctly found that the appellant, as the company’s sole director, breached his supervisory and control duties; the alleged circumstances did not establish justification or exculpation, and the factual findings and legal assessment were not shown to be arbitrary or unlawful.

Kernrechtsfrage

Who bears the court costs of the federal appeal.

Extrahierter Entscheid

The appellant had to bear the total court costs, set off against the advance paid.

Extrahierte Begründung

As the appeal was dismissed to the extent admissible, costs were imposed on the appellant.

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