Scope of appeal and validity of deficient opposition in social insurance

H 101/04Bundesgericht / II. sozialrechtliche Abteilung16.08.2004Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The insured person appealed against a cantonal judgment confirming the dismissal of opposition proceedings concerning contribution orders. Before the Federal Insurance Court, he tried to raise substantive arguments about family allowances, but the court held that only the lawfulness of the administrative dismissal decision was in dispute. It found that the amended opposition filing did not contain a valid challenge to the contribution orders under Art. 10 ATSV, but rather suggested acceptance of those orders. The appeal was therefore dismissed insofar as admissible, and no court costs were charged.

Omnilex-Regeste

Art. 128 OG; Art. 10 Abs. 1 and 5 ATSV: scope of judicial review in social insurance appeals and requirements for a valid opposition. The object of the appeal is confined to the binding administrative decision previously rendered and, on review, to the issue actually decided by the lower court. A deficient opposition must contain both a request and reasons; if the cure filing no longer contests the challenged order but instead concedes its legality, the administration may refrain from a merits examination. In such circumstances, it is not objectionable if the opposition proceedings are struck off or otherwise closed, even if it remains open whether a non-entry decision would have been the more apt procedural solution (consid. 1-2).

Gesamter Gesetzestext

Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
H 101/04

Urteil vom 16. August 2004
III. Kammer

Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Flückiger

Parteien
M.________, 1950, Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse Luzern, Würzenbachstrasse 8, 6006 Luzern, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern

(Entscheid vom 19. April 2004)

Sachverhalt:
A.
M.________ ist seit 1. Januar 2001 als Finanzplaner für die im Land Q.________ ansässige X.________ AG tätig. Am 24./26. Februar 2003 meldete er sich bei der Ausgleichskasse Luzern als Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber an. Die Ausgleichskasse erliess daraufhin am 27. Februar 2003 Beitragsverfügungen für die Jahre 2001, 2002 und 2003. Am 28. Februar 2003 verneinte die Familienausgleichskasse des Kantons Luzern ihrerseits verfügungsweise einen Anspruch auf Familienzulagen.

Mit Schreiben vom 24. März 2003 erklärte M.________, er erhebe gegen die vier erwähnten Verfügungen vorsorglich Einsprache. Die Ausgleichskasse wies ihn am 28. März 2003 darauf hin, dass seine Eingabe die Anforderungen an eine rechtsgültige Einsprache nicht erfülle, und räumte eine Frist von 10 Tagen zur Verbesserung ein, welche in der Folge verlängert wurde. Am 12. Mai 2003 liess M.________ erklären, er wende sich nicht gegen die Beitragsverfügung als solche, sondern gegen die Tatsache, dass er beitragsmässig als Selbstständigerwerbender betrachtet werde, aber trotzdem keinen Anspruch auf Kinderzulagen habe. Er beantrage daher präzisierend, dass die Abweisungsverfügung betreffend Familienzulagen vom 28. Februar 2003 aufzuheben sei und ihm rückwirkend ab dem Jahr 2001 Kinderzulagen auszurichten seien.

Mit Entscheid vom 23. Mai 2003 schrieb die Ausgleichskasse die Einsprache gegen die Beitragsverfügungen vom 27. Februar 2003 infolge Rückzugs ab.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern ab (Entscheid vom 19. April 2004).
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt M.________ unter anderem die Aufhebung des kantonalen Entscheids und des Einspracheentscheids. Auf Rückfrage des Eidgenössischen Versicherungsgerichts erklärte er in Präzisierung der Beschwerdeschrift, der darin erwähnte Anspruch auf Familienzulagen sei mittels separater staatsrechtlicher Beschwerde beim schweizerischen Bundesgericht in Lausanne geltend gemacht worden.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97, 98 lit. b - h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2 Mit dem vorinstanzlichen Entscheid, welcher den Anfechtungsgegenstand der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bestimmt, wurde einzig über die Rechtmässigkeit des Einspracheentscheids vom 23. Mai 2003 befunden, welcher auf Abschreibung des Einspracheverfahrens zufolge Rückzugs lautete. Bei dieser prozessualen Ausgangslage hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob die Vorinstanz den Abschreibungsbeschluss der Verwaltung zu Recht bestätigt hat. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus materiellrechtliche Anträge stellt, ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten.
2.
2.1 Zu prüfen ist nach dem Gesagten, ob der vorinstanzlich bestätigte Abschreibungsbeschluss vom 23. Mai 2003 zu Recht erging. Die Ausgleichskasse begründete ihr Vorgehen mit dem Argument, die Eingabe des Rechtsvertreters vom 12. Mai 2003 sei als Rückzug der Einsprache zu verstehen, während das kantonale Gericht zum Ergebnis gelangte, die Abschreibung sei zufolge Anerkennung der angefochtenen Verfügung zu Recht erfolgt.

2.2 Gemäss Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Das Schreiben vom 24. März 2003 erfüllte diese Anforderungen nicht. Der Versicherte erklärte denn auch selbst, er werde "die entsprechenden Rechtsbegehren, Sachverhalte und Begründungen nachreichen". Der Versicherer hatte deshalb gemäss Art. 10 Abs. 5 ATSV eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel anzusetzen, verbunden mit der Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten werde. Dieser Vorschrift kam die Ausgleichskasse am 28. März 2003 nach. Gemäss der daraufhin eingereichten Rechtsschrift vom 12. Mai 2003 wendet sich der Einsprecher nicht gegen die Beitragsverfügungen [vom 27. Februar 2003] als solche und beantragt präzisierend, dass die Abweisungsverfügung betreffend Familienzulagen vom 28. Februar 2003 aufzuheben und ihm rückwirkend Kinderzulagen auszurichten seien. In der Folge wird dargelegt, warum dieser Zulagenanspruch bestehe. Die Verbesserung der vorsorglichen Einsprache enthält somit keine Äusserung des Willens, die Beitragsverfügungen der Ausgleichskasse anzufechten, sondern vielmehr die sinngemässe Aussage, deren Rechtmässigkeit werde nicht bestritten. Dementsprechend fehlt auch eine diesbezügliche Begründung. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Verwaltung von einer materiellen Überprüfung der Beitragsverfügungen absah, wobei offen bleiben kann, ob sie, statt die Einsprache zufolge Rückzugs (oder, wie die Vorinstanz annimmt, Anerkennung der Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügungen) abzuschreiben, die Sache durch einen Nichteintretensentscheid wegen Fehlens einer gültigen Einsprache hätte erledigen sollen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 16. August 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

social insuranceoppositioncure periodadmissibilityscope of reviewwithdrawalacknowledgmentfamily allowancescourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the Federal Insurance Court could examine the appellant's substantive family-allowance claim in this appeal

Extrahierter Entscheid

Only the legality of the dismissal of the opposition proceedings was before the court; the substantive allowance claim was outside the appeal object.

Extrahierte Begründung

In social insurance appeals, only matters previously determined by a binding administrative decision may be reviewed. Since the cantonal judgment dealt only with the dismissal of the opposition proceedings, broader merits requests were inadmissible.

Kernrechtsfrage

Whether the compensation fund properly closed the opposition proceedings concerning the contribution orders

Extrahierter Entscheid

Yes. The amended submission did not express an intention to challenge the contribution orders and did not contain a proper reasoning against them.

Extrahierte Begründung

Under Art. 10 ATSV, an opposition must contain a request and reasons. After a cure period, the appellant's filing only addressed the family-allowance dispute and effectively accepted the contribution orders; therefore the fund was not required to conduct a merits review.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.