Military service compensation claim time-barred after five years

E 2/00Bundesgericht / Klage nach Art. 120 BGG31.01.2001Dismissed

Zusammenfassung

The claimant sought retroactive payment of earnings compensation for recruit school completed in 1970. The compensation fund refused payment because the claim was time-barred, and the cantonal social insurance court upheld that decision. On federal administrative appeal, the court confirmed that the claim had lapsed under Art. 3 EOG five years after the service ended. The fact that any compensation may originally have been unpaid did not alter the forfeiture. The appeal was therefore dismissed in summary procedure, and no court costs were imposed.

Regest

Art. 3 EOG; earnings compensation claim arising from military service lapses five years after completion of the service, as a forfeiture period and not merely a limitation period. The expiry is definitive and is not affected by the circumstance that the compensation may have remained unpaid. A belated request for payment, lodged only decades later, is therefore inadmissible in substance and must be dismissed (consid. 1). Art. 36a OG applies where the appeal is manifestly unfounded.

Gesamter Gesetzestext

[AZA 0]
E 2/00 Vr

II. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
Gerichtsschreiberin Polla

Urteil vom 31. Januar 2001

in Sachen
B.________, 1950, Beschwerdeführer,

gegen
Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie, Kirchenweg 4, Zürich, Beschwerdegegnerin,

und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

Mit Verfügung vom 16. Oktober 2000 lehnte es die Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie ab, dem 1950 geborenen B.________ eine Erwerbsausfallentschädigung für die im Jahre 1970 absolvierte Rekrutenschule zu bezahlen, da der Anspruch verjährt sei.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 17. November 2000 ab.
B.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, ihm sei die ihm zustehende Erwerbsausfallentschädigung nachzuzahlen.

Die Ausgleichskasse beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Es ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer erst rund 30 Jahre nach Beendigung der Rekrutenschule an die Ausgleichskasse wendete und um Nachzahlung ihm nicht ausbezahlter Entschädigungen ersuchte. Aufgrund von Art. 3 EOG, wonach der Anspruch mit Ablauf von fünf Jahren seit Beendigung des Dienstes, der ihn begründet, verjährt, wobei es sich nach der Rechtsprechung um eine Verwirkungsfrist handelt (EVGE 1959 S. 217), hat das kantonale Gericht die ablehnende Verfügung zu Recht bestätigt.
Der zutreffenden Begründung, auf die verwiesen wird, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen.
Selbst wenn eine ihm damals zustehende Entschädigung aus irgend welchen Gründen nicht ausbezahlt worden wäre - wofür sich kein Hinweis findet - , ändert dies nichts an der Tatsache, dass der entsprechende Anspruch nach der hier allein massgeblichen Bestimmung des Art. 3 EOG verwirkt ist.

2.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 31. Januar 2001

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

Schlagwörter

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