Unemployment benefits suspension for refusal of suitable job

C 62/03Bundesgericht / I. sozialrechtliche Abteilung11.07.2003Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Insurance Court dismissed the claimant's administrative law appeal against a 46-day suspension in unemployment benefits. He had been instructed by the RAV to apply for a helper position at X. AG and later refused the job, mainly because of the wage. The court held that the salary exceeded the statutory 70% threshold and that the asserted nickel allergy and later back complaint did not justify refusal. Given the circumstances and prior suspensions, the 46-day sanction was upheld. No court costs were levied.

Omnilex-Regeste

Art. 17 Abs. 3 AVIG, Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG, Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG, Art. 30 Abs. 3 AVIG, Art. 45 Abs. 2–3 AVIV; refusal of a referred job is sanctionable when the work is objectively suitable. A job is not unreasonable merely because the offered wage is below the insured earnings, if it still exceeds the 70% limit of Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG. Health objections raised only later are assessed with restraint under the evidentiary rule of the first statement; absent concrete indications that the work exceeds medically established limits, the refusal is not excused. The duration of suspension depends on fault and prior infringements; the court reviews the discretion only for abuse (consid. 3).

Gesamter Gesetzestext

Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
C 62/03

Urteil vom 11. Juli 2003
III. Kammer

Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiberin Polla

Parteien
B.________, 1969, Beschwerdeführer,

gegen

Arbeitsamt des Kantons Schaffhausen, Mühlentalstrasse 105, 8200 Schaffhausen, Beschwerdegegner

Vorinstanz
Kantonale Rekurskommission für die Arbeitslosenversicherung Schaffhausen, Schaffhausen

(Entscheid vom 20. Februar 2002)

Sachverhalt:
A.

Mit Verfügung vom 10. Oktober 2001 stellte das Arbeitsamt des Kantons Schaffhausen den 1969 geborenen B.________ ab 21. September 2001 für die Dauer von 46 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein, da er eine zugewiesene zumutbare Arbeit abgelehnt habe.
B.
Die dagegen geführte Beschwerde wies die Kantonale Rekurskommission für die Arbeitslosenversicherung Schaffhausen mit Entscheid vom 20. Februar 2002 (Versanddatum des begründeten Entscheids: 19. Februar 2003) ab.
C.
B.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und der Verwaltungsverfügung sei von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen zur Pflicht, eine vermittelte zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 17 Abs. 3 Satz 1 AVIG), zur grundsätzlichen Unzumutbarkeitsgrenze hinsichtlich der Annahmepflicht einer Arbeit, welche einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 % des versicherten Verdienstes, (Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG), zur Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei Nichtbefolgen von Kontrollvorschriften oder Weisungen des Arbeitsamtes, insbesondere bei Nichtannahme einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG) und zur verschuldensabhängigen Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 AVIV), namentlich bei Ablehnung einer zumutbaren Arbeit ohne entschuldbaren Grund (Art. 45 Abs. 3 AVIV) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 10. Oktober 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls für welche Dauer der Beschwerdeführer in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist.
2.1 In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) den Beschwerdeführer am 21. September 2001 anwies, sich telefonisch bei der X.________ AG für eine Stelle als Hilfsarbeiter in der Produktion zu bewerben, welcher Aufforderung er auch nachkam. Eine Anstellung kam jedoch nicht zustande, da der Versicherte die Stelle von sich aus abgelehnt hat.
2.2 Nach Auffassung des kantonalen Gerichts sind die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe für die Ablehnung der angebotenen Arbeit nicht stichhaltig. Die Stelle wäre mit einem offerierten Salär von Fr. 3040.- und einem versicherten Verdienst von Fr. 3942.- sowohl hinsichtlich des Lohnes als auch bezüglich der geltend gemachten Metallallergie zumutbar gewesen, zumal gesundheitliche Gründe erst im kantonalen Verfahren als Entschuldigung nachgeschoben worden seien. Diesen Erwägungen ist beizupflichten. Das angebotene Einkommen hätte klar über der 70 %igen Grenze nach Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG gelegen, sodass die Stelle - auch wenn sie nicht den Lohnvorstellungen des Versicherten entsprach - anzunehmen war. Weiter leidet der Beschwerdeführer zwar ausgewiesenermassen an einer Überempfindlichkeit auf Nickel(I)-Sulfat (Allergie-Pass vom 7. September 2001). Diese gesundheitliche Einschränkung rechtfertigt aber die Ablehnung der zugewiesenen Tätigkeit ebenfalls nicht. Zum einen wäre die Hilfsarbeit an Ab- und Verpackungslinien laut Arbeitgeberin auch mit einer Allergie auf Nickel(I)-Sulfat ausführbar gewesen. Zum andern hat der Beschwerdeführer gemäss den übereinstimmenden Angaben der X.________ AG (vom 24. September 2001) und des zuständigen RAV-Personalberaters (vom 23. und 26. Oktober 2001) die Stelle einzig unter Hinweis auf den niedrigen Lohn abgelehnt, wie er es in seiner Stellungnahme (vom 1. Oktober 2001) zuhanden des RAV auch selber ausführt, weshalb der späte Einwand nach der Beweismaxime der so genannten "Aussage der ersten Stunde" (BGE 121 V 47 Erw. 2a mit Hinweisen) unglaubwürdig ist, zumal der Versicherte trotz seiner Überempfindlichkeit u.a. Stellen als Maschinenführer sucht. Soweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde neu ein Rückenleiden als Ablehnungsgrund geltend gemacht wird, gilt das bezüglich der Allergie Gesagte. Erstens bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass die angebotene Tätigkeit den Rücken über das ärztlich auf 20 kg limitierte Gewichtheben (Arztzeugnis des Dr. med. S.________ vom 23. Juni 2000) hinaus beansprucht hätte und zweitens kann diesem Einwand wiederum mit Blick auf die Beweismaxime "der Aussage der ersten Stunde" nicht gefolgt werden. Wäre der Versicherte der Überzeugung gewesen, er hätte die - im Übrigen in seinem Beisein - zugewiesene Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht annehmen können, hätte er dies bereits seinem Personalberater bei der Zuweisung oder der potenziellen Arbeitgeberin beim Vorstellungsgespräch mitgeteilt, spätestens aber in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 1. Oktober 2001 angeführt.
3.
Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgte nach dem Gesagten zu Recht. Unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Umstände und der Tatsache, dass der Versicherte bereits wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde, lässt sich die Annahme eines schweren Verschuldens im mittleren Bereich im Rahmen der Ermessensprüfung (Art. 132 OG) nicht beanstanden.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen Rekurskommission für die Arbeitslosenversicherung Schaffhausen, der Kantonalen Arbeitslosenkasse Schaffhausen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 11. Juli 2003

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:

Schlagwörter

unemployment insurancerefusal of suitable worksuspensionsuitability of employmentfirst statement rulemedical objectionfault assessmentcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the offered job was suitable and had to be accepted despite the claimant's objections.

Extrahierter Entscheid

Yes. The wage exceeded the 70% threshold and the asserted health objections did not make the job unsuitable.

Extrahierte Begründung

The job paid CHF 3,040 against insured earnings of CHF 3,942 and therefore met the statutory wage criterion. The allergy and later alleged back problems were not credible or sufficiently linked to the work; the claimant had initially refused mainly because of the low wage.

Kernrechtsfrage

Whether the 46-day suspension for refusal of suitable work was unlawful or excessive.

Extrahierter Entscheid

No. Given the circumstances and prior suspensions, the sanction was within the permissible range and not an abuse of discretion.

Extrahierte Begründung

Refusal of suitable work without excusable reason justifies suspension, and the court found the authority's characterization of the fault as serious in the middle range unobjectionable.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged.

Extrahierter Entscheid

No court costs were imposed.

Extrahierte Begründung

The court ordered that no judicial costs be collected.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.