Unemployment insurance: insured earnings and interim earnings

C 8/01Bundesgericht / I. sozialrechtliche Abteilung21.12.2001Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The claimant challenged unemployment-insurance taggeld calculations, seeking a higher insured earnings basis and exclusion of certain university wages from interim earnings. The Federal Insurance Court held that the insured earnings were properly determined from earnings in the relevant months, because the claimant did not meet the statutory conditions for using the lump-sum method via exemption from the contribution-period requirement. It also confirmed that the wages earned at the Swiss College of Agriculture in December 1999 and January 2000 counted as interim earnings under the Act. The appeal was therefore dismissed as manifestly unfounded, and no court costs were imposed.

Omnilex-Regeste

Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG; Art. 24 Abs. 1 AVIG; Art. 41 Abs. 1 lit. a AVIV; Voraussetzungen der Befreiung von der Beitragszeit und der Anrechnung von Zwischenverdienst. Der Pauschalansatz für den versicherten Verdienst setzt voraus, dass der Versicherte innerhalb der Rahmenfrist während mehr als zwölf Monaten wegen Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung an der Erfüllung der Beitragszeit gehindert war. Massgebend ist die tatsächliche Dauer der studienbedingten Verhinderung; eine nur teilweise Überlagerung der Rahmenfrist genügt nicht. Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit innerhalb einer Kontrollperiode ist als Zwischenverdienst anzurechnen. Ein Mangel der Rechtsmittelbelehrung bleibt folgenlos, wenn die Beschwerde frist- und formgerecht erhoben wurde (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

[AZA 0]
C 8/01 Vr

II. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
Gerichtsschreiber Hadorn

Urteil vom 21. Dezember 2001

in Sachen
M.________, 1969, Fürsprecher, Beschwerdeführer,

gegen
Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Arbeitslosenkasse, Lagerhausweg 10, 3018 Bern, Beschwerdegegner,

und
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

Mit Taggeldabrechnungen vom 28. Februar und 2. März 2000 gewährte die Arbeitslosenkasse des Kantons Bern dem 1969 geborenen M.________ bei einem versicherten Verdienst von Fr. 2466.- Taggelder der Arbeitslosenversicherung von Fr. 410.- bzw. Fr. 932.- für die Monate Dezember 1999 und Januar 2000.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 23. November 2000 ab.
M.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der versicherte Verdienst sei auf Fr. 3320. 10 festzusetzen. Eventuell seien in den beiden Taggeldabrechnungen vom 28. Februar und 2. März 2000 Beträge von Fr. 1479. 75 für Dezember 1999 und Fr. 1109. 90 für Januar 2000 nicht als Zwischenverdienst anzurechnen.
Die Arbeitslosenkasse und das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verzichten auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.-Der Beschwerdeführer bemängelt in mehreren Punkten die Rechtsmittelbelehrung im kantonalen Entscheid. Nachdem er jedoch seine Verwaltungsgerichtsbeschwerde rechtzeitig und in gehöriger Form eingereicht hat, ist ihm trotz allfälligen Fehlern in dieser Belehrung kein Nachteil erwachsen.
Es erübrigt sich daher, näher auf die diesbezüglichen Rügen einzugehen.

2.- a) Die Verwaltung hat den versicherten Verdienst auf Grund der in den Monaten Juni bis November 1999 erzielten Einkünfte auf Fr. 2466.- festgesetzt. Dies ist nicht zu beanstanden, wie die Vorinstanz in Erwägung 7 ihres Entscheides zutreffend begründet hat. Die Anwendung des Pauschalansatzes nach Art. 41 Abs. 1 lit. a AVIV, wie der Beschwerdeführer im Hauptantrag fordert, kommt nicht in Frage.
Dies wäre nur möglich, wenn der Versicherte eine Befreiung von der Beitragszeit nach Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG verlangen könnte. Dem ist jedoch nicht so: Befreit ist nach dieser Bestimmung nur, wer innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnte.
Der Beschwerdeführer beendete sein Studium nach eigenen Angaben am 16. Oktober 1998. Seine Rahmenfrist für die Beitragszeit dauerte vom 1. Dezember 1997 bis 30. November 1999, da er ab 1. Dezember 1999 Arbeitslosenentschädigung beansprucht (Art. 9 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 AVIG).
In diesen zwei Jahren stand er nur vom 1. Dezember 1997 bis
16. Oktober 1998 in Ausbildung, weshalb er nicht während mehr als zwölf Monaten studiumsbedingt an der Erfüllung der Beitragszeit gehindert war.

b) Gemäss Art. 24 Abs. 1 AVIG gilt als Zwischenverdienst jedes Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das der Arbeitslose innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Es war daher richtig, dass Verwaltung und Vorinstanz die bei der Schweizerischen Hochschule für Landwirtschaft in den Monaten Dezember 1999 bzw. Januar 2000 erzielten Einkünfte als Zwischenverdienst angerechnet haben. Sämtliche Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit sachbezüglich, vermögen hieran nichts zu ändern.

3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe

und Arbeit, Abteilung Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst,
und dem Staatssekretariat für Wirtschaft
zugestellt.
Luzern, 21. Dezember 2001

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

unemployment insuranceinsured earningsinterim earningscontribution periodstudent exemptioncontrol periodlegal remedies instructioncourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the insured earnings should be set at CHF 3,320.10 instead of CHF 2,466.

Extrahierter Entscheid

The insured earnings were correctly fixed at CHF 2,466 based on income earned from June to November 1999; the claimant could not rely on the lump-sum method.

Extrahierte Begründung

A lump-sum insured-earnings basis under Art. 41(1)(a) AVIV was unavailable because the claimant did not qualify for exemption from the contribution period under Art. 14(1)(a) AVIG; he had not been prevented from fulfilling the contribution period for more than twelve months due to studies within the relevant framework period.

Kernrechtsfrage

Whether amounts of CHF 1,479.75 for December 1999 and CHF 1,109.90 for January 2000 should not be counted as interim earnings.

Extrahierter Entscheid

The amounts were correctly treated as interim earnings.

Extrahierte Begründung

Under Art. 24(1) AVIG, any income from dependent or independent work earned during a control period is interim earnings; the income from the Swiss College of Agriculture therefore had to be deducted accordingly.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal complaint about the lower court's legal remedies instruction required further review.

Extrahierter Entscheid

No further review was necessary because the appeal was filed timely and in proper form, so any defect caused no disadvantage.

Extrahierte Begründung

Even if the instruction were flawed, the appellant suffered no prejudice; therefore the complaint was immaterial.

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