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C 62/01 ΓÇó Unemployment fund decision not void; appeal dismissed
C 62/01Bundesgericht / I. sozialrechtliche Abteilung30.04.2001Dismissed
The claimant appealed to the Federal Insurance Court against a cantonal non-entry decision concerning the unemployment fund’s refusal of benefits. He argued that the fund’s decision was void and sought unemployment benefits for an extended period. The court held that it could review only the non-entry decision, not the substantive benefits claim, and that the fund was competent to examine timeliness. As the late filing and lack of grounds for reinstatement were undisputed, the cantonal non-entry was lawful. The federal complaint was therefore dismissed insofar as admissible, and court costs of CHF 500 were imposed on the appellant.
Art. 132 OG in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG; Art. 108 Abs. 2 OG: Where the challenged decision is not one concerning the grant or refusal of insurance benefits, federal review is confined to violations of federal law and manifestly incorrect fact-finding. The complaint must still contain a minimum factual nexus to the contested decision. A decision is void only in exceptional cases; no nullity exists where the authority acted within its competence, including the examination of statutory time limits for asserting an unemployment claim (Art. 20 Abs. 3, Art. 81 Abs. 1 lit. a AVIG; Art. 29 AVIV). If late filing and the absence of grounds for reinstatement are undisputed, dismissal of the cantonal appeal is lawful. Costs follow the outcome under Art. 156 Abs. 1 and Art. 135 OG.
[AZA 0]
C 62/01 Ge
II. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
Gerichtsschreiber Attinger
Urteil vom 30. April 2001
in Sachen
G.________, 1965, Beschwerdeführer,
gegen
Arbeitslosenkasse SMUV, Weltpoststrasse 20, 3000 Bern 15, Beschwerdegegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
In Erwägung,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde von G.________ vom 11. Januar 2001 gegen die Verfügung der Arbeitslosenkasse SMUV vom 9. Mai 2000 (betreffend Ablehnung des Gesuchs um Arbeitslosenentschädigung) nicht eingetreten ist, weil das Rechtsmittel erst nach Ablauf der hiefür gesetzlich vorgeschriebenen 30-tägigen Frist erhoben worden sei, Fristwiederherstellungsgründe fehlten und überdies auch keine Gründe ersichtlich seien, welche die angefochtene Kassenverfügung vom 9. Mai 2000 als nichtig und somit schlicht als unbeachtlich erscheinen liessen (Entscheid vom 23. Januar 2001),
dass G.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt mit dem sinngemässen Antrag, die streitige Kassenverfügung vom 9. Mai 2000 sei "als nichtig zu erklären", der angefochtene vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es seien ihm vom 1. September 1997 bis 31. August 1999 Taggelder der Arbeitslosenversicherung zuzusprechen,
dass es sich beim angefochtenen Entscheid nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, weshalb das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen hat, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG),
dass das Verfahren zudem kostenpflichtig ist (Art. 134 OG e contrario),
dass der Beschwerdeführer sich (nur aber immerhin) insofern mit dem Nichteintretensentscheid des kantonalen Gerichts auseinandersetzt, als er zur Begründung des angeführten Begehrens geltend macht, die Verfügung der Arbeitslosenkasse vom 9. Mai 2000 sei "nur schon aus dem Grunde nichtig und unbeachtlich, da sie ausserhalb des Verwaltungsrechtes liegt und daher als Verwaltungsakt im Sinne des VwVG nicht in Rechtskraft erwachsen kann",
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde somit die von der Rechtsprechung zu Art. 108 Abs. 2 OG (vorliegend anwendbar gemäss Art. 132 OG; BGE 123 V 337 f. Erw. 1b mit Hinweisen) geforderte minimale Sachbezogenheit der Begründung aufweist, was insoweit zum Eintreten auf das gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid erhobene Rechtsmittel führt,
dass indessen vorliegend auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werden kann, soweit sie die materielle Seite des Streitfalles (Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung) oder gar anderweitige finanzielle Forderungen gegenüber der Arbeitslosenkasse zum Gegenstand hat,
dass dem kantonalen Gericht beizupflichten ist, dass von einer - jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachtenden (BGE 127 II 48 Erw. 3g mit Hinweisen) - Nichtigkeit der Kassenverfügung vom 9. Mai 2000 keine Rede sein kann,
dass es nämlich durchaus zum Aufgabenbereich der Arbeitslosenkassen gehört, die formelle Voraussetzung der fristgemässen Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs zu prüfen (Art. 20 Abs. 3 und Art. 81 Abs. 1 lit. a AVIG; Art. 29 AVIV),
dass im Übrigen die von der Vorinstanz festgestellte verspätete Rechtsmittelergreifung wie auch das Fehlen von Fristwiederherstellungsgründen zu Recht unbestritten blieben, weshalb das vorinstanzliche Nichteintreten rechtens war,
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde - soweit nicht offensichtlich unzulässig - offensichtlich unbegründet ist, was zur Erledigung im Verfahren nach Art. 36a OG führt,
dass dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG),
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.
II. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Zürich, und dem Staatssekretariat
für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 30. April 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: