Non-entry for insufficiently reasoned social insurance appeal

C 8/07Bundesgericht / I. sozialrechtliche Abteilung13.03.2007Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the appellant’s administrative law appeal in unemployment insurance proceedings was inadmissible because it contained neither a discernible request for relief nor a comprehensible reasoning. Since the filing did not satisfy the minimum requirements of Art. 108(2) OG, the Court declined to enter into the matter and disposed of the case in summary procedure under Art. 36a OG. No court costs were imposed. The decision below was not examined on the merits.

Omnilex-Regeste

Art. 108 Abs. 2 OG; Rechtsgenügendheit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Art. 36a OG; eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss sich zumindest insgesamt so verstehen lassen, dass Begehren und sachbezogene Begründung erkennbar sind. Fehlen Antrag und nachvollziehbare Begründung vollständig und lassen sie sich auch der Eingabe nicht entnehmen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Eine offensichtlich unzulässige Beschwerde kann im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden; eine materielle Prüfung des angefochtenen Entscheids unterbleibt.

Gesamter Gesetzestext

{T 7}
C 8/07

Urteil vom 13. März 2007
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Parteien
M.________, 1949, Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 30. November 2006.

In Erwägung,
dass M.________ am 5. Januar 2007 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. November 2006 erhoben hat,
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 108 Abs. 2 OG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, um dem Gericht hinreichende Klarheit darüber zu verschaffen, worum es beim Rechtsstreit geht,
dass es nach der Praxis genügt, wenn dies der Verwaltungsgerichtsbeschwerde insgesamt entnommen werden kann,
dass insbesondere zumindest aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein muss, was die Beschwerde führende Partei verlangt und auf welche Tatsachen sie sich beruft, wobei die Begründung nicht zuzutreffen braucht, aber sachbezogen sein muss,
dass keine rechtsgenügliche Beschwerde vorliegt und deshalb darauf nicht eingetreten werden kann, wenn der Antrag oder die Begründung überhaupt fehlt und sie sich auch nicht der Beschwerdeschrift entnehmen lassen (zum Ganzen: BGE 123 V 335 E. 1a S. 336 mit Hinweisen; Batz, Zu den Gültigkeitserfordernissen von Verwaltungsgerichtsbeschwerden, insbesondere mit Bezug auf die Begründungspflicht [Art. 108 Abs. 2 OG], in: ZBJV 1999 S. 545 ff.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 5. Januar 2007 weder einen ausdrücklichen Antrag gestellt hat noch sich ein solcher den Ausführungen entnehmen lässt,
dass die Beschwerdeführerin sich in der Beschwerdeschrift nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinandergesetzt hat und keine verständliche Begründung geliefert hat,
dass unter diesen Umständen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht als rechtsgenüglich im Sinne von Art. 108 Abs. 2 OG gelten kann,
dass die offensichtlich unzulässige Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,
erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 13. März 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
i. V.

Schlagwörter

admissibilityreasoned appealnon-entrysummary procedureunemployment insurance

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the administrative law appeal met the formal requirements of Art. 108(2) OG

Extrahierter Entscheid

The appeal did not contain an intelligible request or comprehensible reasoning and therefore was not legally sufficient.

Extrahierte Begründung

An appeal must at least make clear, from the submission as a whole, what is sought and on what facts it relies. Here, neither an express prayer for relief nor a comprehensible challenge to the lower judgment was present.

Kernrechtsfrage

Whether the manifestly inadmissible appeal should be dealt with under the summary procedure of Art. 36a OG

Extrahierter Entscheid

Yes. The appeal was disposed of in summary procedure.

Extrahierte Begründung

Because the filing was obviously inadmissible, it could be resolved without a full merits examination.

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